Flug wegen Sicherheitsrisiko, Sabotage oder Terrorwarnung gestrichen: Welche Rechte haben Sie?
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Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug wegen einer konkreten Terrorwarnung, eines Sabotageverdachts oder eines akuten Sicherheitsrisikos, stuft die Rechtsprechung dies in der Regel als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Verordnung 261/2004 ein.
Das bedeutet: Eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro entfällt meist, weil die Ursache außerhalb der Kontrolle der Airline liegt. Anders liegt der Fall, wenn die Fluggesellschaft selbst zur Gefahrenlage beigetragen hat, etwa durch unzureichende Sicherheitskontrollen oder weil sie zumutbare Alternativen wie eine Ersatzmaschine nicht geprüft hat. In solchen Fällen kann dennoch ein Anspruch bestehen. Unabhängig davon stehen Betroffenen immer Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Hotelunterbringung und ein Ersatzflug oder die vollständige Ticketerstattung zu.
oder
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Keine Entschädigung, keine Gebühr
Gilt eine Terrorwarnung oder Sabotage als außergewöhnlicher Umstand?
Ja, eine konkrete Terrorwarnung, ein Sabotageverdacht oder ein akutes Sicherheitsrisiko gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand. Die Fluggesellschaft hat auf solche Ereignisse keinen Einfluss, weshalb in diesen Fällen normalerweise keine Ausgleichszahlung nach EC 261 fällig wird. Entscheidend ist dabei, dass die Gefahr von außen kam und nicht von der Airline selbst verschuldet wurde.
Macht es einen Unterschied, ob die Bedrohung konkret Ihrem Flug galt oder nur allgemein für den Luftraum bestand?
Nein, im Ergebnis nicht. Ob sich eine Terrorwarnung gezielt gegen einen bestimmten Flug richtete oder allgemein für einen Flughafen oder Luftraum ausgesprochen wurde, ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Einordnung als außergewöhnlicher Umstand.
In beiden Fällen liegt die Ursache außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft. Unterschiede ergeben sich eher praktisch, etwa bei der Frage, wie viele Flüge gleichzeitig betroffen sind und wie schnell eine Ersatzbeförderung organisiert werden kann.
Bekommen Sie trotzdem eine Entschädigung, wenn Ihr Flug aus Sicherheitsgründen ausfällt?
Nein,da Terrorwarnungen, Sabotage und akute Sicherheitsrisiken als außergewöhnlicher Umstand gelten, entfällt der Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro nach EC 261. Das gilt unabhängig davon, wie kurzfristig die Streichung erfolgte oder wie stark Sie dadurch in Ihrer Reiseplanung beeinträchtigt wurden. Ein Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn sich zeigt, dass die Fluggesellschaft die Sicherheitslage selbst mitverursacht oder nicht angemessen darauf reagiert hat.
Wann haftet die Fluggesellschaft doch, weil sie das Sicherheitsrisiko selbst mitverursacht hat?
Eine Airline kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn sie das Sicherheitsrisiko durch eigenes Verschulden mitverursacht hat, etwa durch mangelhafte Sicherheitskontrollen am Boden, ignorierte Warnhinweise oder ein nachweisliches Organisationsversagen. In solchen Fällen bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, da die Ursache dann nicht mehr allein außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt, sondern auch auf ihr eigenes Handeln zurückgeht.
Reicht es aus, wenn die Airline vorab keine anderweitige Beförderung oder Ersatzmaschine geprüft hat?
Nein, das allein begründet in der Regel keine Haftung. Die Pflicht zu zumutbaren Maßnahmen bezieht sich hier vor allem darauf, wie die Airline nach Bekanntwerden der Gefahr reagiert, etwa bei der Organisation von Ersatzflügen oder Betreuungsleistungen, nicht darauf, das Sicherheitsrisiko selbst zu verhindern. Nur wenn die Airline erkennbar zumutbare Alternativen ignoriert hat, obwohl sie die Streichung hätte vermeiden können, kann dies zusätzlich zu ihren Lasten gewertet werden.
Was passiert, wenn während des Fluges eine Bombendrohung gemeldet wird und die Maschine umgeleitet wird?
Wird während des Fluges eine Bombendrohung oder ein Sabotageverdacht gemeldet, darf die Besatzung zur nächstgelegenen sicheren Landebahn umleiten. Dies gilt rechtlich als außergewöhnlicher Umstand, da die Sicherheit der Passagiere Vorrang hat.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dadurch in der Regel nicht, selbst wenn der ursprüngliche Zielort dadurch verspätet oder gar nicht mehr erreicht wird. Die Fluggesellschaft muss jedoch für die Weiterreise zum ursprünglichen Zielort sorgen, etwa durch einen Ersatzflug oder eine andere geeignete Beförderung, sowie für Verpflegung und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung am ungeplanten Landeort aufkommen.
Was gilt, wenn nicht Ihr Flug einzeln, sondern der ganze Flughafen oder Luftraum wegen einer Terrorwarnung gesperrt wird?
Wird ein kompletter Flughafen oder Luftraum wegen einer Terrorwarnung gesperrt, gilt dies ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand, da die Fluggesellschaft auf behördliche Sperrungen keinen Einfluss hat.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dadurch in der Regel für keinen der betroffenen Flüge, unabhängig davon, wie viele Passagiere gleichzeitig betroffen sind. In der Praxis kann sich die Situation für Sie dadurch verschärfen, dass durch die große Zahl gestrichener Flüge Ersatzverbindungen, Hotelzimmer und Betreuungskapazitäten am Flughafen knapp werden.
Ihr Anspruch auf Verpflegung, Unterbringung und Weiterreise bleibt davon aber unberührt, auch wenn die Fluggesellschaft ihn möglicherweise verzögert erfüllen kann.
Haben Sie die Wahl zwischen Ticketerstattung und einem Ersatzflug?
Ja. Bei einer sicherheitsbedingten Streichung müssen Sie sich zwischen zwei Optionen entscheiden können: der vollständigen Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder einer anderweitigen Beförderung zu Ihrem Zielort, entweder zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Termin nach Ihrer Wahl.
Diese Wahl steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, da es sich um ein eigenständiges Recht handelt. Entscheiden Sie sich für die Erstattung, hat die Fluggesellschaft bei einer mehrteiligen Reise zudem einen kostenlosen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort zu organisieren, sofern der weitere Reiseverlauf dadurch sinnlos geworden ist.
Haben Sie trotzdem Anspruch auf Verpflegung, Hotel oder Weiterreise?
Ja, dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Streichung als außergewöhnlicher Umstand gilt. Sobald absehbar ist, dass Sie länger warten müssen, muss die Fluggesellschaft Sie mit Mahlzeiten und Getränken im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit versorgen sowie zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten anbieten, etwa Telefonate oder E-Mails.
Ist eine Übernachtung nötig, muss sie zudem ein Hotelzimmer inklusive Transfer stellen. Diese Betreuungsleistungen gelten auch bei einer Streichung wegen Terrorwarnung, Sabotage oder Sicherheitsrisiko in vollem Umfang, da sie unabhängig vom Verschulden der Airline greifen.
Gelten diese Regeln auch bei Flügen von oder in Nicht-EU-Länder?
Das kommt auf die Flugroute und die Fluggesellschaft an. EC 261 gilt uneingeschränkt für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten, unabhängig davon, welche Airline sie durchführt. Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt die Verordnung nur dann, wenn die durchführende Fluggesellschaft eine EU-Airline ist.
Führt eine Nicht-EU-Airline den Flug aus einem Drittstaat durch, greift EC 261 nicht, und es gelten stattdessen die Fluggastrechte des jeweiligen Landes oder die Bedingungen der Airline selbst. Da sicherheitsbedingte Streichungen häufig gerade in Krisenregionen außerhalb der EU auftreten, lohnt sich in diesen Fällen ein genauer Blick auf die konkrete Flugroute.
Welche Beweise sollten Sie sammeln, wenn Ihr Flug aus Sicherheitsgründen gestrichen wurde?
Sichern Sie möglichst zeitnah alle Informationen, die den Grund und die Umstände der Streichung belegen, damit sich im Streitfall nachvollziehen lässt, ob es sich tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte oder die Airline eine Mitschuld trägt.
Offizielle Mitteilungen der Airline zur Streichung, etwa E-Mails, SMS oder Durchsagen mit Begründung
Screenshots von Nachrichtenberichten oder Behördenmeldungen zur Terrorwarnung oder Sicherheitslage am Reisetag
Boarding-Pass und Buchungsbestätigung als Nachweis für den betroffenen Flug
Belege für entstandene Kosten, etwa für Verpflegung, Hotel oder Transport, falls die Airline die Betreuung nicht selbst organisiert hat
Namen und Kontaktdaten von Zeugen oder Mitreisenden, falls es zu Unstimmigkeiten mit dem Flughafenpersonal kam
Häufige Fragen zu Flugstreichungen wegen Sicherheitsrisiko, Sabotage oder Terrorwarnung
Zählt ein Fehlalarm, also eine später als falsch entlarvte Bombendrohung, ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand?
Ja. Entscheidend ist, dass die Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Streichung ernsthaft von einer realen Gefahr ausgehen musste. Ob sich die Drohung im Nachhinein als Fehlalarm herausstellt, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung, solange die Airline zum damaligen Zeitpunkt angemessen und verhältnismäßig reagiert hat.
Was, wenn Sie durch eine zusätzliche Sicherheitskontrolle Ihren Anschlussflug verpassen?
Verpassen Sie durch eine außergewöhnliche Sicherheitskontrolle Ihren Anschlussflug, gilt dies ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand, sofern die Kontrolle nicht der üblichen Routine entsprach. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann in der Regel nicht, wohl aber auf Betreuungsleistungen und eine anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel.
Haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Streik des Sicherheitspersonals der Auslöser war?
Ein Streik von Sicherheitspersonal, das nicht bei der Fluggesellschaft selbst angestellt ist, etwa Flughafen- oder Behördenpersonal, gilt in der Regel ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dadurch meist nicht, da die Airline auf diesen Streik keinen Einfluss hat.
Darf eine Airline aus reiner Vorsicht streichen, obwohl später Entwarnung gegeben wird, ohne zahlen zu müssen?
Ja, solange die Vorsichtsmaßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung nachvollziehbar und verhältnismäßig war. Fluggesellschaften müssen nicht abwarten, bis sich eine Gefahr bestätigt, sondern dürfen im Interesse der Sicherheit vorsorglich handeln. Eine spätere Entwarnung macht die Streichung rückwirkend nicht unrechtmäßig.
Aktuelle Verspätungen und Annullierungen
| Datum | Flugnummer | Fluggesellschaft | Route | Status | |
|---|---|---|---|---|---|
23.09.202603:55 | AV225 | Avianca | Bogota (BOG) Georgetown (GEO) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202600:55 | B61902 | JetBlue Airways Corporation | Fort Lauderdale (FLL) New York (JFK) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202622:35 | B6106 | JetBlue Airways Corporation | Fort Lauderdale (FLL) Newark (EWR) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202619:35 | DL1538 | Delta Air Lines | Miami (MIA) New York (LGA) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202619:00 | PC2371 | Pegasus Airlines | Batman (BAL) Istanbul (SAW) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202619:00 | 9K2921 | Cape Air | Vieques (VQS) San Juan (SJU) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202618:29 | AS65 | Alaska Airlines | Wrangell (WRG) Petersburg (PSG) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202618:28 | AS1019 | Alaska Airlines | Hilo (ITO) Kahului (OGG) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202618:20 | DL5359 | Delta Air Lines | Cleveland (CLE) Detroit (DTW) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
23.09.202618:20 | AF722 | Air France | Kinshasa (FIH) Brazzaville (BZV) | Annulliert | Jetzt Anspruch prüfen |
- AV225•Avianca
Annulliert
Bogota••GeorgetownBOGGEO23.09.202603:55Jetzt Anspruch prüfen - B61902•JetBlue Airways Corporation
Annulliert
Fort Lauderdale••New YorkFLLJFK23.09.202600:55Jetzt Anspruch prüfen - B6106•JetBlue Airways Corporation
Annulliert
Fort Lauderdale••NewarkFLLEWR23.09.202622:35Jetzt Anspruch prüfen - DL1538•Delta Air Lines
Annulliert
Miami••New YorkMIALGA23.09.202619:35Jetzt Anspruch prüfen - PC2371•Pegasus Airlines
Annulliert
Batman••IstanbulBALSAW23.09.202619:00Jetzt Anspruch prüfen - 9K2921•Cape Air
Annulliert
Vieques••San JuanVQSSJU23.09.202619:00Jetzt Anspruch prüfen - AS65•Alaska Airlines
Annulliert
Wrangell••PetersburgWRGPSG23.09.202618:29Jetzt Anspruch prüfen - AS1019•Alaska Airlines
Annulliert
Hilo••KahuluiITOOGG23.09.202618:28Jetzt Anspruch prüfen - DL5359•Delta Air Lines
Annulliert
Cleveland••DetroitCLEDTW23.09.202618:20Jetzt Anspruch prüfen - AF722•Air France
Annulliert
Kinshasa••BrazzavilleFIHBZV23.09.202618:20Jetzt Anspruch prüfen

