Downgrade im Flugzeug: Welche Erstattung steht Ihnen zu?

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Ein Downgrade liegt vor, wenn Sie an Bord in eine niedrigere Klasse eingestuft werden als die, für die Sie bezahlt haben, zum Beispiel wenn Sie ein Business-Class-Ticket gebucht haben, aber in der Economy Class sitzen. Nach Art. 10 der EU-Verordnung 261/2004 muss die Fluggesellschaft Ihnen dafür 30, 50 oder 75 Prozent des Ticketpreises erstatten, gestaffelt nach Flugdistanz. 

Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Grund für das Downgrade, also selbst dann, wenn technische Probleme, Umbuchungen oder betriebliche Engpässe der Auslöser waren. Die Airline kann sich in diesem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wie sie es bei Verspätungen oder Annullierungen könnte. 

Die Erstattung muss Ihnen innerhalb von sieben Tagen ausgezahlt werden, in bar, per Überweisung oder auf Wunsch als Reisegutschein.

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Wie viel Geld bekommen Sie bei einem Downgrade zurück?

Bei einem Downgrade erhalten Sie 30, 50 oder 75 Prozent des Ticketpreises zurück, gestaffelt nach der Distanz des betroffenen Flugabschnitts. Maßgeblich ist dabei nicht der gesamte Reisepreis, sondern nur der Preis des Teilstücks, auf dem das Downgrade stattfand. Bei einem Hin- und Rückflug wird also ausschließlich der herabgestufte Abschnitt berücksichtigt, nicht die gesamte Reise.

Kurzstrecke bis 1.500 km

Bei Flügen bis 1.500 km stehen Ihnen 30 Prozent des Ticketpreises für den betroffenen Abschnitt zu. Das betrifft die meisten innerdeutschen Verbindungen sowie viele kurze innereuropäische Strecken, zum Beispiel Berlin-München, Frankfurt-Paris oder Hamburg-Wien. Bei einem Business-Class-Ticket für 400 Euro auf einer solchen Strecke ergäbe das eine Erstattung von 120 Euro.

Mittelstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km sowie innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km

Hier beträgt die Erstattung 50 Prozent des Ticketpreises. Diese Kategorie gilt zum einen für alle Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km, zum anderen aber auch für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km, selbst wenn diese kürzer als 3.500 km sind. Beispiele sind Flüge von Deutschland auf die Kanaren, nach Nordafrika oder innerhalb der EU über größere Distanzen, etwa von Berlin nach Lissabon.

Langstrecke über 3.500 km

Bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU beträgt die Erstattung 75 Prozent des Ticketpreises. Das betrifft etwa Flüge von Deutschland in die USA, nach Asien, Südamerika oder in die Karibik. Bei einem Business-Class-Ticket für 3.000 Euro auf einer Langstrecke ergäbe das eine Erstattung von 2.250 Euro.


Kann die Airline sich mit außergewöhnlichen Umständen herausreden?

Nein, bei einem Downgrade kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Anders als bei Verspätungen oder Annullierungen ist der Erstattungsanspruch nach Art. 10 EU-VO 261/2004 verschuldensunabhängig. Das bedeutet, die Airline muss unabhängig vom Grund zahlen, egal ob technische Probleme, Wetter, Personalmangel oder eine bewusste Umbuchung durch die Airline selbst die Ursache waren.

Dieser Unterschied ist wichtig, weil viele Passagiere die Regeln für Verspätungen und Annullierungen fälschlicherweise auf Downgrades übertragen. Bei einer Verspätung kann sich eine Airline zum Beispiel mit einem Vogelschlag oder einem Streik der Flugsicherung von der Zahlungspflicht befreien. 

Bei einem Downgrade gibt es diese Ausnahme nicht. Selbst wenn die Airline erklärt, das kleinere Flugzeug sei kurzfristig wegen eines technischen Defekts eingesetzt worden, bleibt der Anspruch auf Erstattung bestehen. Die einzige Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine niedrigere Klasse als die gebuchte geflogen wurde.


Müssen Sie das Downgrade akzeptieren, oder können Sie widersprechen?

Sie müssen ein Downgrade am Gate oder an Bord in der Regel akzeptieren, wenn die Airline keine andere Sitzoption anbietet. Eine Weigerung würde meist bedeuten, dass Sie gar nicht befördert werden. Wichtig ist jedoch, dass eine Zustimmung vor Ort Ihren gesetzlichen Erstattungsanspruch nicht ausschließt.

Airline-Mitarbeitende weisen selten von sich aus auf die Erstattungspflicht hin. Nehmen Sie das Downgrade daher an, um Ihre Reise nicht zu gefährden, und fordern Sie die Erstattung im Nachgang separat ein. Lassen Sie sich möglichst noch am Flughafen oder an Bord schriftlich bestätigen, dass ein Downgrade stattgefunden hat, etwa durch einen Vermerk auf der Bordkarte oder eine E-Mail der Airline. 

Eine mündliche Zusage, dass Sie später "eine Gutschrift" oder "Meilen" erhalten, ersetzt nicht den gesetzlichen Anspruch nach Art. 10 EU-VO 261/2004 und sollte Sie nicht davon abhalten, die tatsächliche Erstattung einzufordern.


Bis wann muss die Airline Ihnen das Geld erstatten?

Die Airline muss die Erstattung innerhalb von sieben Tagen auszahlen. Diese Frist ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 der EU-Verordnung 261/2004, der auch für Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung gilt und sinngemäß auf Downgrades übertragen wird.

Die Zahlung kann bar, per Banküberweisung oder auf Wunsch des Passagiers auch als Reisegutschein erfolgen. Eine Auszahlung als Gutschein ist jedoch nur zulässig, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. 

Bietet Ihnen die Airline von sich aus nur einen Gutschein an, können Sie auf einer Barauszahlung oder Überweisung bestehen. Reagiert die Airline nicht innerhalb der Frist oder verweigert sie die Zahlung, sollten Sie schriftlich eine konkrete Zahlungsfrist setzen und bei weiterem Ausbleiben rechtliche Schritte prüfen.


Downgrade oder Nichtbeförderung: Was ist bei Ihnen passiert?

Ein Downgrade bedeutet, dass Sie befördert werden, aber in einer niedrigeren Klasse als gebucht. Eine Nichtbeförderung bedeutet, dass Sie trotz gültiger Buchung und rechtzeitigem Check-in gar nicht mitfliegen dürfen, meist wegen Überbuchung. Beide Situationen lösen unterschiedliche Ansprüche aus und sollten nicht verwechselt werden.

Bei einer Nichtbeförderung gegen Ihren Willen haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 EU-VO 261/2004, deren Höhe sich wie bei Verspätungen und Annullierungen nach der Flugdistanz richtet und deutlich höher ausfallen kann als eine Downgrade-Erstattung. Zusätzlich stehen Ihnen dann Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder gegebenenfalls eine Hotelunterbringung zu. 

Wurden Sie also gar nicht an Bord gelassen, informieren Sie sich auf unserer Seite zu Nichtbeförderung und Overbooking über Ihre Ansprüche. Wurden Sie hingegen an Bord in eine niedrigere Klasse eingestuft, gilt der in diesem Artikel beschriebene Erstattungsanspruch nach Art. 10.


Was tun, wenn die Airline nach einem Downgrade nicht zahlt?

Wenn die Airline nach einem Downgrade nicht innerhalb von sieben Tagen zahlt, sollten Sie zunächst schriftlich eine Erstattungsforderung mit konkreter Fristsetzung an die Airline stellen. Reagiert diese nicht oder lehnt sie ab, können Sie den Anspruch über die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, die zuständige Luftfahrtbehörde oder direkt gerichtlich durchsetzen.

Sichern Sie dafür frühzeitig die relevanten Nachweise: Ihr ursprüngliches Ticket mit Angabe der gebuchten Klasse, die neue Bordkarte oder Sitzplatzbestätigung, die das Downgrade belegt, sowie jede schriftliche Kommunikation mit der Airline zum Vorfall. 

Ein Foto vom Sitzplatz oder von der Bordkarte direkt nach dem Vorfall kann später als zusätzlicher Beleg dienen. Mit diesen Unterlagen lässt sich der Anspruch deutlich einfacher durchsetzen, egal ob Sie ihn selbst verfolgen oder einen Dienstleister wie AirHelp damit beauftragen.


Häufige Fragen zu Downgrades im Flugzeug

Bekomme ich trotzdem Geld zurück, wenn ich dem Downgrade an Bord zugestimmt habe?

Ja, eine Zustimmung vor Ort schließt den gesetzlichen Erstattungsanspruch nicht aus. Sie müssen dem Downgrade in der Regel ohnehin zustimmen, um befördert zu werden, und können die Erstattung unabhängig davon im Nachgang einfordern.

Gilt der Erstattungsanspruch auch bei Business-Class-Tickets, die über Meilen gebucht wurden?

Ja, der Anspruch gilt unabhängig davon, ob Sie mit Bargeld oder mit Meilen bezahlt haben. Als Grundlage für die Erstattung wird dann der Wert des Tickets herangezogen, den die Airline für die entsprechende Buchungsklasse veranschlagt.

Was passiert, wenn nur ein Teilstück meiner Reise vom Downgrade betroffen ist?

Dann bezieht sich die Erstattung ausschließlich auf den Preis dieses einzelnen Flugabschnitts, nicht auf die gesamte Buchung. Bestand Ihre Reise etwa aus einem Hin- und einem Rückflug, wird nur der Preis des herabgestuften Abschnitts für die Berechnung herangezogen.

Kann ich neben der Erstattung auch Schadensersatz für entgangene Vorteile verlangen?

In der Regel deckt die pauschale Erstattung nach Art. 10 den Anspruch vollständig ab. Zusätzlicher Schadensersatz kommt nur infrage, wenn Ihnen durch das Downgrade ein konkret nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist, der über den Komfortverlust hinausgeht.

Gilt die Erstattungspflicht auch bei Flügen von Nicht-EU-Airlines ab einem EU-Flughafen?

Ja, die EU-Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten, unabhängig davon, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt sie zusätzlich, wenn die durchführende Airline aus der EU stammt.


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