Schadensersatz bei Flugausfall

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Flüge der letzten 3 Jahre

Umfasst Routen weltweit und innerhalb der EU

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Die Grundlage bildet die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Sie verpflichtet Fluggesellschaften, bei kurzfristigen Annullierungen oder langen Verspätungen pauschale Entschädigungen von 250 €, 400 € oder 600 € zu leisten. Umgangssprachlich reden viele Reisende hier von Schadensersatz bei Flugausfall.​

Anspruch auf Entschädigung prüfen

Die Idee dahinter: Passagiere sollen nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn eine Airline ihre vertragliche Hauptleistung – den Transport – nicht erbringt. Zusätzlich zu dieser pauschalen Zahlung muss das Unternehmen Mahlzeiten, Hotel und Transfers übernehmen, sobald die Wartezeit bestimmte Schwellen überschreitet.​

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Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf “Schadensersatz” bei einem Flugausfall

in “Schadensersatz” bei Flugausfall fällt nicht an, wenn die Airline spätestens 14 Tage vor Abflug informiert. Wird der Flug dagegen erst innerhalb dieser 14 Tage Frist gestrichen oder stark verlegt, spricht man von „kurzfristiger Annullierung“, und die Entschädigung greift.​

Auch „außergewöhnliche Umstände“ können den Anspruch ausschließen. Darunter fallen Sicherheitseingriffe, extremes Wetter oder politische Krisen. Dagegen gelten typische technische Defekte oder mangelnde Crew-Planung als normale Betriebsrisiken – hier bleibt Ihr Anspruch auf den sogenannten Schadensersatz bei Flugausfall bestehen.​


Wie viel Geld steht mir zu?

Die Höhe des Schadensersatz bei Flugausfall richtet sich ausschließlich nach der Luftlinien­entfernung: bis 1 500 km 250 €, bis 3 500 km 400 €, darüber 600 €. Diese Summen gelten pro Person, Kinder mit eigenem Sitzplatz eingeschlossen.​

Entscheidend ist die Ankunft am Endziel der Buchung. Bei Umsteige­verbindungen wird also die Verspätung am Zielflughafen geprüft, nicht am Ort, an dem der Ausfall passierte. Für Sie heißt das: Bewahren Sie Boarding-Pässe aller Segmente auf, um den Nachweis zu vereinfachen.

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Flugausfall wegen Streik: Schadensersatz oder Außergewöhnlicher Umstand?

Viele Airlines berufen sich bei Streiks auf höhere Gewalt. Doch der EuGH hat 2021 (Rechtssache C-28/20) klargestellt: Ein Streik des eigenen Bord- oder Bodenpersonals gehört zur normalen Geschäfts­risiken und ist kein außergewöhnlicher Umstand. Der Anspruch auf bis zu 600 € Schadensersatz bei Flugausfall wegen Streik bleibt also bestehen.​

Wichtig: Nur externe Arbeits­kämpfe, wie etwa Sicherheits­kontrollen am Flughafen, können den Anspruch vereiteln. Prüfen Sie daher genau, wer streikte. Falls die Airline nicht zahlt, verweisen Sie in Ihrem Schreiben ausdrücklich auf das genannte EuGH-Urteil; das beschleunigt die Prüfung erheblich.


Schadensersatz bei Flugausfall auf Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise haftet nicht nur die Fluggesellschaft. Fällt der Hin- oder Rückflug aus, können Sie parallel den Reise­veranstalter in Anspruch nehmen: Neben der EU-Entschädigung ist eine Reisepreis­minderung möglich – in der Praxis oft 5 % pro verlorener Reise­stunde, teils bis 20 % des Gesamtpreises.​

Damit decken Sie Folgekosten wie verkürzte Urlaubs­tage oder verpasste Hotel­nächte ab. Nennen Sie im Reklamations­schreiben beide Forderungen klar: die pauschale EU-Entschädigung gegenüber der Airline und den schadensersatz bei flugausfall pauschalreise gegenüber dem Veranstalter. So vermeiden Sie Verzögerungen durch Kompetenz-Streit.


Fristen, Beweise und praktische Durchsetzung

In Deutschland verjährt der Anspruch am 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Flugdatum. Wer also am 10. Juli 2022 strandete, kann bis 31. Dezember 2025 klagen oder ein Mahn­verfahren einleiten. Versäumen Sie diese Frist, erlischt der Anspruch endgültig.​

Sammeln Sie deshalb sofort alle Belege: Buchungs­bestätigung, Bordkarte, E-Mail zur Annullierung, Quittungen für Hotel und Taxi. Fordern Sie die Entschädigung schriftlich und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Reagiert die Airline nicht, hilft die Schlichtungs­stelle SÖP kostenlos – oder Sie beauftragen ein Portal, das die Forderung gegen Provision durchsetzt.


So unterstützt Sie AirHelp bei Schadensersatz nach Flugausfall

Wenn Ihr Flug kurzfristig annulliert wurde, kann es mühsam und zeitaufwendig sein, Ihre Ansprüche bei der Airline selbst durchzusetzen. Genau hier kommt AirHelp ins Spiel: Wir prüfen kostenlos, ob Ihnen eine Entschädigung oder Rückerstattung zusteht – und übernehmen den gesamten Prozess für Sie. Vom Schriftverkehr mit der Fluggesellschaft bis hin zu möglichen rechtlichen Schritten – ohne Aufwand für Sie und nur im Erfolgsfall gegen Gebühr.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Branche der Fluggastrechte wissen wir, welche Ausreden die Fluggesellschaften verwenden und wie Sie trotzdem Ihre Entschädigung erhalten. Dafür haben wir einen Entschädigungsrechner entwickelt, in den Sie einfach ihre Flugdaten eingeben können. Er analysiert Hunderttausende Flugbewegungen und Wetterdaten und prüft, ob in Ihrem Fall die Fluggastrechteverordnung gilt. Lehnen Sie sich zurück, während wir den Papierkram und die Kommunikation mit der Airline für Sie übernehmen und Ihre Entschädigung einfordern.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Schadensersatz bei Flugausfall

Fordern Sie Ihre Entschädigung gemäß der EU-Verordnung 261 2004


Aktuelle Verspätungen und Annullierungen

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