Flugverspätung wegen Flugsicherung: Wann Sie trotzdem Entschädigung bekommen
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Eine Flugverspätung wegen der Flugsicherung kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Fluggesellschaft automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit ist. Sie muss nachweisen, dass eine konkrete Entscheidung der Flugverkehrskontrolle die Verspätung verursacht hat und sich die Folgen auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Hat die Fluggesellschaft selbst zu einer Verzögerung beigetragen, beispielsweise durch eine verspätete Flugvorbereitung oder einen verpassten Startzeitpunkt, kann Ihnen bei mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung weiterhin eine Entschädigung von bis zu 600 € pro Person zustehen.
Entscheidend ist nicht allein die Begründung der Fluggesellschaft, sondern die tatsächliche Ursache Ihrer Flugverspätung.
Was ist die Flugsicherung und welche Aufgaben hat sie?
Die Flugsicherung sorgt für einen sicheren und geordneten Flugverkehr. Fluglotsen überwachen Flugbewegungen, koordinieren Starts und Landungen und erteilen Freigaben für bestimmte Flugrouten und Flughöhen.
In Deutschland übernimmt die DFS Deutsche Flugsicherung wesentliche Aufgaben der Flugverkehrskontrolle. Die europäische Organisation Eurocontrol koordiniert darüber hinaus den Verkehrsfluss im europäischen Luftraum. In Frankreich ist unter anderem die Flugsicherungsbehörde DSNA zuständig.
Die Flugsicherung kann beispielsweise:
Start- oder Landefreigaben verzögern.
Flugzeugen neue Abflugzeiten zuweisen.
Flugrouten ändern oder bestimmte Lufträume sperren.
Den Flugverkehr bei Überlastung einschränken.
Sicherheitsabstände zwischen Flugzeugen gewährleisten.
Solche Maßnahmen können dazu führen, dass ein Flug verspätet startet oder sein Ziel später erreicht.
Ist eine Flugverspätung wegen Flugsicherung ein außergewöhnlicher Umstand?
Ja, eine Entscheidung der Flugsicherung kann nach der EU-Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Fluggesellschaft die Entscheidung tatsächlich nicht beeinflussen konnte und nicht selbst zu ihrem Zustandekommen beigetragen hat.
Die rechtliche Grundlage bilden Artikel 5 Absatz 3 und Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Erwägungsgrund 15 berücksichtigt ausdrücklich Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, die bei einem bestimmten Flugzeug zu erheblichen Verspätungen oder Flugausfällen führen können.
Aktuelles Urteil: Wann Entscheidungen der Flugsicherung außergewöhnlich sind
Mit Urteil vom 21. Januar 2026, Rechtssache T-134/25, hat das Gericht der Europäischen Union die Anforderungen konkretisiert.
Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements kann demnach auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn die dadurch verursachte Verzögerung weniger als drei Stunden beträgt.
Entscheidend ist, ob die Fluggesellschaft die Maßnahme tatsächlich beeinflussen konnte. Hat sie beispielsweise selbst durch betriebliche Probleme zur Zuweisung einer späteren Startzeit beigetragen, kann sie sich nicht ohne Weiteres auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.
Wichtig: Selbst wenn eine Entscheidung der Flugsicherung außergewöhnlich ist, muss die Fluggesellschaft zusätzlich darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätungsfolgen ergriffen hat.
Wann muss die Fluggesellschaft trotz Flugsicherung Entschädigung zahlen?
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf die Flugsicherung von ihrer Zahlungspflicht befreien. Sie muss die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 5 Absatz 3 nachweisen.
Dabei sind insbesondere drei Fragen entscheidend:
Gab es eine konkrete Entscheidung der Flugsicherung? Die Fluggesellschaft muss darlegen, welche Maßnahme ihren Flug betroffen hat und weshalb sie nicht in ihrem Einflussbereich lag.
War diese Entscheidung tatsächlich für die Verspätung verantwortlich? Zwischen der Maßnahme und der verspäteten Ankunft muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Hat die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen? Sie muss nachweisen, dass sich die Folgen trotz angemessener organisatorischer und betrieblicher Maßnahmen nicht vermeiden ließen.
Fehlt einer dieser Nachweise, kann weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.
Was gilt, wenn die Fluggesellschaft die Verzögerung selbst verursacht hat?
Nicht jede Verspätung, die mit der Flugsicherung zusammenhängt, ist automatisch außergewöhnlich.
Mögliche Beispiele sind:
Die Flugvorbereitung ist verspätet abgeschlossen und das Flugzeug verpasst deshalb seine ursprünglich zugewiesene Abflugzeit.
Eine verspätete Bereitstellung des Flugzeugs führt dazu, dass eine neue Startzeit beantragt werden muss.
Die Fluggesellschaft kann vermeidbare organisatorische Verzögerungen nicht ausreichend erklären.
Eine zusätzliche Verzögerung entsteht unabhängig von der ursprünglichen Maßnahme der Flugsicherung.
Maßgeblich ist jeweils, ob die Ursache tatsächlich außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft lag.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Urteil C-549/07 vom 22. Dezember 2008 die Anforderungen an außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen präzisiert.
Flugverspätung durch Startzeitfenster und fehlende Startfreigabe
Bei hohem Verkehrsaufkommen kann die Flugsicherung einem Flugzeug ein bestimmtes Startzeitfenster zuweisen. Dieses wird häufig als Startzeitfenster der Flugverkehrskontrolle bezeichnet.
Wird die zugewiesene Abflugzeit wegen externer Verkehrsflussregelungen verschoben, kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Verpasst die Fluggesellschaft dagegen ihre ursprüngliche Zeit aufgrund eigener organisatorischer Probleme, ist die rechtliche Bewertung anders.
Auch eine fehlende Startfreigabe kann eine Verspätung verursachen. Entscheidend bleibt, warum die Freigabe nicht rechtzeitig erteilt werden konnte.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Flugverspätung durch Startzeitfenster und Startfreigaben.
Luftraumsperrung: Gibt es Entschädigung bei gesperrtem Luftraum?
Eine Luftraumsperrung kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie den geplanten Flug unmittelbar beeinträchtigt. Auch hier muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie die Folgen nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden konnte.
Lufträume können beispielsweise wegen folgender Ereignisse gesperrt werden:
Militärischer Konflikte oder politischer Sicherheitslagen.
Akuter Gefahren für die Luftfahrt.
Schwerer Wetterereignisse.
Sicherheitsbedingter Beschränkungen des Flugverkehrs.
Vorübergehender Sperrungen bestimmter Flugstrecken.
Eine Luftraumsperrung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der gesamte Flugverkehr eingestellt werden muss.
Je nach Situation können alternative Flugrouten zur Verfügung stehen. Die Fluggesellschaft muss deshalb prüfen, ob eine angemessene Umleitung möglich ist.
Was gilt, wenn nur ein Teil der Flugroute gesperrt ist?
Ist lediglich ein bestimmter Luftraum nicht nutzbar, können Fluggesellschaften ihre Flugzeuge unter Umständen über andere Strecken führen.
Eine solche Umleitung kann mehr Flugzeit, zusätzlichen Treibstoff oder geänderte Abflugzeiten erfordern.
Ob die Fluggesellschaft eine alternative Route hätte nutzen müssen, hängt unter anderem von der Sicherheit, der Verfügbarkeit der Route und den erforderlichen betrieblichen Ressourcen ab. Nicht jede theoretisch mögliche Umleitung ist rechtlich zumutbar.
Flughafenüberlastung und Kapazitätsengpässe: Wer ist verantwortlich?
Wenn zu viele Flugzeuge gleichzeitig starten, landen oder einen bestimmten Luftraum nutzen möchten, kann die Flugsicherung den Verkehrsfluss begrenzen.
Solche Kapazitätsbeschränkungen dienen dazu, Sicherheitsabstände einzuhalten und eine Überlastung der Flugverkehrskontrolle zu verhindern.
Dabei muss zwischen externen und betrieblich verursachten Verzögerungen unterschieden werden.
Externe Verkehrsflussbeschränkungen: Ordnet die Flugsicherung wegen einer tatsächlichen Kapazitätsgrenze eine Verzögerung an, kann dies einen außergewöhnlichen Umstand begründen.
Betriebliche Verzögerungen: Ist das Flugzeug beispielsweise aufgrund verspäteter Abläufe am Boden nicht rechtzeitig abflugbereit, liegt die Ursache möglicherweise im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.
Auch eine Kombination verschiedener Ursachen ist möglich. Deshalb reicht der pauschale Hinweis auf eine Überlastung des Flughafens nicht aus, um sämtliche Entschädigungsansprüche auszuschließen.
Fluglotsenstreik: Gibt es Entschädigung bei einer Flugverspätung?
Ein Fluglotsenstreik kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn Beschäftigte einer unabhängigen Flugsicherungsorganisation streiken und dadurch der Flugverkehr beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt jedoch nicht automatisch.
Streiken Fluglotsen, kann dies dazu führen, dass:
Start- und Landefreigaben eingeschränkt werden.
Weniger Flugzeuge gleichzeitig abgefertigt werden können.
Einzelne Flugrouten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen.
Flüge umgeleitet, verspätet oder gestrichen werden.
Entscheidend ist, ob die Fluggesellschaft vom Streik tatsächlich betroffen war und welche Maßnahmen sie zur Begrenzung der Folgen ergriffen hat.
Fluglotsenstreik in Frankreich: Welche Rechte haben Passagiere?
Bei einem Fluglotsenstreik in Frankreich können nicht nur Flüge von und nach Frankreich betroffen sein. Auch Flugzeuge, die den französischen Luftraum lediglich überfliegen, müssen unter Umständen andere Strecken nutzen oder später starten.
Die französische Flugsicherungsbehörde DSNA ist für wesentliche Bereiche der Flugverkehrskontrolle in Frankreich zuständig.
Ein Streik der französischen Fluglotsen kann beispielsweise folgende Auswirkungen haben:
Verspätungen bei Flügen von Deutschland nach Frankreich.
Flugausfälle an französischen Flughäfen.
Verzögerungen bei Überflügen auf dem Weg nach Spanien oder Portugal.
Längere Flugzeiten durch Umleitungen.
Zusätzliche Verkehrsflussbeschränkungen im europäischen Luftraum.
Ein Fluglotsenstreik in Frankreich begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung, schließt ihn aber auch nicht pauschal aus.
Wenn eine Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug wegen des Streiks umleiten muss, kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Entstehen darüber hinaus vermeidbare Verzögerungen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, müssen diese gesondert betrachtet werden.
Auch bei außergewöhnlichen Umständen bleiben die gesetzlichen Betreuungsleistungen grundsätzlich bestehen.
Weitere Informationen bietet unser Ratgeber zu Streiks im Flugverkehr.
Unterschied zwischen Fluglotsenstreik und Streik bei einer Fluggesellschaft
Rechtlich ist entscheidend, wer streikt.
Ein Streik unabhängiger Fluglotsen betrifft die externe Flugsicherung und kann sich der Kontrolle einer Fluggesellschaft entziehen.
Streiken dagegen eigene Piloten oder andere Beschäftigte einer Fluggesellschaft wegen arbeitsrechtlicher Forderungen, ist dies grundsätzlich anders zu beurteilen.
Der Europäische Gerichtshof entschied im Urteil C-28/20 vom 23. März 2021, dass ein von einer Gewerkschaft organisierter Pilotenstreik zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Forderungen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Teilverspätung: Was gilt, wenn die Flugsicherung nur einen Teil der Verspätung verursacht?
Eine Flugverspätung kann mehrere Ursachen haben. Beispielsweise kann die Flugsicherung zunächst eine spätere Startzeit vorgeben, während anschließend weitere Verzögerungen durch betriebliche Probleme der Fluggesellschaft entstehen.
In solchen Fällen muss geprüft werden, welcher Anteil der gesamten Ankunftsverspätung auf einen nachweislich außergewöhnlichen Umstand zurückgeht.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil C-315/15 vom 4. Mai 2017 entschieden, dass der auf einen außergewöhnlichen Umstand entfallende Verspätungsanteil bei der Prüfung des Entschädigungsanspruchs abzuziehen ist, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind.
Beispiel: Flugsicherung und verspätete Flugvorbereitung
Ein Flug erreicht sein Endziel mit insgesamt vier Stunden und zehn Minuten Verspätung.
Davon entfallen:
60 Minuten auf eine nachweislich außergewöhnliche Entscheidung der Flugsicherung.
3 Stunden und 10 Minuten auf eine weitere, der Fluggesellschaft zuzurechnende Verzögerung.
Werden die 60 Minuten des außergewöhnlichen Umstands berücksichtigt und abgezogen, verbleibt eine relevante Verspätung von drei Stunden und zehn Minuten.
Ergebnis: Ein Anspruch auf Entschädigung kann bestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen der EU-Fluggastrechteverordnung erfüllt sind.
Würde die verbleibende Verspätung dagegen weniger als drei Stunden betragen, bestünde aufgrund dieser Verspätung grundsätzlich kein pauschaler Ausgleichsanspruch.
Die genaue zeitliche Zuordnung muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Eine einfache Addition verschiedener Verzögerungen reicht dafür nicht immer aus.
Flugsicherung beim Vorflug: Wer haftet für die spätere Verspätung?
Eine Entscheidung der Flugsicherung kann bereits den vorherigen Einsatz eines Flugzeugs betreffen. Trifft dasselbe Flugzeug deshalb verspätet am nächsten Abflughafen ein, kann sich die Verzögerung auf weitere Flüge übertragen.
Eine Fluggesellschaft darf sich unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem späteren Flug auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der den Vorflug betroffen hat.
Der Europäische Gerichtshof hat dies im Urteil C-74/19 vom 11. Juni 2020 grundsätzlich anerkannt, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.
Das Gericht der Europäischen Union hat die Bedeutung von Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements im Urteil T-134/25 vom 21. Januar 2026 weiter konkretisiert.
Die Fluggesellschaft muss dabei insbesondere nachweisen:
Dass die ursprüngliche Maßnahme der Flugsicherung außergewöhnlich war.
Dass das betroffene Flugzeug auch auf dem späteren Flug eingesetzt wurde.
Dass die Maßnahme den späteren Flug tatsächlich verzögerte.
Dass die Folgen nicht durch zumutbare Maßnahmen hätten vermieden werden können.
Eine verspätete Ankunft des Flugzeugs allein genügt nicht als Nachweis.
Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zur Flugverspätung durch einen verspäteten Vorflug.
Welche zumutbaren Maßnahmen muss die Fluggesellschaft ergreifen?
Auch bei einer außergewöhnlichen Entscheidung der Flugsicherung muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder deren Folgen zu vermeiden.
Zu den möglichen Maßnahmen gehören:
Alternative Flugrouten: Prüfung einer Umleitung, sofern diese sicher und betrieblich durchführbar ist.
Umplanung des Flugverkehrs: Anpassung des Flugzeugeinsatzes und der Abflugplanung.
Einsatz anderer Flugzeuge: Prüfung verfügbarer Ersatzmaschinen, soweit dies angemessen und möglich ist.
Anpassung der Besatzungsplanung: Einsatz einer anderen verfügbaren Besatzung, wenn gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten dies zulassen.
Anderweitige Beförderung: Prüfung geeigneter Alternativen, insbesondere bei Flugausfällen.
Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Maßnahmen ergreifen, die angesichts ihrer verfügbaren Mittel ein untragbares Opfer darstellen würden.
Welche Maßnahmen konkret zumutbar sind, hängt deshalb immer von den Umständen des einzelnen Fluges ab.
Welche Fluggastrechte gelten trotz Problemen mit der Flugsicherung?
Selbst wenn die Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand verursacht hat und deshalb keine pauschale Entschädigung geschuldet wird, bleiben andere Fluggastrechte grundsätzlich bestehen.
Betreuungsleistungen bei Flugverspätung
Nach Artikel 6 und Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung können Passagiere abhängig von Flugstrecke und Wartezeit Anspruch auf Betreuung haben.
Die maßgeblichen Wartezeiten betragen:
Ab 2 Stunden: Bei Flügen bis 1.500 Kilometer.
Ab 3 Stunden: Bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer sowie anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern.
Ab 4 Stunden: Bei sonstigen Flügen über 3.500 Kilometer.
Zu den Betreuungsleistungen gehören insbesondere:
Angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen.
Möglichkeiten zur Kommunikation.
Eine Hotelunterbringung, wenn eine Übernachtung notwendig wird.
Der Transport zwischen Flughafen und Unterkunft.
Bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden können Passagiere außerdem unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?
Wenn die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung erfüllt sind, richtet sich die Höhe grundsätzlich nach der Flugstrecke:
250 €: Bei Flügen bis 1.500 Kilometer.
400 €: Bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer.
400 €: Bei sonstigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern.
600 €: Bei sonstigen Flügen über 3.500 Kilometer.
Bei bestimmten Langstreckenflügen kann eine Kürzung auf 300 € erfolgen, wenn die Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden liegt.
Voraussetzung für eine Entschädigung bei Flugverspätung ist grundsätzlich eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel, die nicht vollständig durch entlastende außergewöhnliche Umstände erklärt werden kann.
Was sollten Sie bei einer Flugverspätung wegen Flugsicherung tun?
Wenn die Fluggesellschaft eine Verzögerung mit der Flugsicherung begründet, sollten Sie möglichst viele Informationen zum tatsächlichen Ablauf sichern.
Verspätungsgrund dokumentieren: Lassen Sie sich die Begründung der Fluggesellschaft möglichst schriftlich bestätigen.
Flugdaten sichern: Bewahren Sie Buchungsbestätigung, Bordkarte und Flugnummer auf.
Tatsächliche Ankunftszeit festhalten: Entscheidend ist grundsätzlich die Ankunft am Endziel. Nach der Rechtsprechung ist die Öffnung mindestens einer Flugzeugtür für das Verlassen des Flugzeugs maßgeblich.
Mitteilungen aufbewahren: Speichern Sie Nachrichten über geänderte Abflugzeiten, Flugrouten oder Flugausfälle.
Zusätzliche Ausgaben dokumentieren: Heben Sie Quittungen für notwendige Mahlzeiten, Unterkunft oder Transport auf.
Entschädigungsanspruch prüfen: Lassen Sie feststellen, ob die angegebene Maßnahme der Flugsicherung tatsächlich eine Befreiung von der Zahlungspflicht rechtfertigt.
Wichtig: Sie müssen die internen Entscheidungen der Flugsicherung nicht selbst vollständig rekonstruieren. Beruft sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, liegt die entsprechende Beweislast bei ihr.
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