Was genau muss die Airline bei außergewöhnlichen Umständen beweisen?

Prüfen Sie, wieviel Geld Ihnen die Fluggesellschaft schuldet! Es ist kostenlos und dauert nur 2 Minuten.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte

  • Flüge der letzten 3 Jahre

  • Umfasst Routen weltweit und innerhalb der EU

  • Wir kümmern uns um die Verhandlungen

Beruft sich eine Airline auf außergewöhnliche Umstände, reicht eine pauschale Begründung wie „Unwetter“ oder „Flugsicherung“ nicht aus. Die Airline muss beweisen, welches Ereignis eingetreten ist, wie es Ihren konkreten Flug beeinträchtigt hat und warum sich die Störung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.

Kann die Airline diese Punkte nicht ausreichend belegen, kann sie die Entschädigung nicht allein mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände ablehnen. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, können Ihnen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung 250 bis 600 Euro Entschädigung zustehen.

oder

Verwenden Sie Ihre Bordkarte

Die schnellste Art, herauszufinden, ob Sie anspruchsberechtigt sind

HochladenScannen

Alle Fluggesellschaften

Alle Länder

Keine Entschädigung, keine Gebühr


Was genau muss die Airline bei außergewöhnlichen Umständen beweisen?

Die Airline trägt die Beweislast. Sie muss konkret nachweisen, welches außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, wie es Ihren Flug beeinträchtigt hat und welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat. Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bloße Behauptung oder allgemeine Beschreibung der Ursache reicht nicht aus.

Muss die Airline das außergewöhnliche Ereignis konkret belegen?

Ja. Die Airline muss darlegen, wann und wo das Ereignis eingetreten ist und weshalb es außerhalb ihres normalen Betriebs lag und von ihr nicht beherrscht werden konnte. Beruft sie sich beispielsweise auf ein Unwetter, muss sie die Wetterbedingungen am betroffenen Flughafen und zum relevanten Zeitpunkt belegen.

Muss das Ereignis die konkrete Flugstörung verursacht haben?

Ja. Zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Verspätung oder Annullierung Ihres Fluges muss ein direkter Zusammenhang bestehen. Es genügt nicht, dass am selben Tag irgendwo im Streckennetz der Airline schlechtes Wetter, eine Flughafensperrung oder eine Einschränkung durch die Flugsicherung aufgetreten ist.

Muss die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben?

Ja. Selbst bei einem außergewöhnlichen Ereignis entfällt die Entschädigung nur, wenn sich die Flugstörung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Die Airline muss beispielsweise geprüft haben, ob ein anderes Flugzeug, eine Ersatzcrew, eine geänderte Flugroute oder eine anderweitige Beförderung möglich gewesen wäre. Unverhältnismäßige Maßnahmen muss sie jedoch nicht ergreifen.


Reicht eine allgemeine Begründung der Airline wie „Unwetter“ oder „Flugsicherung“ bei außergewöhnlichen Umständen aus?

Nein. Eine pauschale Begründung reicht nicht aus, um eine Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände abzulehnen. Die Airline muss erklären und im Streitfall beweisen, welches konkrete Ereignis Ihren Flug beeinträchtigt hat, wann es eingetreten ist und wie es zur Verspätung oder Annullierung führte.

Bei der Begründung „Unwetter“ sollte beispielsweise nachvollziehbar sein:

  • welche Wetterbedingungen vorlagen

  • welcher Flughafen und welcher Zeitraum betroffen waren

  • ob Starts oder Landungen eingeschränkt wurden

  • warum gerade Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt werden konnte

Auch ein allgemeiner Hinweis auf die Flugsicherung, einen Streik oder eine Flughafensperrung genügt nicht. Die Airline muss die konkrete Anordnung oder Einschränkung und deren Auswirkungen auf Ihren Flug darlegen.

Formulierungen wie „operative Gründe“, „Sicherheitsgründe“ oder „Umstände außerhalb unserer Kontrolle“ beschreiben keine überprüfbare Ursache. Bleibt die Begründung ungenau oder fehlen geeignete Nachweise, ist damit nicht bewiesen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen.


Welche Belege muss die Airline für außergewöhnliche Umstände vorlegen?

Es gibt keine festgelegte Liste vorgeschriebener Dokumente. Die Airline muss jedoch geeignete und überprüfbare Nachweise vorlegen, die drei Punkte belegen:

  • Das außergewöhnliche Ereignis ist tatsächlich eingetreten.

  • Das Ereignis hat die konkrete Verspätung oder Annullierung verursacht.

  • Die Störung ließ sich trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden.

Welche Belege erforderlich sind, hängt daher von der behaupteten Ursache ab.

Wie muss die Airline Unwetter, Flughafensperrungen oder Vorgaben der Flugsicherung belegen?

Geeignete Nachweise sind beispielsweise:

  • offizielle Wetterdaten und Unwetterwarnungen für den betroffenen Flughafen

  • Start- oder Landebeschränkungen

  • Mitteilungen über eine Schließung des Flughafens

  • Anordnungen und Zeitfenster der Flugsicherung

  • NOTAMs mit den relevanten betrieblichen Einschränkungen

Die Unterlagen müssen zum betroffenen Flughafen, zum maßgeblichen Zeitraum und zur konkreten Flugverbindung passen. Ein Wetterbericht allein beweist noch nicht, dass das Wetter auch die Störung Ihres Fluges verursacht hat.

Welche internen Flugdaten kann die Airline als Beweis nutzen?

Die Airline kann unter anderem folgende Unterlagen verwenden:

  • Flug- und Umlaufpläne des eingesetzten Flugzeugs

  • Berichte der Einsatzleitung

  • technische Bord- und Wartungsprotokolle

  • dokumentierte Abflug-, Ankunfts- und Standzeiten

  • Angaben zu Crew-Einsätzen und Dienstzeitgrenzen

  • interne Aufzeichnungen über den Ablauf der Störung

Aus diesen Daten muss hervorgehen, wie sich das Ereignis auf genau Ihren Flug ausgewirkt hat. Interne Unterlagen sind besonders aussagekräftig, wenn sie mit unabhängigen Daten des Flughafens, der Flugsicherung oder eines Wetterdienstes übereinstimmen.

Wie muss die Airline ihre Gegenmaßnahmen nachweisen?

Die Airline muss konkret darlegen, welche Alternativen sie geprüft oder umgesetzt hat. Relevante Nachweise können zeigen, ob sie:

  • ein verfügbares Ersatzflugzeug geprüft hat

  • eine Ersatzcrew einsetzen konnte

  • die Flugroute oder Abflugzeit anpassen konnte

  • freie Kapazitäten bei eigenen oder anderen Airlines gesucht hat

  • eine schnellere alternative Beförderung angeboten hat

Die bloße Aussage, es habe keine andere Möglichkeit gegeben, reicht nicht aus. Die Airline muss nachvollziehbar erklären, welche Maßnahmen verfügbar waren, welche sie geprüft hat und weshalb sich die Flugstörung damit nicht verhindern oder verkürzen ließ.


Wie muss die Airline bei außergewöhnlichen Umständen den Zusammenhang mit Ihrem Flug nachweisen?

Die Airline muss belegen, dass das außergewöhnliche Ereignis die konkrete Verspätung oder Annullierung verursacht hat. Es genügt nicht, dass am selben Flughafen oder am selben Tag ein Unwetter, eine Einschränkung der Flugsicherung oder ein anderes außergewöhnliches Ereignis aufgetreten ist. Der zeitliche und betriebliche Ablauf muss nachvollziehbar zeigen, wie das Ereignis Ihren Flug beeinträchtigt hat.

Was gilt, wenn nur andere Flüge von dem Ereignis betroffen waren?

Eine Störung anderer Flüge beweist noch keinen Zusammenhang mit Ihrem Flug. Die Airline muss erklären, warum sich das Ereignis auch auf Ihre Verbindung ausgewirkt hat, etwa durch eine gesperrte Startbahn, eine konkrete Anordnung der Flugsicherung oder den verspäteten Einsatz des vorgesehenen Flugzeugs.

Wurden vergleichbare Flüge zur gleichen Zeit planmäßig durchgeführt, widerlegt das außergewöhnliche Umstände nicht automatisch. Die Airline muss dann jedoch erklären, weshalb Ihr Flug aufgrund seiner Route, seines Zeitfensters oder einer konkreten betrieblichen Einschränkung dennoch betroffen war.

Was muss die Airline bei einem verspäteten Vorflug beweisen?

Ein außergewöhnlicher Umstand auf einem früheren Flug kann auch eine spätere Verbindung betreffen. Dafür muss die Airline einen direkten ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Sie muss insbesondere darlegen:

  • welches Ereignis den Vorflug beeinträchtigt hat

  • dass dasselbe Flugzeug oder die benötigte Crew für Ihren Flug vorgesehen war

  • wie sich die ursprüngliche Störung zeitlich auf Ihren Flug übertragen hat

  • weshalb die Folgeverspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte

Der bloße Hinweis auf einen „verspäteten Vorflug“ reicht nicht aus.

Was gilt, wenn mehrere Ursachen zur Flugstörung geführt haben?

Haben sowohl außergewöhnliche Umstände als auch Probleme im Verantwortungsbereich der Airline zur Verspätung beigetragen, muss die Airline die Ursachen und deren jeweilige Dauer voneinander abgrenzen. Sie darf nicht automatisch die gesamte Verspätung dem außergewöhnlichen Ereignis zurechnen.

Erreicht die verbleibende, von der Airline zu verantwortende Ankunftsverspätung nach Abzug des außergewöhnlich verursachten Zeitanteils mindestens drei Stunden, kann weiterhin ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.


Wie muss die Airline nachweisen, dass sie die Flugstörung nicht vermeiden konnte?

Ein außergewöhnliches Ereignis allein befreit die Airline nicht von der Entschädigungspflicht. Sie muss zusätzlich beweisen, dass sich die Verspätung oder Annullierung auch mit allen zumutbaren personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht hätte verhindern oder ausreichend verkürzen lassen.

Welche Maßnahmen muss die Airline geprüft oder ergriffen haben?

Welche Maßnahmen zumutbar waren, hängt von der konkreten Störung ab. Die Airline muss beispielsweise geprüft haben, ob sie:

  • den Abflugzeitpunkt oder die Flugroute anpassen konnte

  • einen anderen verfügbaren Flughafen nutzen konnte

  • ein anderes Flugzeug oder eine andere Crew einsetzen konnte

  • den Flug nach Ende der Einschränkung noch durchführen konnte

  • Passagiere mit einer eigenen oder anderen Airline schneller befördern konnte

Die Airline muss nicht nur die ergriffenen Maßnahmen nennen. Sie muss auch nachvollziehbar erklären, weshalb naheliegende Alternativen nicht verfügbar, nicht geeignet oder nicht rechtzeitig umsetzbar waren.

Muss die Airline ein Ersatzflugzeug oder eine Ersatzcrew einsetzen?

Nicht automatisch. Die Airline muss aber prüfen, ob ein Ersatzflugzeug oder eine Ersatzcrew verfügbar war und die Störung damit hätte vermieden oder verkürzt werden können. Bestand eine realistische Einsatzmöglichkeit, darf sie diese nicht allein aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen unberücksichtigt lassen.

War kein Ersatz verfügbar oder hätte dieser den Flug nicht rechtzeitig durchführen können, kann der Einsatz unzumutbar sein. Die Airline muss diese Umstände jedoch konkret darlegen. Der allgemeine Hinweis, alle Flugzeuge oder Crews seien bereits verplant gewesen, genügt nicht ohne nachvollziehbare Angaben.

Wann wäre eine Maßnahme für die Airline nicht mehr zumutbar?

Eine Maßnahme ist nicht zumutbar, wenn sie angesichts der Kapazitäten der Airline ein untragbares organisatorisches, technisches oder finanzielles Opfer erfordern würde. Entscheidend sind unter anderem:

  • die verfügbaren Ressourcen der Airline

  • die Dauer und Vorhersehbarkeit der Störung

  • die verbleibende Zeit bis zum geplanten Abflug

  • die tatsächliche Verfügbarkeit von Flugzeugen, Crews und Alternativverbindungen

  • die Kosten und Erfolgsaussichten der Maßnahme

Zusätzliche Kosten oder organisatorischer Aufwand machen eine Maßnahme nicht automatisch unzumutbar. Die Airline muss konkret begründen, weshalb eine mögliche Alternative unter den gegebenen Umständen nicht verlangt werden konnte.


Was gilt, wenn die Airline keine ausreichenden Beweise vorlegt?

Kann die Airline außergewöhnliche Umstände nicht konkret und nachvollziehbar beweisen, kann sie sich nicht erfolgreich auf diese Ausnahme berufen. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, besteht dann grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung von 250, 400 oder 600 Euro.

Unzureichend kann der Nachweis insbesondere sein, wenn die Airline:

  • nur eine pauschale Ursache wie „Wetter“ oder „Flugsicherung“ nennt

  • keine Belege für den relevanten Ort und Zeitpunkt vorlegt

  • den Zusammenhang mit Ihrem konkreten Flug nicht erklärt

  • eine Störung des Vorflugs nicht lückenlos herleitet

  • nicht darlegt, welche zumutbaren Gegenmaßnahmen sie geprüft hat

  • widersprüchliche Gründe für die Flugstörung angibt

Sie müssen nicht beweisen, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Die Beweislast liegt bei der Airline. Bestreiten Sie deren Begründung, muss sie ihre Angaben ausreichend konkretisieren und im Streitfall mit geeigneten Beweismitteln belegen.

Eine unzureichende Begründung führt allerdings nicht automatisch zu einer Auszahlung. Lehnt die Airline die Forderung weiterhin ab, kann die Beweislage im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Prüfung bewertet werden. Kann die Airline ihre Behauptung auch dort nicht ausreichend belegen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten.


Wie können Sie die Begründung der Airline überprüfen?

Prüfen Sie, ob die Airline ein konkretes Ereignis nennt und dessen Auswirkungen auf Ihren Flug erklärt. Eine vollständige Begründung sollte Angaben zu Ursache, Ort, Zeitpunkt, Dauer und den ergriffenen Gegenmaßnahmen enthalten. Fehlen diese Informationen, können Sie eine genauere Erklärung und geeignete Nachweise anfordern.

Welche Informationen sollten Sie von der Airline anfordern?

Bitten Sie die Airline um eine konkrete Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches Ereignis hat die Flugstörung verursacht?

  • Wann und wo ist es eingetreten?

  • Wie hat es sich auf Ihren konkreten Flug ausgewirkt?

  • War bereits ein Vorflug betroffen?

  • Welche Maßnahmen wurden geprüft oder ergriffen?

  • Warum konnte die Verspätung oder Annullierung nicht vermieden werden?

Sie können außerdem um die Benennung der zugrunde liegenden Wetterdaten, Flughafenmeldungen oder Anordnungen der Flugsicherung bitten. Die Airline muss Ihnen jedoch nicht automatisch sämtliche internen Betriebsunterlagen aushändigen.

Welche Beweise sollten Sie selbst sichern?

Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die den Ablauf und die Begründung der Flugstörung dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:

  • Buchungsbestätigung und Bordkarte

  • Nachrichten und E-Mails der Airline

  • Fotos oder Screenshots der Anzeigetafeln

  • Angaben zum tatsächlichen Abflug und zur Ankunft

  • schriftliche Auskünfte des Flughafenpersonals

  • Belege für angebotene Umbuchungen

  • öffentlich zugängliche Wetter- und Flugdaten

Notieren Sie möglichst auch, wann Ihnen welche Ursache genannt wurde. Diese Informationen können helfen, die spätere Begründung der Airline zu überprüfen.

Was können Sie bei widersprüchlichen Begründungen tun?

Nennt die Airline unterschiedliche Ursachen, sollten Sie alle Mitteilungen sichern und ausdrücklich um eine einheitliche, konkrete Erklärung bitten. Das gilt beispielsweise, wenn am Flughafen zunächst ein technisches Problem genannt wird, die Airline die Entschädigung später aber wegen schlechten Wetters ablehnt.

Widersprüchliche Angaben widerlegen außergewöhnliche Umstände nicht automatisch. Sie können jedoch Zweifel an der Begründung wecken. Die Airline muss dann nachvollziehbar erklären, welche Ursache tatsächlich entscheidend war und welchen Anteil sie an der gesamten Verspätung hatte.


Häufige Fragen zur Beweispflicht bei außergewöhnlichen Umständen

Müssen Passagiere beweisen, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen?

Nein. Die Airline muss beweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die konkrete Flugstörung verursachten und trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnten. Passagiere können die Angaben jedoch mit eigenen Belegen bestreiten.

Muss die Airline Ihnen ihre internen Unterlagen zeigen?

Die Airline muss Passagieren nicht automatisch sämtliche internen Betriebsunterlagen aushändigen. Sie muss ihre Ablehnung aber ausreichend begründen und ihre Behauptungen spätestens in einem gerichtlichen Verfahren mit geeigneten Beweismitteln belegen.

Reicht eine Mitteilung des Flughafens als Beweis aus?

Eine Flughafenmitteilung kann das außergewöhnliche Ereignis belegen, etwa eine Startbahnsperrung. Sie beweist aber nicht automatisch, dass gerade Ihr Flug deshalb gestört wurde und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Muss die Airline auch bei einem offensichtlichen Unwetter konkrete Beweise vorlegen?

Ja. Auch bei einem schweren Unwetter muss die Airline den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit Ihrem Flug darlegen. Außerdem muss sie nachweisen, dass sich die Störung trotz zumutbarer Gegenmaßnahmen nicht vermeiden ließ.

Wer entscheidet, ob die Beweise der Airline ausreichen?

Zunächst prüft die Airline den Anspruch selbst. Bleibt die Ablehnung umstritten, kann eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht die Nachweise bewerten. In einem Gerichtsverfahren entscheidet das Gericht, ob die Airline ihrer Beweispflicht ausreichend nachgekommen ist.


Aktuelle Verspätungen und Annullierungen

Ihr Flug wird nicht angezeigt? Nutzen Sie unsere umfassende Entschädigungsprüfung. Wir kümmern uns darum. Jetzt Flug prüfen