Codeshare-Flug verspätet oder gestrichen: Welche Airline muss zahlen?

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Bei einem Codeshare-Flug verkaufen mehrere Fluggesellschaften denselben Flug unter unterschiedlichen Flugnummern. Tatsächlich durchgeführt wird er jedoch nur von einer Airline. Kommt es zu einer Verspätung, Annullierung oder einem verpassten Anschlussflug, ist nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich die ausführende Fluggesellschaft verantwortlich. Bei einheitlich gebuchten Anschlussreisen können besondere Haftungsregeln gelten.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Eine Verbindung, mehrere Flugnummern: Bei Codeshare arbeiten Fluggesellschaften zusammen und bieten denselben Flug unter eigenen Flugnummern an.

  • Die ausführende Airline ist entscheidend: Grundsätzlich richten sich Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt.

  • Bis zu 600 € Entschädigung: Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden können Passagiere je nach Flugstrecke 250 €, 400 € oder 600 € verlangen.

  • Auch Nicht-EU-Airlines können verantwortlich sein: Bei einem Abflug aus der EU gilt die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft.

  • Anschlussflüge haben Sonderregeln: Bei einer einheitlichen Buchung kann auch eine Fluggesellschaft des ersten Teilflugs für eine Verspätung auf einem späteren Abschnitt haften.


Was ist ein Codeshare-Flug?

Ein Codeshare-Flug ist ein Flug, der von mehreren Fluggesellschaften unter verschiedenen Flugnummern angeboten, aber nur von einer Fluggesellschaft tatsächlich durchgeführt wird. Diese Zusammenarbeit wird als Codesharing oder Code-Sharing bezeichnet.

Ein Beispiel: Sie buchen einen Flug von Frankfurt nach Chicago mit einer Lufthansa-Flugnummer. Auf Ihrer Buchungsbestätigung steht jedoch, dass United Airlines den Flug durchführt. Sie fliegen somit mit United Airlines, obwohl Sie den Flug unter einer Lufthansa-Flugnummer gebucht haben.

Dabei handelt es sich nicht um zwei verschiedene Flüge. Beide Flugnummern bezeichnen denselben Flug mit demselben Flugzeug.

Codeshare-Vereinbarungen ermöglichen es Fluggesellschaften, ihren Kunden zusätzliche Flugverbindungen anzubieten, ohne jede Strecke selbst bedienen zu müssen. Solche Kooperationen sind beispielsweise innerhalb der Luftfahrtallianzen Star Alliance, oneworld und SkyTeam verbreitet.

Wichtig für Passagiere: Die Flugnummer auf Ihrem Ticket verrät nicht zwangsläufig, welche Fluggesellschaft für Ihre Fluggastrechte verantwortlich ist.


Marketing Carrier und Operating Carrier: Was ist der Unterschied?

Bei einem Codeshare-Flug wird zwischen der vermarktenden und der ausführenden Fluggesellschaft unterschieden.

Die vermarktende Fluggesellschaft, auch Marketing Carrier genannt, bietet den Flug unter ihrer eigenen Flugnummer an und kann Ihr Vertragspartner sein.

Die ausführende Fluggesellschaft, auch Operating Carrier genannt, ist das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchführen soll.

Merkmal

Vermarktende Airline

Ausführende Airline

Aufgabe
Bietet den Flug unter eigener Flugnummer an
Führt den Flug tatsächlich durch
Flugnummer
Eigene Flugnummer auf dem Ticket
Eigene Flugnummer für denselben Flug
Flugzeug und Durchführung
Nicht zwingend selbst
Grundsätzlich für die Durchführung verantwortlich
Entschädigung nach EU 261
Nicht allein wegen des Ticketverkaufs verantwortlich
Grundsätzlich zuständig
Betreuung bei Störungen
Kann organisatorisch unterstützen
Grundsätzlich zur Betreuung verpflichtet

Nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Fluggesellschaft, die einen Flug aufgrund eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen eines anderen Vertragspartners durchführt beziehungsweise durchführen will.

Daraus folgt: Nicht die Flugnummer oder der Verkäufer entscheidet allein über die Haftung, sondern die rechtliche Stellung als ausführendes Luftfahrtunternehmen.

Bei Anschlussreisen mit mehreren Fluggesellschaften muss zusätzlich berücksichtigt werden, ob alle Teilflüge zu einer einheitlichen Buchung gehören.


„Operated by“: So finden Sie die ausführende Airline

Die ausführende Fluggesellschaft erkennen Sie häufig am Hinweis „operated by“, auf Deutsch „durchgeführt von“.

Dieser Vermerk zeigt Ihnen, welche Airline den gebuchten Flug tatsächlich durchführt.

Wo steht die ausführende Fluggesellschaft?

Überprüfen Sie folgende Unterlagen:

  1. Buchungsbestätigung: Unter der Flugnummer oder in den Fluginformationen wird häufig die durchführende Airline genannt.

  2. Elektronisches Flugticket: Achten Sie auf die Angabe „operated by“ beziehungsweise „durchgeführt von“.

  3. Airline-App: In den Einzelheiten zur Flugverbindung wird normalerweise die ausführende Fluggesellschaft angezeigt.

  4. Bordkarte: Auch hier können Sie Hinweise auf die ausführende Airline finden.

  5. Fluginformationen am Flughafen: Bei Unklarheiten können Sie sich an den Informationsschalter oder die Fluggesellschaft wenden.

Beispiel:

  • Gebuchte Flugnummer: Lufthansa LH 1234 (beispielhaft)

  • Hinweis: „Operated by United Airlines“

  • Tatsächliche Durchführung: United Airlines

Für einen einzelnen Flug ist damit grundsätzlich United Airlines der richtige Ansprechpartner für Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Warum ist „operated by“ bei einer Entschädigung wichtig?

Wurde Ihr Codeshare-Flug verspätet durchgeführt oder annulliert, sollten Sie vor einer Entschädigungsforderung die ausführende Fluggesellschaft feststellen.

So vermeiden Sie, Ihren Anspruch an eine Airline zu richten, die den Flug lediglich unter ihrer Flugnummer vermarktet hat.

Bei einer durchgehend gebuchten Anschlussreise mit unterschiedlichen Fluggesellschaften kann allerdings auch eine andere Airline als die des gestörten Teilflugs rechtlich verantwortlich sein.


Wer zahlt bei einem verspäteten oder annullierten Codeshare-Flug?

Bei einer Codeshare-Flugverspätung oder Flugannullierung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 grundsätzlich das ausführende Luftfahrtunternehmen für Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen verantwortlich.

Das gilt auch dann, wenn Sie den Flug über eine andere Airline gebucht und bezahlt haben.

Wann gibt es bei einem Codeshare-Flug Entschädigung?

Ein Anspruch auf Entschädigung kann bestehen, wenn:

  • Ihr Flug unter die EU-Fluggastrechteverordnung fällt.

  • Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden später als geplant erreichen.

  • Die Verspätung auf einen Umstand zurückzuführen ist, für den die Fluggesellschaft rechtlich verantwortlich ist.

  • Keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wären.

Bei einer Annullierung hängt der Anspruch unter anderem davon ab, wann Sie über den Flugausfall informiert wurden und welche Ersatzbeförderung Ihnen angeboten wurde.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Flugstrecke

Mögliche Entschädigung pro Person

Bis 1.500 km
250 €
Innerhalb der EU über 1.500 km
400 €
Andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km
400 €
Andere Flüge über 3.500 km
600 €

Bei bestimmten Langstreckenflügen kann die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen um 50 % reduziert werden. So sind statt 600 € auch 300 € möglich, beispielsweise bei einer Ankunftsverspätung von drei bis unter vier Stunden auf einer entsprechenden Langstreckenverbindung.

Beachten Sie: Eine dreistündige Verspätung führt nicht automatisch zu einer Entschädigung. Die Voraussetzungen des Anspruchs müssen im Einzelfall erfüllt sein.


Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung bei Codeshare mit einer Nicht-EU-Airline?

Ja. Auch bei Codeshare-Flügen mit einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Staat können europäische Fluggastrechte gelten.

Entscheidend sind insbesondere der Abflugort, das Reiseziel und die ausführende Fluggesellschaft.

Wann gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Flugverbindung

Ausführende Airline

EU-Fluggastrecht

Innerhalb der EU
EU-Airline
Ja
Innerhalb der EU
Nicht-EU-Airline
Ja
Von der EU in ein Nicht-EU-Land
EU-Airline
Ja
Von der EU in ein Nicht-EU-Land
Nicht-EU-Airline
Ja
Von einem Nicht-EU-Land in die EU
EU-Airline
Grundsätzlich ja
Von einem Nicht-EU-Land in die EU
Nicht-EU-Airline
Grundsätzlich nein

Die Tabelle zeigt die grundsätzlichen Regeln für einzelne Flüge. Bei einer einheitlich gebuchten Anschlussreise können andere Ergebnisse entstehen. Auch bereits erhaltene Leistungen nach den Vorschriften eines Drittstaats sowie die konkrete geografische Anwendbarkeit sind zu berücksichtigen.

Die Regeln gelten außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für Flüge mit Bezug zu Island, Norwegen und der Schweiz.

Beispiel 1: Lufthansa-Flugnummer, United-Flug von Frankfurt nach Chicago

Sie buchen einen Flug von Frankfurt nach Chicago unter einer Lufthansa-Flugnummer. Die ausführende Fluggesellschaft ist United Airlines.

Obwohl United Airlines keine EU-Fluggesellschaft ist, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung, weil der Flug in Frankfurt startet.

Bei einer entschädigungspflichtigen Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielort können Ihnen aufgrund der Flugstrecke grundsätzlich bis zu 600 € zustehen.

Beispiel 2: United-Flug von Chicago nach Frankfurt

Sie buchen dieselbe Strecke in umgekehrter Richtung. Der Flug wird erneut von United Airlines durchgeführt.

Da der Flug außerhalb der EU startet und United Airlines keine EU-Fluggesellschaft ist, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung für diesen einzelnen Flug grundsätzlich nicht.

Daran ändert auch eine Lufthansa-Flugnummer auf dem Ticket nichts.

Ausnahme beachten: Gehört der Flug zu einer einheitlich gebuchten Anschlussreise, kann eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich sein.

Weitere Informationen bietet die Europäische Union zu Fluggastrechten.


Anschlussflüge mit mehreren Airlines: Wer haftet bei Codeshare?

Besonders komplex werden Fluggastrechte, wenn mehrere Fluggesellschaften eine durchgehend gebuchte Reise durchführen.

Bei einer solchen Verbindung kann die Reise für die Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung als Einheit betrachtet werden.

Das bedeutet: Auch wenn die Verspätung erst auf einem späteren Teilflug außerhalb der EU entsteht, kann ein Entschädigungsanspruch nach europäischem Recht bestehen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Flüge unter einer einheitlichen Buchung zusammengefasst sind und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden.

EuGH C-502/18: Haftung bei Codeshare-Anschlussflügen

Ein besonders wichtiges Urteil zu Codeshare-Flügen stammt vom Europäischen Gerichtshof vom 11. Juli 2019.

Im Verfahren C-502/18 (České aerolinie) hatten Passagiere eine einheitliche Flugreise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht.

Der erste Teilflug wurde von České aerolinie durchgeführt, der zweite von Etihad Airways im Rahmen einer Codeshare-Vereinbarung.

Die erhebliche Verspätung entstand auf dem zweiten Teilflug außerhalb der Europäischen Union.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Passagiere ihre Ausgleichsforderung unter den gegebenen Umständen gegen České aerolinie richten konnten, obwohl die Verspätung auf dem von Etihad Airways durchgeführten Abschnitt entstanden war.

Bedeutung für Passagiere: Bei einer einheitlich gebuchten Codeshare-Anschlussreise kann auch die Fluggesellschaft des ersten Teilflugs zur Entschädigung verpflichtet sein.

Die beteiligten Fluggesellschaften können anschließend untereinander klären, wer die wirtschaftlichen Folgen trägt. Artikel 13 der EU-Fluggastrechteverordnung sieht entsprechende Rückgriffsmöglichkeiten vor.

EuGH-Urteil vom 11. Juli 2019, C-502/18, České aerolinie

EuGH C-537/17: Eine einheitliche Buchung ist entscheidend

Im Urteil C-537/17 (Wegener) vom 31. Mai 2018 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit einer Flugreise von Berlin über Casablanca nach Agadir.

Die Reise war einheitlich gebucht und wurde von Royal Air Maroc durchgeführt.

Der Gerichtshof stellte klar, dass die gesamte Anschlussreise bei der Prüfung des Anwendungsbereichs der Verordnung als Einheit betrachtet werden kann, obwohl die Reisenden außerhalb der EU umsteigen und das Flugzeug wechseln.

Bedeutung: Beginnt eine einheitlich gebuchte Reise in der EU, kann die europäische Fluggastrechteverordnung auch dann anwendbar sein, wenn die späteren Teilflüge außerhalb der EU stattfinden.

EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018, C-537/17, Wegener

EuGH C-11/11: Entscheidend ist die Ankunft am Endziel

Das Urteil C-11/11 (Folkerts) vom 26. Februar 2013 behandelt die Frage, welche Verspätung bei Anschlussflügen maßgeblich ist.

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass bei einer entsprechenden Anschlussreise die Ankunftsverspätung am letzten Zielort entscheidend ist.

Ein erster Teilflug kann sich daher nur geringfügig verspäten, während die gesamte Reise durch einen verpassten Anschluss mehr als drei Stunden später endet.

Bedeutung: Für den Entschädigungsanspruch zählt grundsätzlich die Verspätung am Endziel der einheitlich gebuchten Reise und nicht allein die Verzögerung eines einzelnen Flugabschnitts.

EuGH-Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, Folkerts


Verpasster Anschlussflug bei Codeshare: Welche Rechte haben Sie?

Verpassen Sie aufgrund einer Flugverspätung Ihren Anschlussflug, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Besonders wichtig ist, ob beide Flugabschnitte auf einer einheitlichen Buchung beruhen oder ob Sie getrennte Tickets gekauft haben.

Fall 1: Anschlussflüge auf einer Buchung

Sie fliegen mit Lufthansa von Frankfurt nach Istanbul und steigen dort auf einen Flug einer Partnerairline um. Beide Verbindungen wurden zusammen gebucht.

Wenn sich der erste Flug verspätet und Sie deshalb Ihren Anschluss verpassen, kann die Ankunftsverspätung am endgültigen Reiseziel für die Entschädigung entscheidend sein.

Erreichen Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden später als geplant, kann ein Anspruch auf 250 €, 400 € oder 600 € bestehen.

Die Verantwortung der beteiligten Fluggesellschaften muss anhand der konkreten Verbindung geprüft werden.

Fall 2: Anschlussflüge auf getrennten Tickets

Sie buchen zunächst einen Flug nach Istanbul und anschließend unabhängig davon einen weiteren Flug nach Bangkok.

Verspätet sich der erste Flug, sodass Sie den zweiten verpassen, werden die beiden Buchungen grundsätzlich nicht als einheitliche Anschlussreise behandelt.

Ein Anspruch auf Entschädigung für den ersten Flug kann dennoch bestehen, wenn dieser selbst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Verlust des separat gebuchten Anschlussfluges ist dagegen nicht automatisch durch die EU-Fluggastrechteverordnung abgesichert.

Unser Rat: Prüfen Sie bei einer Codeshare-Verbindung immer, ob alle Teilflüge auf einer einheitlichen Buchung beruhen. Eine gemeinsame Buchungsnummer und die Reiseunterlagen können dabei wichtige Hinweise liefern.


Betreuung und Ersatzbeförderung: An welche Airline müssen Sie sich wenden?

Wird Ihr Codeshare-Flug gestrichen oder erheblich verspätet, können Ihnen neben einer möglichen Entschädigung auch Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zustehen.

Hierzu gehören abhängig von der Situation:

  • Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

  • Möglichkeiten zur Kommunikation

  • Hotelunterbringung bei erforderlicher Übernachtung

  • Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft

  • Ersatzbeförderung oder Erstattung der Flugscheinkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen

Bei einer Annullierung können Sie nach Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich zwischen einer Erstattung und einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

Was sollten Sie bei einem Flugausfall tun?

1. Ausführende Fluggesellschaft feststellen

Prüfen Sie, welche Airline Ihren Flug durchführen sollte. Der Hinweis „operated by“ beziehungsweise „durchgeführt von“ hilft bei der Zuordnung.

2. Betreuungsleistungen verlangen

Wenden Sie sich am Flughafen möglichst direkt an die ausführende Fluggesellschaft oder den zuständigen Abfertigungsschalter.

3. Ersatzbeförderung klären

Lassen Sie sich erklären, welche alternative Verbindung angeboten wird. Bei einer Annullierung müssen die gesetzlichen Ansprüche auf anderweitige Beförderung berücksichtigt werden.

4. Belege aufbewahren

Bewahren Sie Buchungsunterlagen, Bordkarten sowie Quittungen über notwendige und angemessene zusätzliche Ausgaben auf.

5. Entschädigung prüfen

Prüfen Sie anschließend, ob zusätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Bei Anschlussreisen sollten alle beteiligten Fluggesellschaften und die vollständige Buchung berücksichtigt werden.

Wichtig: Betreuungsleistungen sind nicht dasselbe wie eine pauschale Entschädigung. Auch wenn die Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichszahlung leisten muss, können weiterhin Betreuungs- und Unterstützungsansprüche bestehen.


Codeshare, Interlining und Wet Lease: Die Unterschiede

Nicht jede Zusammenarbeit zwischen Fluggesellschaften ist ein Codeshare-Abkommen.

Für Fluggastrechte ist die Unterscheidung wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten ergeben können.

Modell

Bedeutung

Besonderheit bei Fluggastrechten

Codeshare
Ein Flug wird unter mehreren Flugnummern vermarktet.
Grundsätzlich haftet die ausführende Airline; bei Anschlussreisen sind Sonderregeln möglich.
Interlining
Mehrere Airlines ermöglichen eine zusammenhängende Reise mit unterschiedlichen Flügen.
Die Haftung hängt unter anderem von den ausführenden Airlines und der Buchung ab.
Wet Lease
Eine Airline mietet ein Flugzeug einschließlich Besatzung von einer anderen Airline.
Die anmietende, für den Flug verantwortliche Airline gilt grundsätzlich als ausführendes Luftfahrtunternehmen.

Was ist Interlining?

Beim Interlining vereinbaren Fluggesellschaften eine Zusammenarbeit zur Beförderung auf unterschiedlichen Flugabschnitten.

Dadurch können Reisende beispielsweise mehrere Flüge verschiedener Airlines zusammen buchen. Häufig erleichtert dies auch die Gepäckdurchleitung bis zum Endziel.

Im Unterschied zu Codeshare handelt es sich dabei nicht zwangsläufig um denselben Flug mit mehreren Flugnummern.

Was ist Wet Lease?

Beim Wet Lease stellt eine Fluggesellschaft einer anderen Airline ein Flugzeug einschließlich Besatzung zur Verfügung.

Dabei muss die Airline, deren Flugzeug und Besatzung eingesetzt werden, nicht identisch mit dem rechtlich ausführenden Luftfahrtunternehmen sein.

Entscheidend ist insbesondere, welche Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges trägt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Wet Lease und den Fluggastrechten.


So machen Sie Ihre Entschädigung bei einem Codeshare-Flug geltend

Wenn Ihr Codeshare-Flug verspätet oder annulliert wurde, können Sie Ihren möglichen Anspruch in wenigen Schritten prüfen.

Schritt 1: Flugunterlagen zusammenstellen

Halten Sie folgende Informationen bereit:

  • Buchungsbestätigung und Flugnummern

  • Namen aller beteiligten Fluggesellschaften

  • Hinweise zur ausführenden Airline

  • Abflug- und Ankunftsflughäfen

  • Geplante und tatsächliche Ankunftszeit

  • Nachweise über eine Annullierung oder einen verpassten Anschlussflug

Schritt 2: Geltungsbereich der EU-Verordnung prüfen

Stellen Sie fest, ob Ihre Reise in der EU begonnen hat oder eine andere Voraussetzung für die Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung erfüllt ist.

Bei durchgehend gebuchten Anschlussflügen sollten Sie die gesamte Verbindung betrachten.

Schritt 3: Richtige Fluggesellschaft ermitteln

Bei einem einzelnen Codeshare-Flug ist grundsätzlich die ausführende Airline zuständig.

Bei mehreren Teilflügen sollten zusätzlich die Rechtsprechung zu einheitlichen Buchungen und mögliche Ansprüche gegen andere beteiligte Fluggesellschaften berücksichtigt werden.

Schritt 4: Entschädigung geltend machen

Sie können Ihre Forderung selbst bei der zuständigen Fluggesellschaft einreichen oder sich von AirHelp unterstützen lassen.

AirHelp prüft Ihre Flugdaten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Prüfen Sie jetzt Ihren Flug: Finden Sie heraus, ob Ihnen wegen einer Verspätung, Annullierung oder eines verpassten Anschlussfluges bis zu 600 € Entschädigung pro Person zustehen.


Häufige Fragen zu Codeshare-Flügen und Fluggastrechten