Downgrade beim Flug: 30, 50 oder 75 % Rückerstattung erhalten

Prüfen Sie, wieviel Geld Ihnen die Fluggesellschaft schuldet! Es ist kostenlos und dauert nur 2 Minuten.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte

  • Flüge der letzten 3 Jahre

  • Umfasst Routen weltweit und innerhalb der EU

  • Wir kümmern uns um die Verhandlungen

Sie haben Business Class gebucht, mussten aber in der Economy Class fliegen? Wenn Ihre Fluggesellschaft Sie in eine niedrigere Beförderungsklasse herabstuft, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine erhebliche Rückerstattung des Ticketpreises.

Nach Artikel 10 Absatz 2 der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Fluggesellschaft bei einem Downgrade innerhalb von sieben Tagen 30, 50 oder 75 % des Preises des betroffenen Fluges erstatten. Wie viel Geld Sie zurückbekommen, hängt insbesondere von der Flugdistanz ab.

Der Anspruch gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Herabstufung durch einen Flugzeugwechsel, eine Überbuchung oder andere betriebliche Gründe verursacht wurde. Voraussetzung ist, dass Ihr Flug unter die EU-Fluggastrechteverordnung fällt.


Wie viel Entschädigung gibt es bei einem Downgrade beim Flug?

Bei einer Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse richtet sich die Rückerstattung nach Artikel 10 Absatz 2 der EU-Fluggastrechteverordnung. Entscheidend sind die Flugstrecke und die gesetzlich vorgesehene Erstattungsquote.

Flugdistanz

Rückerstattung

Beispiel

Bis 1.500 km
30 % des Flugpreises
Frankfurt–Berlin
Innerhalb der EU über 1.500 km sowie andere Flüge über 1.500 bis 3.500 km
50 % des Flugpreises
Frankfurt–Madrid
Alle übrigen Flüge, insbesondere Langstrecken über 3.500 km außerhalb der EU
75 % des Flugpreises
Frankfurt–New York

Wichtig: Für Flüge zwischen dem europäischen Gebiet der EU-Mitgliedstaaten und den französischen Überseedepartements gelten besondere Zuordnungen. Sie fallen gegebenenfalls unter die Erstattungsquote von 75 %.

Anders als bei einer Flugverspätung handelt es sich bei einem Downgrade nicht um eine pauschale Entschädigung von 250, 400 oder 600 €. Stattdessen wird ein Prozentsatz des maßgeblichen Flugpreises erstattet.

Bei einem teuren Flug in der Business Class oder First Class können sich daraus Rückerstattungsansprüche von mehreren Tausend Euro ergeben.


Welcher Ticketpreis zählt bei einem Flug-Downgrade?

Für die Berechnung der Downgrade-Entschädigung ist nicht automatisch der Gesamtpreis Ihrer Reise ausschlaggebend. Maßgeblich ist der Preis des Fluges, auf dem Sie tatsächlich in eine niedrigere Beförderungsklasse versetzt wurden.

Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2016, Rechtssache C-255/15 (Mennens gegen Emirates) ausdrücklich klargestellt.

Was gilt bei einem Flug mit mehreren Teilstrecken?

Besteht Ihre Reise aus mehreren Flugabschnitten und erfolgt die Herabstufung nur auf einer Teilstrecke, wird grundsätzlich nur der Preis dieses Flugabschnitts berücksichtigt.

Ist der Preis des betroffenen Flugsegments nicht gesondert auf dem Flugschein ausgewiesen, muss er anteilig anhand der Flugentfernungen berechnet werden.

Formel zur Berechnung des anteiligen Flugpreises:

Anteiliger Flugpreis = Gesamtpreis des Flugscheins × (Entfernung des herabgestuften Flugsegments ÷ Gesamtentfernung der gebuchten Flüge)

Anschließend werden die für die jeweilige Strecke vorgeschriebenen 30, 50 oder 75 % auf den maßgeblichen Betrag angewendet.

Werden Steuern und Gebühren bei der Erstattung berücksichtigt?

Nicht alle Bestandteile des Ticketpreises fließen automatisch in die Berechnung ein.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werden Steuern und Gebühren dann nicht berücksichtigt, wenn weder ihre Erhebung noch ihre Höhe von der ursprünglich gebuchten Beförderungsklasse abhängen.

Dazu können beispielsweise bestimmte Flughafenabgaben oder staatliche Steuern gehören.

Klassenabhängige Zuschläge dürfen dagegen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, wie die einzelnen Preisbestandteile ausgestaltet sind.

Eine pauschale Kürzung um sämtliche Steuern, Gebühren und Zuschläge ist deshalb nicht in jedem Fall zulässig.

EuGH-Urteil zur Berechnung der Rückerstattung

Im Verfahren Steef Mennens gegen Emirates, C-255/15, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, welcher Flugpreis bei einer Herabstufung maßgeblich ist.

Das Gericht stellte drei wesentliche Grundsätze auf:

  1. Entscheidend ist der Preis des Fluges, auf dem die Herabstufung erfolgte.

  2. Ist der Preis nicht gesondert ausgewiesen, erfolgt die Berechnung anteilig nach den Flugentfernungen.

  3. Klassenunabhängige Steuern und Gebühren bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Das Urteil ist insbesondere für Passagiere wichtig, die eine Reise mit mehreren Teilstrecken gebucht haben.

Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 22.06.2016, C-255/15, Mennens gegen Emirates

Rechtsgrundlage: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004


Downgrade-Entschädigung berechnen: Drei Beispiele

Wie hoch Ihre Rückerstattung ausfällt, lässt sich anhand des betroffenen Flugpreises und der Entfernung berechnen.

Die folgenden Beispiele sind vereinfachte Musterrechnungen. Die tatsächliche Erstattung hängt von den einzelnen Preisbestandteilen und der gebuchten Flugstrecke ab.

Beispiel 1: Business Class auf Economy Class bei einem Langstreckenflug

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach New York in der Business Class gebucht. Aufgrund eines Flugzeugwechsels werden Sie kurzfristig in die Economy Class herabgestuft.

  • Ursprünglicher Ticketpreis: 3.000 €

  • Klassenunabhängige Steuern und Gebühren: 400 €

  • Maßgeblicher Flugpreis: 2.600 €

  • Flugdistanz: rund 6.200 km

  • Erstattungssatz: 75 %

Berechnung: 2.600 € × 75 % = 1.950 €

Sie haben damit Anspruch auf eine Rückerstattung von 1.950 €, sofern die genannten Preisbestandteile entsprechend zu berücksichtigen sind.

Beispiel 2: First Class auf Business Class

Sie buchen einen Langstreckenflug in der First Class. Am Flughafen erfahren Sie, dass Sie stattdessen in der Business Class reisen müssen.

Der maßgebliche Flugpreis beträgt 5.000 €. Die Flugdistanz liegt bei mehr als 3.500 km und die Strecke fällt unter die Erstattungsquote von 75 %.

Berechnung: 5.000 € × 75 % = 3.750 €

Die Fluggesellschaft muss Ihnen somit 3.750 € erstatten.

Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie weiterhin in einer hochwertigen Beförderungsklasse reisen. Entscheidend ist, dass diese niedriger ist als die ursprünglich gebuchte Klasse.

Beispiel 3: Anschlussflug mit nur einem herabgestuften Flugsegment

Sie buchen eine zusammenhängende Reise mit zwei Flugabschnitten:

  • Flug A: 2.000 km

  • Flug B: 6.000 km

  • Gesamtentfernung: 8.000 km

  • Maßgeblicher Gesamtpreis: 2.400 €

Nur auf Flug B werden Sie in eine niedrigere Beförderungsklasse herabgestuft.

Da kein separater Preis für die beiden Teilstrecken ausgewiesen ist, wird der Preis anhand der Entfernungen aufgeteilt.

Berechnung des anteiligen Flugpreises:

2.400 € × (6.000 ÷ 8.000) = 1.800 €

Berechnung der Rückerstattung:

1.800 € × 75 % = 1.350 €

Sie erhalten für das herabgestufte Flugsegment eine Rückerstattung von 1.350 €.

Die Entfernung des nicht betroffenen Flugsegments dient hier lediglich zur Ermittlung des anteiligen Preises. Die Erstattungsquote richtet sich nach dem Flug, auf dem die Herabstufung tatsächlich stattgefunden hat.


Downgrade bei Business Class, First Class und Premium Economy

Eine Herabstufung kann grundsätzlich bei jeder gebuchten Beförderungsklasse auftreten. Der Erstattungsanspruch hängt nicht davon ab, wie groß der Komfortverlust tatsächlich ist.

Entscheidend ist, dass die Fluggesellschaft Sie in einer niedrigeren Klasse befördert als ursprünglich vereinbart.

Business Class Downgrade: Was steht Ihnen bei Economy statt Business zu?

Ein besonders häufiger Fall ist der Wechsel von der Business Class in die Economy Class.

Dabei verlieren Passagiere häufig Leistungen wie:

  • Größere Sitzplätze oder vollständig zurückklappbare Sitze

  • Mehr Beinfreiheit und zusätzlichen Sitzkomfort

  • Hochwertigere Verpflegung

  • Bevorzugtes Einsteigen

  • Zugang zu Flughafenlounges

  • Zusätzliche Freigepäckmengen

Wurden Sie trotz gebuchter Business Class in der Economy Class befördert, können Sie nach Artikel 10 Absatz 2 eine Rückerstattung von 30, 50 oder 75 % des maßgeblichen Flugpreises verlangen.

Wichtig: Die gesetzliche Rückerstattung wird nicht anhand der Differenz zwischen einem Business-Class-Ticket und einem Economy-Class-Ticket berechnet. Maßgeblich ist die gesetzliche Quote des betroffenen Flugpreises.

First Class Downgrade: Erstattung trotz Business-Class-Sitzplatz

Auch Passagiere, die ursprünglich First Class gebucht haben und stattdessen in der Business Class reisen, haben grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Erstattung.

Das gilt selbst dann, wenn die angebotene Ersatzklasse weiterhin hohen Komfort bietet.

Bei einem teuren Langstreckenflug kann ein First-Class-Downgrade deshalb zu besonders hohen Rückerstattungsbeträgen führen.

Premium Economy Downgrade: Rückerstattung bei Economy statt Premium Economy

Wer einen Sitzplatz in der Premium Economy gebucht hat und auf einen regulären Economy-Sitzplatz verlegt wird, kann ebenfalls Anspruch auf eine Rückerstattung haben.

Die Premium Economy wird von vielen Fluggesellschaften als eigenständige Beförderungsklasse angeboten. Erfolgt tatsächlich eine Herabstufung in die Economy Class, greift grundsätzlich Artikel 10 Absatz 2 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Rückerstattung richtet sich auch hier nach der Flugentfernung und nicht nach dem Preisunterschied zwischen beiden Klassen.

Ein bloßer Wechsel innerhalb derselben Beförderungsklasse, beispielsweise auf einen Sitzplatz mit weniger Beinfreiheit, ist dagegen nicht automatisch eine Herabstufung im Sinne von Artikel 10.


Downgrade wegen Flugzeugwechsel oder Überbuchung: Besteht ein Anspruch?

Ein Flug-Downgrade kann unterschiedliche Ursachen haben. Häufig kommt es zu einer Herabstufung, weil kurzfristig ein anderes Flugzeug eingesetzt wird oder nicht genügend Sitzplätze in der gebuchten Beförderungsklasse verfügbar sind.

Typische Ursachen sind:

  • Flugzeugwechsel: Das Ersatzflugzeug verfügt über weniger Sitzplätze in der Business Class oder First Class.

  • Überbuchung: Die Fluggesellschaft hat mehr Plätze in einer Beförderungsklasse verkauft, als tatsächlich verfügbar sind.

  • Betriebliche Gründe: Sitzplätze oder Teile der Kabinenausstattung können nicht wie vorgesehen genutzt werden.

  • Änderungen der Sitzplatzverteilung: Durch eine andere Kabinenaufteilung stehen weniger Plätze in der gebuchten Klasse zur Verfügung.

Der Grund für die Herabstufung beseitigt den Erstattungsanspruch nach Artikel 10 grundsätzlich nicht.

Auch wenn der Flugzeugwechsel aus betrieblichen oder sicherheitsbedingten Gründen erforderlich war, bleibt der Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Rückerstattung grundsätzlich bestehen.


Upgrade beim Flug: Darf die Airline einen Aufpreis verlangen?

Die EU-Fluggastrechteverordnung schützt Passagiere nicht nur bei einer Herabstufung, sondern regelt auch die kostenlose Höherstufung.

Nach Artikel 10 Absatz 1 darf eine Fluggesellschaft keinen zusätzlichen Betrag verlangen, wenn sie einen Passagier in eine höhere Beförderungsklasse versetzt als ursprünglich gebucht.

Wer beispielsweise Economy Class gebucht hat und von der Fluggesellschaft in die Business Class umgesetzt wird, muss für diese unfreiwillige beziehungsweise von der Fluggesellschaft veranlasste Höherstufung keinen Aufpreis bezahlen.

Das gilt allerdings nicht für ein kostenpflichtiges Upgrade, das Sie selbst freiwillig buchen.


Downgrade und Flugverspätung: Sind zusätzlich 250 bis 600 € Entschädigung möglich?

Ein Downgrade schließt weitere Fluggastrechte nicht grundsätzlich aus.

Wenn Ihr Flug nicht nur in einer niedrigeren Beförderungsklasse durchgeführt wird, sondern zusätzlich erheblich verspätet ist oder annulliert wurde, können weitere Ansprüche bestehen.

Dabei müssen zwei unterschiedliche Ansprüche getrennt geprüft werden.

Anspruch

Rechtsgrundlage

Höhe

Rückerstattung wegen Downgrade
Artikel 10
30, 50 oder 75 % des maßgeblichen Flugpreises
Entschädigung wegen erheblicher Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung
Artikel 4 bis 7 und EuGH-Rechtsprechung
250, 400 oder 600 € unter den jeweiligen Voraussetzungen

Beispiel: Sie werden auf einem Langstreckenflug von der Business Class in die Economy Class herabgestuft und erreichen Ihr Endziel zusätzlich mit mehr als drei Stunden Verspätung.

In diesem Fall kann neben der prozentualen Downgrade-Rückerstattung auch ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung wegen Flugverspätung entstehen.

Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere können außergewöhnliche Umstände und deren Auswirkungen auf den Flug für den Verspätungsanspruch eine Rolle spielen.

Wichtig: Die Entschädigung wegen einer Verspätung ist rechtlich von der Rückerstattung wegen einer Herabstufung zu unterscheiden. Beide Ansprüche müssen daher gesondert geprüft werden.


Downgrade bei Anschlussflügen und getrennten Tickets

Bei Flugreisen mit mehreren Teilstrecken ist besonders wichtig, auf welchem Flugsegment Sie tatsächlich herabgestuft wurden.

Anschlussflüge auf einer gemeinsamen Buchung

Wenn Sie mehrere Anschlussflüge auf einem gemeinsamen Flugschein gebucht haben, aber nur auf einem Flugsegment in einer niedrigeren Beförderungsklasse reisen, ist grundsätzlich nur der Preis dieses betroffenen Segments relevant.

Ist kein eigener Flugpreis ausgewiesen, erfolgt die Berechnung entsprechend dem EuGH-Urteil C-255/15 anteilig nach den Entfernungen.

Anschlussflüge auf getrennten Tickets

Haben Sie zwei Flüge separat gebucht, ist für den Downgrade-Anspruch grundsätzlich der Preis des jeweiligen Flugscheins entscheidend.

Die Preise anderer, unabhängig gebuchter Flüge werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Für beide Buchungsarten gilt: Die konkrete Flugstrecke und die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung müssen geprüft werden.

Wie schnell muss die Fluggesellschaft die Downgrade-Erstattung zahlen?

Nach Artikel 10 Absatz 2 muss die Fluggesellschaft die gesetzlich vorgesehene Rückerstattung innerhalb von sieben Tagen leisten.

Die Auszahlung erfolgt nach den Vorgaben von Artikel 7 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Auszahlungsarten sind beispielsweise:

  • Überweisung

  • Bankscheck

  • Barauszahlung

  • Reisegutschein, wenn Sie ausdrücklich schriftlich zustimmen

Eine Fluggesellschaft darf Ihnen daher nicht ohne Ihre Zustimmung ausschließlich einen Reisegutschein anstelle der gesetzlich vorgesehenen Geldzahlung anbieten.

Reagiert die Fluggesellschaft nicht oder lehnt sie die Erstattung ab, können Sie Ihren Anspruch erneut schriftlich geltend machen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte prüfen.


Downgrade beim Flug: So fordern Sie Ihre Rückerstattung

Wenn Sie in eine niedrigere Beförderungsklasse herabgestuft wurden, sollten Sie den Vorgang möglichst umfassend dokumentieren.

Gehen Sie folgendermaßen vor:

1. Ursprüngliche Buchung sichern

Bewahren Sie Ihre Buchungsbestätigung und den Flugschein auf. Daraus sollte hervorgehen, welche Beförderungsklasse Sie ursprünglich gebucht und bezahlt haben.

2. Tatsächliche Beförderungsklasse dokumentieren

Sichern Sie die Bordkarte und gegebenenfalls Fotos Ihres Sitzplatzes. Lassen Sie sich die Herabstufung nach Möglichkeit von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen.

3. Ticketpreis und Flugdistanz prüfen

Ermitteln Sie den maßgeblichen Preis des betroffenen Flugsegments. Berücksichtigen Sie die gesetzlichen Erstattungsquoten und die Rechtsprechung zu Steuern und Gebühren.

4. Erstattung schriftlich verlangen

Wenden Sie sich an die ausführende Fluggesellschaft und berufen Sie sich ausdrücklich auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

5. Zahlungsfrist beachten

Fordern Sie die Erstattung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Tagen und bewahren Sie sämtliche Korrespondenz auf.

Ausführliche Informationen zu geeigneten Unterlagen finden Sie auch in unserem Ratgeber zu den Nachweisen bei Flugstörungen.


Häufig gestellte Fragen zum Downgrade beim Flug