Flugzeug kehrt zum Abflughafen zurück: Ihre Rechte und Entschädigung
Prüfen Sie, wieviel Geld Ihnen die Fluggesellschaft schuldet! Es ist kostenlos und dauert nur 2 Minuten.
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte
Flüge der letzten 3 Jahre
Umfasst Routen weltweit und innerhalb der EU
Wir kümmern uns um die Verhandlungen
Muss ein Flugzeug nach dem Start umkehren und zum Abflughafen zurückkehren, kann dies rechtlich als Annullierung gelten. Werden die Passagiere auf andere Flüge umgebucht und wird der ursprüngliche Flugplan aufgegeben, liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Flugannullierung vor. Wird der ursprüngliche Flug dagegen später fortgesetzt, gelten grundsätzlich die Regeln zur Flugverspätung.
In beiden Fällen können Fluggäste nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 bis zu 600 € Entschädigung pro Person erhalten. Entscheidend sind die Umstände der Rückkehr, die Auswirkungen auf die Reise und mögliche außergewöhnliche Umstände.
Flugzeug musste umkehren: Annullierung oder Verspätung?
Ob ein Flug als annulliert oder verspätet gilt, hängt nicht allein davon ab, dass das Flugzeug nach dem Start wieder am Ausgangsflughafen gelandet ist. Entscheidend ist, ob der ursprünglich geplante Flug noch durchgeführt oder aufgegeben wurde.
Situation nach der Rückkehr | Rechtliche Einordnung | Ihre Rechte |
|---|---|---|
Das Flugzeug kehrt zurück, der ursprüngliche Flug wird aufgegeben und die Passagiere werden auf andere Flüge umgebucht. | Annullierung | Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung, Betreuung sowie gegebenenfalls Entschädigung bis 600 € |
Das Flugzeug landet wieder am Startflughafen und setzt denselben Flug später fort. | Verspätung | Betreuung und gegebenenfalls Entschädigung ab 3 Stunden Ankunftsverspätung; bei mindestens 5 Stunden Abflugverspätung unter bestimmten Voraussetzungen Rückerstattung |
Das Flugzeug landet an einem anderen Flughafen als ursprünglich vorgesehen. | Flugumleitung | Je nach Ziel- und Ausweichflughafen Transferkosten sowie gegebenenfalls Entschädigung bei erheblicher Ankunftsverspätung |
Wann gilt die Rückkehr zum Abflughafen als Annullierung?
Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Flug auch dann annulliert sein kann, wenn das Flugzeug bereits gestartet ist.
Im Fall Sousa Rodríguez gegen Air France (EuGH, C-83/10, Urteil vom 13. Oktober 2011) sollte ein Air-France-Flug von Paris nach Vigo fliegen. Kurz nach dem Start musste die Maschine aufgrund eines technischen Problems nach Paris zurückkehren. Die betroffenen Passagiere wurden anschließend auf andere Flüge umgebucht.
Der EuGH stellte klar: Ein Flug gilt nicht allein deshalb als durchgeführt, weil das Flugzeug gestartet ist. Wird das ursprünglich vorgesehene Ziel nicht erreicht, der Flugplan aufgegeben und werden die Passagiere auf andere Verbindungen umgebucht, kann eine Annullierung vorliegen.
Wichtig: Die Airline muss den Flug nicht ausdrücklich als „annulliert“ bezeichnen. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des geplanten Fluges.
Wann handelt es sich um eine Flugverspätung?
Kehrt ein Flugzeug beispielsweise wegen einer Warnmeldung zum Startflughafen zurück, wird dort überprüft und setzt anschließend seinen ursprünglich geplanten Flug fort, liegt grundsätzlich eine Verspätung vor.
Für eine mögliche Entschädigung zählt dann die Ankunftsverspätung am Endziel. Beträgt diese mindestens drei Stunden, kann ein Anspruch bestehen, sofern keine entlastenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Auch wenn das Flugzeug mehrere Stunden am Boden bleibt, führt dies nicht automatisch zu einer Annullierung.
Welche Rechte haben Passagiere nach der Rückkehr zum Abflughafen?
Wenn ein Flugzeug nach dem Start zurückkehren muss, haben Passagiere je nach rechtlicher Einordnung Anspruch auf Erstattung, anderweitige Beförderung und Betreuungsleistungen.
Ersatzflug oder Ticket-Erstattung bei Annullierung
Wurde der ursprüngliche Flug annulliert, haben Sie nach Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich die Wahl zwischen:
Erstattung des Ticketpreises: Rückzahlung für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie gegebenenfalls für bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn die Reise ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt. Die Erstattung muss grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt: Anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt: Eine alternative Verbindung zu einem von Ihnen gewählten Zeitpunkt, sofern Plätze verfügbar sind.
Die Airline darf Sie bei einer Annullierung nicht ohne Weiteres ausschließlich auf eine Rückerstattung verweisen, wenn Sie stattdessen eine anderweitige Beförderung wünschen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zu Flugausfall und Entschädigung.
Betreuung während der Wartezeit
Auch wenn eine Sicherheitslandung oder Rückkehr aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgt, können Betreuungsansprüche bestehen.
Je nach Wartezeit und Flugstrecke muss die Fluggesellschaft insbesondere Folgendes bereitstellen:
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
Zwei Telefonate, E-Mails oder vergleichbare Kommunikationsmöglichkeiten
Hotelunterkunft, falls eine Übernachtung notwendig wird
Transfer zwischen Flughafen und Hotel
Bei Verspätungen greifen die Betreuungsansprüche abhängig von der Flugentfernung grundsätzlich ab zwei, drei oder vier Stunden. Bei Annullierungen gelten die entsprechenden Unterstützungs- und Betreuungsregeln.
Der EuGH bestätigte im Urteil McDonagh gegen Ryanair (C-12/11, 31. Januar 2013), dass außergewöhnliche Umstände die Airline nicht von ihrer Betreuungspflicht befreien.
Entschädigung nach Rückkehr zum Abflughafen: Wann gibt es 250, 400 oder 600 €?
Wenn Ihr Flugzeug umkehren musste, können Sie bei erfüllten Voraussetzungen zwischen 250 € und 600 € Entschädigung pro Person erhalten. Die Höhe richtet sich hauptsächlich nach der Flugentfernung und den Regeln der EU-Fluggastrechteverordnung.
Flugstrecke | Mögliche Entschädigung |
|---|---|
Bis 1.500 km | 250 € |
Innerhalb der EU über 1.500 km | 400 € |
Andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
Andere Flüge über 3.500 km | 600 € |
Bei bestimmten Langstreckenflügen mit einer Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden kann die Entschädigung auf 300 € reduziert werden. Auch bei einer zeitnahen anderweitigen Beförderung nach Annullierung können gesetzliche Kürzungsregeln greifen.
Bei einer Verspätung ist grundsätzlich eine Ankunft am Endziel mit mindestens drei Stunden Verzögerung erforderlich. Bei einer Annullierung gelten die Voraussetzungen des Artikels 5, einschließlich möglicher Kürzungen aufgrund der angebotenen Ersatzbeförderung.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht grundsätzlich nur, wenn die EU-Fluggastrechteverordnung auf den Flug anwendbar ist und die Airline sich nicht erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
Die Entschädigung ist außerdem unabhängig vom ursprünglichen Ticketpreis.
Warum musste das Flugzeug umkehren? Diese Ursachen beeinflussen die Entschädigung
Der Grund für die Rückkehr zum Abflughafen ist für die Unterscheidung zwischen Annullierung und Verspätung nicht ausschlaggebend. Er kann jedoch darüber entscheiden, ob die Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen muss.
Nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung entfällt die Ausgleichspflicht, wenn die Airline nachweist, dass die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich selbst durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Flugzeug musste wegen eines technischen Defekts umkehren
Kehrt ein Flugzeug wegen eines gewöhnlichen technischen Defekts zum Abflughafen zurück, besteht bei erfüllten Voraussetzungen häufig ein Entschädigungsanspruch.
Technische Probleme gehören grundsätzlich zum normalen Betrieb einer Fluggesellschaft. Das gilt beispielsweise für viele Defekte an Triebwerken, Fahrwerken oder anderen Flugzeugsystemen.
Im Urteil Wallentin-Hermann gegen Alitalia (EuGH, C-549/07, 22. Dezember 2008) entschied der Gerichtshof, dass technische Probleme normalerweise keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann infrage, wenn das Problem auf ein Ereignis zurückgeht, das nicht Teil des normalen Flugbetriebs ist und außerhalb der Kontrolle der Airline liegt.
Dass eine Fluggesellschaft ihre vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchgeführt hat, genügt allein nicht, um sie von der Entschädigungspflicht zu befreien.
Flugzeug kehrt wegen eines medizinischen Notfalls zurück
Muss ein Flugzeug aufgrund eines unvorhersehbaren medizinischen Notfalls an Bord umkehren, kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen.
Benötigt ein Passagier beispielsweise während des Fluges dringend medizinische Hilfe, kann der Pilot entscheiden, zum Startflughafen zurückzukehren oder eine Notlandung an einem anderen Flughafen durchzuführen.
Ein solcher Vorfall liegt häufig außerhalb der Kontrolle der Airline. Ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.
Auch wenn deshalb kein Anspruch auf pauschale Entschädigung besteht, bleiben die gesetzlichen Betreuungsansprüche und gegebenenfalls das Recht auf eine alternative Beförderung bestehen.
Flugzeug musste wegen Vogelschlags umkehren
Ein Vogelschlag gilt grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand. Trotzdem muss die Airline nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Folgen für die Passagiere zu begrenzen.
Das entschied der EuGH im Urteil Pešková und Peška gegen Travel Service (C-315/15, 4. Mai 2017).
Ein Zusammenstoß mit einem Vogel kann beispielsweise eine Sicherheitslandung und eine technische Inspektion erforderlich machen. Wurde die Lufttüchtigkeit bereits von einem hierzu befugten Sachverständigen festgestellt, darf die Fluggesellschaft eine weitere, unnötige Überprüfung nicht ohne Weiteres als Grund für zusätzliche Verzögerungen anführen.
Damit führt ein Vogelschlag nicht automatisch zum Wegfall jeder Entschädigung.
Flugzeug muss wegen Unwetters umkehren
Schweres Unwetter kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn ein sicherer Weiterflug nicht möglich ist.
Dazu zählen beispielsweise gefährliche Gewitter, extreme Turbulenzen oder andere Wetterbedingungen, die eine Rückkehr zum Abflughafen erforderlich machen.
Die Fluggesellschaft muss allerdings darlegen können, weshalb das Wetter den Flug konkret beeinträchtigt hat und welche zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Störung möglich waren.
Rückkehr wegen Sicherheitsproblemen oder randalierenden Passagieren
Ernsthafte Sicherheitsprobleme und das unkontrollierbare Verhalten eines Passagiers können außergewöhnliche Umstände sein.
Das betrifft beispielsweise eine Bombendrohung, Rauchentwicklung mit ungeklärter Ursache oder einen aggressiven Fluggast, der die Sicherheit an Bord gefährdet.
Im Urteil Transportes Aéreos Portugueses (EuGH, C-74/19, 11. Juni 2020) stellte der Gerichtshof fest, dass das störende Verhalten eines Passagiers unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden kann.
Die Fluggesellschaft muss dennoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Folgen für die betroffenen Passagiere zu begrenzen, etwa durch eine möglichst zeitnahe Umbuchung.
Ersatzmaschine oder Weiterflug Stunden später: Was gilt?
Nach der Rückkehr zum Startflughafen entscheidet die Airline möglicherweise, das Flugzeug zu reparieren, eine Ersatzmaschine bereitzustellen oder Passagiere auf andere Verbindungen umzubuchen.
Ein Wechsel des Flugzeugs bedeutet nicht automatisch, dass der ursprüngliche Flug annulliert wurde. Entscheidend ist, ob der geplante Flug als solcher fortgesetzt oder aufgegeben wird.
Wenn die Airline beispielsweise eine Ersatzmaschine unter derselben Flugverbindung einsetzt und die Passagiere ihr Ziel mit Verspätung erreichen, kann weiterhin eine Flugverspätung vorliegen.
Werden die Fluggäste dagegen auf bereits unabhängig geplante Flüge verteilt, spricht dies für eine Annullierung.
Auch die Flugnummer ist dabei nur ein Anhaltspunkt. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des ursprünglichen Flugplans.
Anschlussflug wegen Rückkehr zum Abflughafen verpasst: Welche Rechte gelten?
Verpassen Sie nach der Rückkehr zum Startflughafen einen Anschlussflug, kann die Verspätung am endgültigen Reiseziel für Ihren Entschädigungsanspruch entscheidend sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die betroffenen Flugabschnitte Teil einer einheitlichen Buchung sind.
Ein Beispiel:
Sie buchen eine Reise von Frankfurt über Madrid nach Lissabon. Das erste Flugzeug muss nach dem Start wegen eines technischen Defekts nach Frankfurt zurückkehren. Dadurch verpassen Sie Ihren Anschlussflug und erreichen Lissabon fünf Stunden später als geplant.
In diesem Fall kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, sofern die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist und keine entlastenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Bei getrennt gebuchten Flügen gelten andere Voraussetzungen. Der verpasste Anschlussflug ist dann nicht automatisch Bestandteil desselben Entschädigungsanspruchs.
Rückkehr zum Abflughafen oder Flugumleitung: Was ist der Unterschied?
Eine Rückkehr zum Abflughafen ist rechtlich nicht mit einer Flugumleitung gleichzusetzen.
Bei einer Rückkehr landet das Flugzeug wieder am ursprünglichen Startflughafen, ohne das vorgesehene Reiseziel erreicht zu haben. Bei einer Flugumleitung landet es dagegen an einem anderen als dem gebuchten Zielflughafen.
Der EuGH entschied im Fall Austrian Airlines (C-826/19, 22. April 2021), dass die Umleitung zu einem Flughafen, der dieselbe Stadt oder Region bedient, nicht schon für sich genommen eine Annullierung darstellt.
Die Airline muss in einer solchen Situation grundsätzlich die Beförderung zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem vereinbarten nahegelegenen Ziel organisieren beziehungsweise die entsprechenden Kosten übernehmen.
Eine Ausgleichszahlung kann dennoch infrage kommen, wenn die maßgebliche Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden beträgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Entschädigung bei Flugumleitung.



