Flugstreik: Ihre Rechte bei Streik der Airline oder am Flughafen

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  • Flüge der letzten 3 Jahre

  • Umfasst Routen weltweit und innerhalb der EU

  • Wir kümmern uns um die Verhandlungen

Bei einem Flugstreik können Ihnen bis zu 600 € Entschädigung pro Person zustehen, wenn Ihr Flug ausfällt oder Sie Ihr Ziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen. Entscheidend ist, wer streikt. Arbeitsniederlegungen von Piloten, Flugbegleitern oder anderen eigenen Mitarbeitern der Fluggesellschaft begründen häufig einen Anspruch auf Entschädigung. Bei einem Streik der Fluglotsen oder des externen Flughafenpersonals gelten dagegen andere Regeln.

Unabhängig davon, ob Sie eine Entschädigung erhalten, stehen Ihnen bei einer Flugannullierung grundsätzlich eine Erstattung oder Ersatzbeförderung sowie notwendige Betreuungsleistungen zu.

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Aktuelle Streiks im Flugverkehr: Welche Flughäfen und Flüge sind betroffen?

Bei einem aktuellen Flugstreik sollten Sie zuerst prüfen, ob Ihre Fluggesellschaft, Ihr Abflughafen oder die Flugsicherung betroffen ist. Nicht jeder Streik am Flughafen führt automatisch zu Flugausfällen. Je nachdem, welche Beschäftigten ihre Arbeit niederlegen, können einzelne Verbindungen oder große Teile des Flugverkehrs ausfallen.

Aktuelle Streikübersicht

Datum

Betroffene Fluggesellschaften oder Flughäfen

Streikende Beschäftigte

Auswirkungen

5. November 2026
Frankreich (Paris-CDG, Paris-Orly sowie landesweit)
Flughafenpersonal, Flugsicherung (DGAC) und Bodenabfertigung
Landesweiter Aktionstag. Obwohl die Zivilluftfahrtbehörde keine präventiven Flugstreichungen angeordnet hat, kann es zu vereinzelten Verzögerungen bei den Sicherheitskontrollen oder der Gepäckabfertigung kommen.
6. November 2026
Italien (Flughafen Bari)
Fluglotsen (ENAV)
Arbeitsniederlegung des Flugsicherungspersonals von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Ortszeit; punktuelle Verspätungen oder Ausfälle sind in diesem Zeitfenster möglich.
11. November 2026
Spanien (Landesweit, insbesondere Drehkreuze wie Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca)
Bodenabfertigungs- und Gepäckdienste (aufgerufen durch die Gewerkschaften UGT & CCOO)
24-stündiger Generalstreik. Es kann zu erheblichen Verzögerungen bei der Flugabfertigung und der Gepäckausgabe kommen.
21. bis 22. November 2026
Italien (Landesweit / Mailand / Venedig)
Fluglotsen (ENAV) und Sicherheitspersonal
Nationaler Flugsicherungsstreik am 21. November (13:00 – 17:00 Uhr). Am 22. November folgen lokale Aktionen am Flughafen Mailand-Malpensa (Fluglotsen) sowie am Flughafen Venedig-Marco Polo (Sicherheitspersonal von Sicuritalia IVRI). Dies kann zu spürbaren Einschränkungen im italienischen Flugverkehr führen.

Informationen zu aktuellen Flugstreiks erhalten Sie unmittelbar bei Ihrer Fluggesellschaft, über die offiziellen Mitteilungen der Flughäfen sowie bei den zuständigen Gewerkschaften. In Deutschland gehören dazu insbesondere ver.di, die Vereinigung Cockpit (VC), die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) und die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF).

Welche Flüge sind vom Streik betroffen?

Welche Flüge von einem Streik betroffen sind, hängt von der Art und dem Umfang der Arbeitsniederlegung ab.

Bei einem Pilotenstreik können zahlreiche Flüge einer bestimmten Fluggesellschaft ausfallen. Streikt das Kabinenpersonal, sind möglicherweise ebenfalls viele Verbindungen betroffen. Ein Streik des Sicherheitspersonals kann dagegen den Flugbetrieb mehrerer Airlines an einem Flughafen beeinträchtigen.

Ein Fluglotsenstreik kann sogar Auswirkungen auf Flüge haben, die den betroffenen Flughafen gar nicht anfliegen. Das gilt beispielsweise bei Arbeitsniederlegungen in der französischen Flugsicherung, wenn Flugzeuge den französischen Luftraum durchqueren müssen.

Prüfen Sie deshalb regelmäßig:

  • Den aktuellen Flugstatus auf der Internetseite Ihrer Fluggesellschaft

  • Mitteilungen Ihres Abflug- und Zielflughafens

  • Nachrichten Ihrer Airline per E-Mail oder SMS

  • Informationen zu angekündigten Warnstreiks und Streiktagen

Solange Ihr Flug nicht offiziell annulliert wurde, sollten Sie die geltenden Vorgaben für die Anreise und das Einchecken beachten.


Das Wichtigste zu Ihren Fluggastrechten bei Streik

  • Entschädigung: Bei einem Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft können Ihnen 250 bis 600 € pro Person zustehen.

  • Außergewöhnliche Umstände: Streiks der Fluglotsen oder des externen Sicherheitspersonals können die Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht befreien.

  • Flugausfall: Wird Ihr Flug annulliert, können Sie grundsätzlich zwischen einer Ticketerstattung und einer Ersatzbeförderung wählen.

  • Betreuung: Während notwendiger Wartezeiten muss die Fluggesellschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Verpflegung, Kommunikation und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung sorgen.

  • Ankündigungsfrist: Werden Sie mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert, besteht normalerweise kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.

  • Vergangene Streiks: In Deutschland können Entschädigungsansprüche grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Ihr Flug ist wegen eines Streiks ausgefallen oder verspätet? Prüfen Sie mit AirHelp, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht.


Bekomme ich bei einem Streik eine Entschädigung?

Ja, bei einem Flugausfall oder einer erheblichen Verspätung wegen eines Streiks können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt. Das gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen des eigenen Personals.

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung können Passagiere bei einer Annullierung oder einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden unter bestimmten Voraussetzungen zwischen 250 und 600 € verlangen.

Bei einem Flugstreik kommt es darauf an, ob die Arbeitsniederlegung als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden kann.

Ein Streik ist nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Maßgeblich sind insbesondere die Ursache der Arbeitsniederlegung, die beteiligten Beschäftigten und die Einflussmöglichkeiten der Fluggesellschaft.

Welche Streikarten berechtigen zu einer Entschädigung?

Streikart

Entschädigung möglich?

Begründung

Pilotenstreik der eigenen Airline
Ja, grundsätzlich
Arbeitskampf des eigenen Personals
Streik der Flugbegleiter
Ja, grundsätzlich
Gehört zur normalen Geschäftstätigkeit der Airline
Streik des eigenen Bodenpersonals
Ja, grundsätzlich
Arbeitskampf innerhalb der Fluggesellschaft
Wilder Streik des Airline-Personals
Ja, je nach Umständen
Kein automatischer außergewöhnlicher Umstand
Streik externer Gepäckabfertiger
Einzelfallprüfung
Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeiten prüfen
Fluglotsenstreik
In der Regel nein
Häufig außergewöhnlicher Umstand
Streik des externen Sicherheitspersonals
In der Regel nein
Regelmäßig außerhalb des Einflussbereichs der Airline
Allgemeiner Streik im Land
Einzelfallprüfung
Abhängig von Streikursache und konkreter Flugstörung

Diese Übersicht bezieht sich auf die pauschale Entschädigung. Auch wenn kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, können Sie weiterhin Anspruch auf eine Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung haben.

Pilotenstreik und Streik des Kabinenpersonals

Fällt ein Flug wegen eines Streiks der eigenen Piloten oder Flugbegleiter aus, handelt es sich normalerweise nicht um einen außergewöhnlichen Umstand.

Das hat der Europäische Gerichtshof am 23. März 2021 entschieden. Im Verfahren Airhelp gegen SAS, C-28/20 stellte er fest, dass ein gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personals, mit dem arbeitsbezogene Forderungen durchgesetzt werden sollen, grundsätzlich zur normalen Geschäftstätigkeit einer Fluggesellschaft gehört.

Ein solcher Streik befreit die Airline deshalb nicht automatisch von ihrer Verpflichtung, Entschädigung zu zahlen.

Das gilt auch, wenn die Gewerkschaft den Arbeitskampf ordnungsgemäß angekündigt hat.

Wilder Streik bei einer Fluggesellschaft

Auch bei einem sogenannten wilden Streik können Ihnen Fluggastrechte und Entschädigungsansprüche zustehen.

Ein bekanntes Beispiel ist der Arbeitskampf bei TUIfly im Jahr 2016. Nach der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung meldeten sich zahlreiche Beschäftigte krank, wodurch erhebliche Flugstörungen entstanden.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 17. April 2018 im Verfahren Krüsemann und andere gegen TUIfly, C-195/17, dass diese Arbeitsniederlegung keinen außergewöhnlichen Umstand darstellte.

Entscheidend war, dass die Ursachen des Arbeitskampfs mit einer unternehmerischen Entscheidung der Fluggesellschaft zusammenhingen.

Damit können auch spontane Arbeitsniederlegungen einen Entschädigungsanspruch begründen. Allerdings müssen die konkreten Umstände des jeweiligen Streiks berücksichtigt werden.

Streik des Bodenpersonals und der Gepäckabfertigung

Bei einem Streik des Bodenpersonals hängt die Entschädigung davon ab, wer die Beschäftigten angestellt hat und welche Ursache die Flugstörung hatte.

Streikt beispielsweise das eigene Personal einer Fluggesellschaft, das für die Abfertigung ihrer Passagiere verantwortlich ist, kann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch bestehen.

Anders kann es aussehen, wenn Mitarbeiter eines unabhängigen Dienstleisters streiken. Das betrifft beispielsweise externe Unternehmen, die für die Gepäckabfertigung, Bodenverkehrsdienste oder andere Flughafenaufgaben zuständig sind.

Ob eine solche Arbeitsniederlegung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Die bloße Bezeichnung als Bodenpersonal oder Gepäckabfertiger entscheidet nicht über Ihren Anspruch.


Fluglotsenstreik: Welche Fluggastrechte gelten?

Bei einem Fluglotsenstreik besteht in der Regel kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wenn die Flugstörung unmittelbar durch den Streik verursacht wurde und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Fluglotsen sind für die sichere Koordination des Flugverkehrs verantwortlich. Wenn sie ihre Arbeit niederlegen, können Start- und Landefreigaben fehlen, Flugrouten eingeschränkt werden oder ganze Lufträume nur begrenzt verfügbar sein.

In Deutschland ist insbesondere die Deutsche Flugsicherung (DFS) für die Flugsicherung zuständig. Auch Entscheidungen der europäischen Flugverkehrskoordinierung können Auswirkungen auf den Flugverkehr haben.

Bei einem Streik der Fluglotsen in Frankreich oder Italien sind deshalb häufig nicht nur Flüge zu diesen Ländern betroffen. Auch Verbindungen, die lediglich den jeweiligen Luftraum nutzen, können sich verspäten.

Was gilt bei einem Streik der Flugsicherung im Ausland?

Auch ein Fluglotsenstreik im Ausland kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Die Airline muss allerdings nachweisen, dass der Streik tatsächlich für die Annullierung oder Verspätung Ihres Flugs verantwortlich war und dass sich die Flugstörung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.

Dazu können beispielsweise alternative Flugrouten oder eine frühestmögliche Ersatzbeförderung gehören.

Ein allgemeiner Hinweis auf einen Streik reicht nicht aus, um jeden Entschädigungsanspruch auszuschließen.


Streik am Flughafen: Was gilt bei Sicherheitspersonal und Bodenabfertigung?

Bei einem Streik am Flughafen kommt es darauf an, welche Beschäftigten ihre Arbeit niederlegen und ob die Fluggesellschaft die Auswirkungen beeinflussen konnte.

Ein Flughafenstreik kann unterschiedliche Bereiche betreffen:

  • Sicherheitskontrollen für Passagiere

  • Gepäckabfertigung und Bodenverkehrsdienste

  • Abfertigungsschalter

  • Flughafenverwaltung

  • Flugzeugabfertigung und andere Dienstleistungen

Streikt das externe Sicherheitspersonal, können Passagiere möglicherweise nicht durch die Sicherheitskontrollen gelangen. Die dadurch verursachten Flugausfälle können als außergewöhnliche Umstände gelten.

Sind dagegen die eigenen Beschäftigten der Fluggesellschaft betroffen, können Entschädigungsansprüche bestehen.

Gerade bei größeren Warnstreiks von ver.di können mehrere Flughäfen gleichzeitig betroffen sein, beispielsweise Frankfurt, München, Berlin, Hamburg, Düsseldorf oder Köln/Bonn.

Ob Ihr konkreter Flug ausfällt, erfahren Sie über den jeweiligen Flughafen und Ihre Fluggesellschaft.


Wie viel Entschädigung gibt es bei einem Flugstreik?

Bei einem entschädigungspflichtigen Flugstreik können Sie abhängig von der Flugstrecke 250 €, 400 € oder 600 € pro Person erhalten. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der Entfernung und nicht nach dem ursprünglichen Ticketpreis.

Entfernung

Entschädigung pro Person

Alle Flüge mit 1.500 km oder weniger
250 €
Flüge innerhalb der EU über 1.500 km
400 €
Flüge außerhalb der EU zwischen 1.500 km und 3.500 km
400 €
Flüge außerhalb der EU über 3.500 km
600 €

Bei einem Flugausfall können diese Beträge unter anderem dann fällig werden, wenn Sie weniger als 14 Tage vor dem Abflug über die Annullierung informiert wurden und keine gesetzliche Ausnahme greift.

Bei einer Flugverspätung ist grundsätzlich entscheidend, dass Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden später als ursprünglich geplant erreichen.

Wann darf die Airline die Entschädigung um 50 % kürzen?

Bei einer Annullierung mit Ersatzbeförderung darf die Fluggesellschaft die Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen halbieren.

Flugstrecke

Ursprünglicher Betrag

Gekürzter Betrag

Zulässige spätere Ankunft

Entfernung

Bis 1.500 km
250 €
125 €
Höchstens 2 Stunden
Alle Flüge mit 1.500 km oder weniger
Innerhalb der EU über 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km
400 €
200 €
Höchstens 3 Stunden
Flüge innerhalb der EU über 1.500 km
Sonstige Flüge über 3.500 km
600 €
300 €
Höchstens 4 Stunden
Flüge außerhalb der EU über 3.500 km

Die Kürzung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Bei einer reinen Ankunftsverspätung gelten Besonderheiten. Insbesondere kann bei Flügen über 3.500 km unter den einschlägigen Voraussetzungen eine Kürzung von 600 auf 300 € erfolgen, wenn die Verspätung mindestens drei, aber weniger als vier Stunden beträgt.


Welche Rechte habe ich bei einem Flugausfall wegen Streik?

Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks ausfällt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Ticketerstattung oder Ersatzbeförderung. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände keine zusätzliche Entschädigung zahlen muss.

Die europäischen Fluggastrechte unterscheiden zwischen pauschalen Ausgleichszahlungen und den unmittelbaren Ansprüchen auf Unterstützung.

Recht auf Erstattung des Flugpreises

Wird Ihr Flug annulliert, können Sie grundsätzlich die Erstattung des nicht genutzten Tickets verlangen.

Nach Artikel 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung ist die Erstattung innerhalb von sieben Tagen vorgesehen.

Bei einer entsprechenden Konstellation kann außerdem ein Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort bestehen.

Entscheiden Sie sich für die Erstattung, entfällt grundsätzlich Ihr Anspruch auf die alternative Beförderung für dieselbe Strecke. Ein möglicher zusätzlicher Entschädigungsanspruch ist davon zu unterscheiden.

Recht auf Ersatzflug und Umbuchung

Alternativ können Sie verlangen, dass Ihre Fluggesellschaft Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt an Ihr Ziel bringt.

Eine Ersatzbeförderung kann auch mit einer anderen Fluggesellschaft erfolgen, wenn dies erforderlich und zumutbar ist.

Sie müssen sich deshalb nicht zwangsläufig mit einem Flug mehrere Tage später zufriedengeben, wenn eine frühere zumutbare Verbindung verfügbar ist.

Auch eine spätere Ersatzbeförderung zu einem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.

Verpflegung, Hotel und Betreuung bei Streik

Müssen Sie wegen eines Flugstreiks auf eine Ersatzbeförderung warten, haben Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Dazu gehören:

  • Angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen während der Wartezeit

  • Zwei unentgeltliche Telefonate oder entsprechende Nachrichten

  • Eine notwendige Hotelübernachtung, wenn die Ersatzbeförderung erst am folgenden Tag möglich ist

  • Der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft

Diese Leistungen müssen grundsätzlich auch dann erbracht werden, wenn ein Fluglotsenstreik oder ein anderer außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Wenn Ihre Fluggesellschaft keine Betreuung organisiert, sollten Sie notwendige und angemessene Ausgaben dokumentieren und sämtliche Belege aufbewahren.


Flug wegen Streik ausgefallen: Was tun?

Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks annulliert oder erheblich verspätet ist, sollten Sie möglichst schnell handeln und alle wichtigen Nachweise sichern.

1. Flugstatus und Streikankündigung prüfen

Kontrollieren Sie zunächst, ob Ihr Flug tatsächlich gestrichen wurde.

Nutzen Sie dazu die offizielle Internetseite oder Anwendung Ihrer Fluggesellschaft. Prüfen Sie zusätzlich die Mitteilungen des Flughafens.

Bei einer bereits bestätigten Annullierung müssen Sie normalerweise nicht mehr zum Flughafen fahren, um Ihre Rechte geltend zu machen.

2. Beweise für die Flugstörung sichern

Bewahren Sie Ihre Buchungsbestätigung, Flugnummer und sämtliche Mitteilungen der Fluggesellschaft auf.

Besonders hilfreich sind schriftliche Annullierungsmitteilungen, Angaben zur Verspätung sowie Informationen über die Ursache der Flugstörung.

Dokumentieren Sie auch Ihre tatsächliche Ankunftszeit, falls Sie mit einem Ersatzflug reisen.

3. Erstattung oder Ersatzbeförderung verlangen

Entscheiden Sie, ob Sie den Flugpreis zurückverlangen oder Ihre Reise fortsetzen möchten.

Wenn Sie weiterhin reisen wollen, sollten Sie zunächst eine Ersatzbeförderung von Ihrer Fluggesellschaft verlangen.

Lassen Sie sich Umbuchungen und sonstige Vereinbarungen möglichst schriftlich bestätigen.

4. Ersatzflug notfalls selbst buchen

Bietet Ihnen die Fluggesellschaft trotz entsprechender Verpflichtung keine angemessene Ersatzbeförderung an, kann eine selbst organisierte Alternative in Betracht kommen.

Fordern Sie zunächst eine geeignete Verbindung an und dokumentieren Sie die Reaktion der Airline.

Wählen Sie eine notwendige und angemessene Ersatzbeförderung und bewahren Sie die Rechnung auf. Ob die Kosten vollständig erstattet werden müssen, hängt von den konkreten Umständen und den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ab.

5. Betreuungsleistungen einfordern

Fordern Sie bei längeren Wartezeiten Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft an.

Wenn Sie notwendige Ausgaben selbst tragen müssen, sammeln Sie sämtliche Rechnungen.

6. Entschädigungsanspruch prüfen

Prüfen Sie abschließend, ob Ihnen zusätzlich eine pauschale Entschädigung zusteht.

Besonders bei einem Streik der eigenen Piloten, Flugbegleiter oder anderer Beschäftigter der Airline kann ein Anspruch auf bis zu 600 € bestehen.

Mit AirHelp können Sie prüfen, ob Ihnen wegen Ihres Flugausfalls oder Ihrer Flugverspätung eine Entschädigung zusteht.


Muss ich trotz Streik zum Flughafen fahren?

Solange Ihr Flug nicht offiziell annulliert wurde, sollten Sie grundsätzlich rechtzeitig am Flughafen erscheinen und die Anweisungen Ihrer Fluggesellschaft beachten.

Eine allgemeine Streikankündigung bedeutet nicht, dass Ihr Flug zwangsläufig ausfällt.

Je nach Umfang der Arbeitsniederlegung können einzelne Flugverbindungen weiterhin durchgeführt werden.

Wenn Sie ohne bestätigte Annullierung nicht zum Flug erscheinen, kann das Ihre Rechte beeinträchtigen.

Anders sieht es aus, wenn Ihre Fluggesellschaft die Annullierung bereits verbindlich bestätigt hat. In diesem Fall ist eine Anreise zum Flughafen normalerweise nicht erforderlich.

Prüfen Sie bei einem angekündigten Flughafenstreik außerdem, ob die Sicherheitskontrollen erreichbar sind und ob besondere Hinweise für Passagiere gelten.


Anschlussflug wegen Streik verpasst: Wer haftet?

Wenn Sie wegen eines Streiks Ihren Anschlussflug verpassen, können Ihnen eine Ersatzbeförderung und unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600 € Entschädigung zustehen.

Entscheidend ist, ob Ihre Flüge auf einer gemeinsamen Buchung stehen und wie spät Sie tatsächlich am Endziel ankommen.

Wurde Ihr Zubringerflug durch einen Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft verspätet, kann ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn Sie Ihr endgültiges Reiseziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen.

Bei einem außergewöhnlichen Umstand, beispielsweise einem Fluglotsenstreik, kann die pauschale Entschädigung entfallen.

Die Verpflichtung zur Ersatzbeförderung und notwendigen Betreuung bleibt bei einer entsprechenden Flugstörung grundsätzlich bestehen.

Haben Sie Ihre Flüge dagegen getrennt gebucht, gelten andere Voraussetzungen. Die Fluggesellschaft des ersten Flugs muss dann nicht automatisch für einen separat gebuchten Anschlussflug aufkommen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum verpassten Anschlussflug.


Gilt die Entschädigung bei Flugstreik auch im Ausland?

Ja, die europäischen Fluggastrechte gelten auch bei vielen Flugstreiks im Ausland. Entscheidend ist, ob Ihre Flugverbindung unter die europäische Fluggastrechteverordnung fällt.

Diese gilt grundsätzlich für:

  • Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten, unabhängig von der Fluggesellschaft

  • Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn sie von einer entsprechenden europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Beispielsweise kann ein Streik des eigenen Personals von Ryanair auf einer Verbindung von Palma de Mallorca nach Köln einen Entschädigungsanspruch begründen.

Bei einem Fluglotsenstreik in Frankreich, Italien oder Spanien kann die Fluggesellschaft hingegen unter bestimmten Voraussetzungen von der Entschädigungspflicht befreit sein.

Bei Reisen außerhalb der EU sollten Sie außerdem prüfen, ob andere nationale Fluggastrechte oder internationale Regelungen Anwendung finden.


Flugstreik bei einer Pauschalreise: Welche Rechte habe ich?

Bei einer Pauschalreise können Ihnen neben den Fluggastrechten zusätzliche Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter zustehen.

Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks ausfällt, sollten Sie sowohl Ihre Fluggesellschaft als auch den Reiseveranstalter kontaktieren.

Der Reiseveranstalter muss im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise sorgen und gegebenenfalls geeignete Abhilfe organisieren.

Gehen durch eine erhebliche Flugstörung gebuchte Reiseleistungen verloren, kann unter den Voraussetzungen des § 651m BGB eine Reisepreisminderung möglich sein.

Eine pauschale Flugentschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung richtet sich dagegen grundsätzlich gegen die ausführende Fluggesellschaft.

Dabei können erhaltene Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen aufeinander angerechnet werden, damit kein doppelter Ausgleich desselben Schadens erfolgt.


Streik bei Lufthansa, Ryanair, Eurowings und anderen Airlines

Flugstreiks können einzelne Fluggesellschaften ebenso treffen wie mehrere Airlines gleichzeitig. Besonders bei Arbeitskämpfen der Piloten oder Flugbegleiter hängen die Auswirkungen davon ab, welche Beschäftigten und Standorte betroffen sind.

Lufthansa Streik

Bei einem Lufthansa-Streik können insbesondere Arbeitsniederlegungen der Piloten, des Kabinenpersonals oder anderer eigener Beschäftigter zu Flugausfällen und Verspätungen führen.

Dabei können die Drehkreuze Frankfurt und München besonders betroffen sein.

Streiken Beschäftigte der Lufthansa selbst, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Eurowings Streik

Auch bei Eurowings können Streiks des eigenen Flugpersonals Entschädigungsansprüche begründen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Arbeitskampf innerhalb der Fluggesellschaft und einem Streik des externen Flughafenpersonals.

Ryanair Streik

Bei einem Ryanair-Streik können sowohl Flugverbindungen innerhalb Deutschlands als auch internationale Strecken betroffen sein.

Wenn Piloten oder Flugbegleiter der Fluggesellschaft ihre Arbeit niederlegen, können Fluggäste unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.

Condor, easyJet und Discover Airlines

Dieselben Grundsätze gelten bei Streiks des eigenen Personals von Condor, easyJet und Discover Airlines.

Entscheidend sind stets die tatsächliche Ursache der Flugstörung, die Verspätung am Endziel und die weiteren Voraussetzungen der europäischen Fluggastrechteverordnung.


Welche Urteile gelten bei Flugstreik und Entschädigung?

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist entscheidend für die Frage, ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt und wann Fluggesellschaften Entschädigung zahlen müssen.

EuGH C-28/20: Streik des eigenen Personals

Im Urteil vom 23. März 2021 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass ein rechtmäßiger, gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personals zur Durchsetzung arbeitsbezogener Forderungen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

EuGH-Urteil C-28/20: Airhelp gegen SAS

EuGH C-195/17: Wilder Streik bei TUIfly

Der Europäische Gerichtshof entschied am 17. April 2018, dass die massenhaften Krankmeldungen nach einer überraschenden Umstrukturierungsankündigung bei TUIfly keinen außergewöhnlichen Umstand darstellten.

EuGH-Urteil C-195/17: Krüsemann und andere gegen TUIfly

EuGH C-22/11: Nichtbeförderung nach einem Streik

Im Urteil vom 4. Oktober 2012 entschied der Gerichtshof, dass eine streikbedingte Umorganisation des Flugplans nicht ohne Weiteres die Verweigerung der Beförderung von Passagieren auf späteren Flügen rechtfertigt.

Auch in solchen Fällen können Entschädigungsansprüche wegen Nichtbeförderung entstehen.

EuGH-Urteil C-22/11: Finnair gegen Lassooy

EuGH C-549/07: Außergewöhnliche Umstände

Das Urteil vom 22. Dezember 2008 erläutert grundlegende Voraussetzungen für die Anerkennung außergewöhnlicher Umstände.

Eine Fluggesellschaft muss insbesondere darlegen können, dass die betreffende Ursache nicht zur normalen Ausübung ihrer Tätigkeit gehört und sich ihrer tatsächlichen Beherrschbarkeit entzieht.

Selbst bei außergewöhnlichen Umständen muss sie nachweisen, dass sich die Flugstörung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.

EuGH-Urteil C-549/07: Wallentin-Hermann gegen Alitalia

Die maßgebliche gesetzliche Grundlage bildet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.


Häufige Fragen zu Flugstreik und Entschädigung

Welche Flüge sind vom Streik betroffen?

Welche Flüge betroffen sind, hängt von der Fluggesellschaft, dem Flughafen und der Art des Streiks ab. Prüfen Sie den aktuellen Flugstatus bei Ihrer Airline. Auch Mitteilungen des Flughafens und der zuständigen Gewerkschaften können wichtige Informationen liefern.

Habe ich bei jedem Streik Anspruch auf Entschädigung?

Nein. Bei einem Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft kann eine Entschädigung von bis zu 600 € möglich sein. Fluglotsenstreiks und Arbeitsniederlegungen des externen Flughafenpersonals können dagegen außergewöhnliche Umstände darstellen. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich.

Wer zahlt bei einem Flugausfall wegen Streik?

Für eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung ist grundsätzlich die ausführende Fluggesellschaft verantwortlich. Bei einer Pauschalreise können zusätzlich Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen.

Was passiert mit meinem Flug bei einem Streik?

Bei einem Streik kann Ihr Flug planmäßig stattfinden, verspätet starten oder vollständig ausfallen. Wird er annulliert, können Sie grundsätzlich zwischen einer Erstattung und einer Ersatzbeförderung wählen. Während notwendiger Wartezeiten stehen Ihnen außerdem Betreuungsleistungen zu.

Muss ich bei einem Flugstreik trotzdem zum Flughafen?

Wenn Ihr Flug nicht offiziell annulliert wurde, sollten Sie grundsätzlich wie geplant zum Flughafen fahren und die Vorgaben Ihrer Airline beachten. Bei einer bestätigten Annullierung ist eine Anreise normalerweise nicht erforderlich.

Wer zahlt das Hotel bei einem Flugausfall wegen Streik?

Wenn wegen einer notwendigen Ersatzbeförderung eine Übernachtung erforderlich wird, muss grundsätzlich die Fluggesellschaft für eine angemessene Hotelunterbringung und den Transfer sorgen. Das gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen.

Was tun, wenn Lufthansa wegen Streik meinen Flug annulliert?

Prüfen Sie zunächst Ihre Buchung und die Mitteilungen von Lufthansa. Verlangen Sie eine Erstattung oder Ersatzbeförderung und sichern Sie alle relevanten Nachweise. Wenn eigenes Personal der Fluggesellschaft streikt, können Sie zusätzlich einen Entschädigungsanspruch prüfen.

Kann ich mein Flugticket wegen Streik in ein Bahnticket umtauschen?

Einige Fluggesellschaften bieten bei Streiks eine Ersatzbeförderung mit der Bahn an. Ob Ihr Ticket umgewandelt werden kann, hängt vom jeweiligen Angebot und den geltenden Beförderungsbedingungen ab. Bei einer vereinbarten Ersatzbeförderung sollten Sie klären, welche weiteren Ansprüche bestehen bleiben.

Bekomme ich auch bei einem angekündigten Streik eine Entschädigung?

Ja, auch ein angekündigter Streik des eigenen Airline-Personals kann eine Entschädigung begründen. Entscheidend ist nicht allein die Ankündigung, sondern insbesondere die Ursache der Flugstörung. Werden Sie jedoch mindestens 14 Tage vor dem Abflug über eine Annullierung informiert, besteht normalerweise kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.

Wie lange kann ich eine Entschädigung wegen Flugstreik beantragen?

In Deutschland können Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt normalerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Kann ich bei einem Generalstreik Entschädigung verlangen?

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Ein landesweiter Generalstreik kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn die Fluggesellschaft die Ursache nicht beherrschen kann. Streikt dagegen das eigene Personal der Airline wegen eines betrieblichen Tarifkonflikts, kann eine Entschädigung möglich sein.

Was ist der Unterschied zwischen einem Flughafenstreik und einem Airline-Streik?

Bei einem Airline-Streik legen Beschäftigte einer Fluggesellschaft ihre Arbeit nieder, beispielsweise Piloten oder Flugbegleiter. Bei einem Flughafenstreik streiken dagegen häufig externe Sicherheitskräfte, Gepäckabfertiger oder andere Beschäftigte am Flughafen. Diese Unterscheidung ist für mögliche Entschädigungsansprüche besonders wichtig.


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