Wet-Lease-Flug: Wer zahlt Entschädigung, wenn eine andere Airline fliegt?
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Bei einem Wet Lease mietet eine Fluggesellschaft ein Flugzeug einschließlich Besatzung von einer anderen Airline. Kommt es bei einem solchen Flug zu einer Verspätung oder einem Flugausfall, ist für eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich die Fluggesellschaft verantwortlich, die die operationelle Verantwortung für den Flug trägt. Das ist normalerweise die mietende Airline und nicht die Gesellschaft, die Flugzeug und Besatzung bereitstellt.
Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil C-532/17 vom 4. Juli 2018.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Wet Lease: Eine Fluggesellschaft mietet ein Flugzeug samt Besatzung einer anderen Airline.
Verantwortliche Airline: Entscheidend ist, welche Fluggesellschaft die operationelle Verantwortung für den Flug trägt.
Entschädigung: Bei mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel können Ihnen 250 €, 400 € oder 600 € zustehen.
Flugausfall: Auch bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung gelten grundsätzlich die EU-Fluggastrechte.
Andere Airline: Der Einsatz einer fremden Fluggesellschaft allein ist kein außergewöhnlicher Umstand, der Entschädigungsansprüche ausschließt.
Rechtsgrundlage: Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und das EuGH-Urteil C-532/17.
Was ist ein Wet Lease? Bedeutung einfach erklärt
Wet Lease bezeichnet eine Form des Flugzeugleasings, bei der eine Fluggesellschaft ein Flugzeug einschließlich Besatzung, Wartung und Versicherung von einer anderen Fluggesellschaft mietet. Die mietende Airline nutzt das Flugzeug, um eigene Flugverbindungen durchzuführen.
Die Bezeichnung wird auch als „Wetlease“ oder „Wet-Lease-Flug“ geschrieben.
In der Luftfahrt wird dafür häufig die Abkürzung ACMI verwendet. Sie bezeichnet die vier Bestandteile Flugzeug, Besatzung, Wartung und Versicherung.
Beim Wet Lease sind zwei Fluggesellschaften beteiligt:
Vermietende Fluggesellschaft: Sie stellt das Flugzeug einschließlich Besatzung und übernimmt die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Mietende Fluggesellschaft: Sie setzt das gemietete Flugzeug für ihre Flugverbindungen ein und trägt bei der üblichen Wet-Lease-Vereinbarung die operationelle Verantwortung für den betreffenden Flug.
Ein Wet Lease wird beispielsweise eingesetzt, wenn eine Fluggesellschaft kurzfristig zusätzliche Kapazitäten benötigt, eigene Maschinen wegen Wartungsarbeiten nicht verfügbar sind oder saisonal mehr Flüge angeboten werden sollen.
Für Passagiere wird ein Wet Lease häufig erst am Flughafen sichtbar: Auf dem Ticket steht beispielsweise Lufthansa oder Eurowings, während das Flugzeug die Farben und das Zeichen von airBaltic oder einer anderen Airline trägt.
Wichtig: Ein anderes Flugzeug oder eine andere Besatzung bedeutet nicht automatisch, dass sich Ihr Vertragspartner oder Ihre Fluggastrechte ändern.
Wet Lease vs. Dry Lease vs. Codeshare: Was sind die Unterschiede?
Wet Lease, Dry Lease und Codeshare beschreiben unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Fluggesellschaften. Besonders bei der Frage, welche Airline bei einer Flugverspätung haftet, ist diese Unterscheidung wichtig.
Merkmal | Wet Lease | Dry Lease | Codeshare |
|---|---|---|---|
Flugzeug | Wird gemietet | Wird gemietet | Wird von der ausführenden Airline eingesetzt |
Besatzung | Vom Vermieter gestellt | Vom Mieter gestellt | Von der ausführenden Airline gestellt |
Flugnummer | In der Regel die der mietenden Airline | In der Regel die der mietenden Airline | Häufig mehrere Flugnummern |
Operationelle Verantwortung | In der Regel mietende Airline | In der Regel mietende Airline | Tatsächlich ausführende Airline |
Entschädigung nach EU 261 | Grundsätzlich Airline mit operationeller Verantwortung | Grundsätzlich Airline mit operationeller Verantwortung | Grundsätzlich ausführende Airline |
Was ist der Unterschied zwischen Wet Lease und Dry Lease?
Beim Wet Lease werden Flugzeug und Besatzung gemeinsam bereitgestellt. Beim Dry Lease erhält die mietende Fluggesellschaft dagegen grundsätzlich nur das Flugzeug und organisiert dessen Besatzung und Betrieb selbst.
Eine weitere Variante ist das sogenannte Damp Lease. Dabei wird das Flugzeug zusammen mit einem Teil der Besatzung vermietet.
Was ist der Unterschied zwischen Wet Lease und Codeshare?
Beim Codeshare bieten mehrere Fluggesellschaften denselben Flug unter unterschiedlichen Flugnummern an. Eine Airline führt den Flug tatsächlich durch, während andere Gesellschaften ebenfalls Tickets dafür verkaufen können.
Beim Wet Lease wird dagegen ein Flugzeug einschließlich Besatzung zur Durchführung einer Flugverbindung einer anderen Airline bereitgestellt.
Der entscheidende Unterschied für Ihre Fluggastrechte: Beim Codeshare ist grundsätzlich die tatsächlich ausführende Airline verantwortlich. Beim Wet Lease kann dagegen die mietende Fluggesellschaft das ausführende Luftfahrtunternehmen im rechtlichen Sinne sein, obwohl eine andere Airline das Flugzeug und die Besatzung stellt.
Welche Airline haftet beim Wet Lease?
Bei einem Wet-Lease-Flug ist grundsätzlich die Fluggesellschaft für Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung verantwortlich, die den Flug operationell verantwortet. Das ist bei einer üblichen Wet-Lease-Vereinbarung die mietende Airline.
Nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggesellschaft, die einen Flug im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Auftrag eines Vertragspartners durchführt oder durchführen will.
Entscheidend ist somit nicht allein, wem das Flugzeug gehört oder welche Uniform die Besatzung trägt.
EuGH-Urteil C-532/17: Wer trägt die operationelle Verantwortung?
Der Europäische Gerichtshof hat die Haftungsfrage beim Wet Lease mit seinem Urteil vom 4. Juli 2018 in der Rechtssache C-532/17 (Wirth u. a. gegen Thomson Airways) geklärt.
Der Sachverhalt:
Mehrere Passagiere hatten einen Flug gebucht, der sein Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichte. Die Fluggesellschaft TUIfly hatte für die Durchführung des Fluges ein Flugzeug einschließlich Besatzung von Thomson Airways gemietet.
In den Buchungsunterlagen wurde Thomson Airways als durchführende Fluggesellschaft bezeichnet.
Die Passagiere verlangten von Thomson Airways eine Entschädigung. Der EuGH musste daher klären, ob die vermietende Fluggesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen war.
Die Entscheidung:
Der EuGH stellte fest, dass die Bereitstellung von Flugzeug und Besatzung allein nicht ausreicht, um die vermietende Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung einzuordnen.
Im entschiedenen Fall hatte TUIfly die Flugverbindung festgelegt und die operationelle Verantwortung getragen. Thomson Airways war deshalb nicht die nach der Verordnung verantwortliche Fluggesellschaft.
Das galt sogar, obwohl Thomson Airways in der Buchungsbestätigung als ausführendes Unternehmen genannt wurde.
Bedeutung für Passagiere: Die Fluggesellschaft, die Flugzeug und Besatzung vermietet, muss nicht automatisch für eine Verspätung zahlen. Maßgeblich ist, welche Airline den Flug operationell verantwortet.
EuGH-Urteil vom 4. Juli 2018, C-532/17, Wirth u. a. gegen Thomson Airways
Was bedeutet „durchgeführt von“ beim Wet Lease?
Auf Flugtickets, Buchungsbestätigungen oder elektronischen Abflugtafeln finden Passagiere häufig den Hinweis „durchgeführt von“, international auch „operated by“.
Diese Angabe bezeichnet die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt oder dafür vorgesehen ist.
Bei einem Wet Lease lässt sich daraus jedoch nicht immer ableiten, gegen welche Airline Sie Ihre Entschädigungsforderung richten müssen.
Das EuGH-Urteil C-532/17 zeigt, dass die Bezeichnung in einer Buchungsbestätigung für die rechtliche Einordnung nach der Fluggastrechteverordnung nicht ausschlaggebend sein muss.
Wenn Sie beispielsweise einen Flug bei Lufthansa buchen und dieser mit einem Flugzeug einschließlich Besatzung einer anderen Airline durchgeführt wird, kann weiterhin Lufthansa für Entschädigungsansprüche verantwortlich sein.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten operationellen Verantwortung ab.
Verspätung beim Wet-Lease-Flug: Welche Entschädigung steht Ihnen zu?
Bei einer Wet-Lease-Flugverspätung können Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung bis zu 600 € Entschädigung pro Person zustehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Entschädigung ausschließen.
Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der Flugentfernung:
Flugstrecke | Entschädigung |
|---|---|
Bis 1.500 km | 250 € |
Über 1.500 km innerhalb der EU | 400 € |
1.500 bis 3.500 km bei anderen Flügen | 400 € |
Über 3.500 km bei anderen Flügen | Bis zu 600 € |
Bei bestimmten Langstreckenflügen mit einer Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden kann der Betrag auf 300 € reduziert werden.
Beispiel: Sie buchen einen Lufthansa-Flug von Frankfurt nach Madrid. Der Flug wird im Rahmen eines Wet Lease mit einer Maschine und Besatzung einer anderen Airline durchgeführt und erreicht Madrid vier Stunden verspätet.
Trägt Lufthansa die operationelle Verantwortung, kann sich ein Entschädigungsanspruch von 400 € gegen Lufthansa ergeben, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu?
Unabhängig von einer möglichen Entschädigung haben Sie bei längeren Wartezeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Dazu gehören:
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
Zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder vergleichbare Nachrichten
Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird
Beförderung zwischen Flughafen und Hotel
Die Betreuungspflicht beginnt abhängig von Flugstrecke und Flugart grundsätzlich nach zwei, drei oder vier Stunden erwarteter Abflugverspätung.
Ab fünf Stunden Abflugverspätung können Sie außerdem auf die weitere Beförderung verzichten und die Erstattung des Ticketpreises nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen.
Flugausfall und Nichtbeförderung beim Wet Lease
Auch wenn ein Wet-Lease-Flug annulliert wird oder Ihnen die Beförderung verweigert wird, können die EU-Fluggastrechte greifen.
Flugausfall beim Wet Lease
Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 grundsätzlich die Wahl zwischen:
Erstattung des Ticketpreises
Anderweitiger Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
Anderweitiger Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
Zusätzlich kann Ihnen eine Entschädigung zwischen 250 € und 600 € zustehen. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Benachrichtigung, die angebotene Ersatzverbindung und mögliche außergewöhnliche Umstände.
Nichtbeförderung und Überbuchung
Wird Ihnen gegen Ihren Willen die Beförderung verweigert, obwohl Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls Ansprüche auf Entschädigung, Betreuung und Erstattung oder Ersatzbeförderung bestehen.
Dies gilt beispielsweise bei einer Überbuchung oder wenn infolge eines Flugzeugwechsels weniger Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Wichtig: Der bloße Einsatz eines Wet-Lease-Flugzeugs führt nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Entscheidend ist, ob eine rechtlich relevante Flugstörung vorliegt.
Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung beim Wet Lease mit einer Nicht-EU-Airline?
Ja, die EU-Fluggastrechte können auch dann gelten, wenn ein Flugzeug samt Besatzung von einer Fluggesellschaft außerhalb der EU bereitgestellt wird.
Entscheidend sind der Anwendungsbereich der Verordnung und die rechtlich verantwortliche Fluggesellschaft, nicht allein die Herkunft des vermieteten Flugzeugs.
Grundsätzlich gilt die Verordnung:
Bei Abflug aus der EU: Unabhängig davon, ob die verantwortliche Airline ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat.
Bei Abflug außerhalb der EU mit Ziel in der EU: Grundsätzlich dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eine EU-Fluggesellschaft ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel: Eine EU-Fluggesellschaft setzt auf einem Flug von Frankfurt nach New York ein gemietetes Flugzeug samt Besatzung einer Nicht-EU-Airline ein.
Die EU-Fluggastrechte bleiben grundsätzlich anwendbar, da der Flug in der EU startet.
Anders kann die rechtliche Beurteilung aussehen, wenn ein Flug von New York nach Frankfurt startet. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob die operationell verantwortliche Fluggesellschaft als EU-Luftfahrtunternehmen einzustufen ist.
Welche Regeln gelten für Wet Lease mit Fluggesellschaften aus Drittstaaten?
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 enthält Vorschriften zur Anmietung von Flugzeugen durch EU-Fluggesellschaften.
Die Anmietung von Flugzeugen aus Drittstaaten einschließlich Besatzung kann einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde unterliegen.
Diese luftfahrtrechtlichen Genehmigungsvorschriften sind von den Entschädigungsansprüchen der Passagiere nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu unterscheiden.
Wet Lease bei Anschlussflügen: Wer haftet bei verpassten Verbindungen?
Ein Wet-Lease-Flug kann auch Teil einer Reise mit mehreren Flugabschnitten sein.
Verpassen Sie wegen einer Verspätung des gemieteten Flugzeugs Ihren Anschlussflug, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Entscheidend sind insbesondere:
Die Flugabschnitte wurden im Rahmen einer einheitlichen Buchung gebucht.
Die Reise fällt in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie erreichen Ihr endgültiges Reiseziel mindestens drei Stunden verspätet.
Es liegen keine Umstände vor, die den Entschädigungsanspruch ausschließen.
Beispiel: Sie buchen eine Verbindung von Hamburg über Frankfurt nach New York. Der erste Flug wird im Rahmen eines Wet Lease durchgeführt und verspätet sich so stark, dass Sie Ihren Anschlussflug verpassen.
Erreichen Sie New York mindestens drei Stunden verspätet, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Die verantwortliche Fluggesellschaft muss anhand der konkreten Flugverbindung und der operationellen Zuständigkeit bestimmt werden.
Der EuGH bestätigte in der Rechtssache C-537/17 (Wegener gegen Royal Air Maroc), dass bei einer einheitlichen Buchung auch Anschlussverbindungen mit Umstieg außerhalb der EU vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sein können, wenn die Reise in der EU beginnt.
EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018, C-537/17, Wegener gegen Royal Air Maroc
Ist ein Wet-Lease-Einsatz ein außergewöhnlicher Umstand?
Nein. Die Entscheidung einer Fluggesellschaft, ein Flugzeug einschließlich Besatzung zu mieten, ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Fluggesellschaften nutzen Wet Lease beispielsweise, um Kapazitätsengpässe auszugleichen, Wartungsarbeiten zu überbrücken oder den planmäßigen Flugbetrieb sicherzustellen.
Solche betrieblichen Maßnahmen führen nicht automatisch dazu, dass eine Airline von ihrer Entschädigungspflicht befreit wird.
Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass eine Annullierung beziehungsweise eine relevante große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Was sagt der EuGH zu außergewöhnlichen Umständen?
Im Urteil C-549/07 (Wallentin-Hermann gegen Alitalia) vom 22. Dezember 2008 stellte der EuGH klar, dass technische Probleme nicht automatisch außergewöhnliche Umstände darstellen.
Entscheidend ist, ob die Ursache ihrer Natur oder Herkunft nach außerhalb der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft liegt und von ihr tatsächlich nicht beherrschbar ist.
Diese Grundsätze sind auch bei Flugstörungen im Zusammenhang mit Wet-Lease-Einsätzen relevant.
Ein Wet Lease beseitigt jedoch nicht die Möglichkeit, dass eine Flugstörung tatsächlich durch außergewöhnliche Umstände, beispielsweise erhebliche Wetterbedingungen oder bestimmte behördliche Einschränkungen, verursacht wurde.
EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, Wallentin-Hermann gegen Alitalia
Wet Lease bei Lufthansa, Eurowings und Condor: Praxisbeispiele
Wet-Lease-Vereinbarungen kommen bei unterschiedlichen europäischen Fluggesellschaften zum Einsatz.
Zu den bekannten Beispielen gehören Kooperationen innerhalb des Lufthansa-Konzerns sowie der Einsatz externer Fluggesellschaften zur Bereitstellung zusätzlicher Flugkapazitäten.
Wet Lease bei Lufthansa und Eurowings
Lufthansa und Eurowings haben in der Vergangenheit mit externen Fluggesellschaften wie airBaltic zusammengearbeitet, um zusätzliche Flugzeuge einschließlich Besatzung einzusetzen.
Passagiere können deshalb einen Lufthansa- oder Eurowings-Flug buchen, der tatsächlich mit einem Flugzeug einer anderen Airline durchgeführt wird.
Bei einer Verspätung kommt es darauf an, welche Fluggesellschaft die operationelle Verantwortung für die jeweilige Verbindung trägt.
Wet Lease bei Condor
Auch bei Condor kann die Frage relevant werden, ob eine Verbindung mit eigenem oder gemietetem Fluggerät durchgeführt wird.
Wird ein Condor-Flug durch eine andere Fluggesellschaft mit bereitgestellter Besatzung durchgeführt, bedeutet das nicht automatisch, dass die vermietende Airline für Entschädigungsansprüche zuständig ist.
Auch hier gilt die Rechtsprechung des EuGH zur operationellen Verantwortung.
Hinweis: Welche Fluggesellschaften aktuell Wet-Lease-Vereinbarungen miteinander unterhalten, kann sich je nach Saison und Kapazitätsbedarf ändern.
So machen Sie Ihre Fluggastrechte bei einem Wet-Lease-Flug geltend
Wenn Ihr Wet-Lease-Flug verspätet war, annulliert wurde oder Sie nicht befördert wurden, sollten Sie zunächst feststellen, welche Fluggesellschaft für die Flugverbindung verantwortlich war.
Schritt 1: Buchungsunterlagen sichern
Bewahren Sie Ihre Buchungsbestätigung, Bordkarte und Flugnummer auf. Dokumentieren Sie auch Hinweise darauf, dass der Flug von einer anderen Airline durchgeführt wurde.
Schritt 2: Flugstörung dokumentieren
Notieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit, den Grund der Verspätung und gegebenenfalls angebotene Ersatzverbindungen. Bewahren Sie Belege über zusätzliche Ausgaben auf.
Schritt 3: Verantwortliche Airline ermitteln
Prüfen Sie, welche Fluggesellschaft die Flugverbindung angeboten und die operationelle Verantwortung getragen hat. Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf den Hinweis „durchgeführt von“.
Schritt 4: Entschädigungsanspruch prüfen
Bei mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung, einer kurzfristigen Annullierung oder einer unberechtigten Nichtbeförderung können Entschädigungsansprüche bestehen.
Schritt 5: Anspruch geltend machen
Sie können Ihren Anspruch direkt bei der verantwortlichen Fluggesellschaft einreichen oder AirHelp mit der Prüfung und Durchsetzung beauftragen.
AirHelp unterstützt Fluggäste bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Auch bei komplizierten Konstellationen mit mehreren beteiligten Fluggesellschaften kann eine Prüfung sinnvoll sein.

