Crew darf nicht mehr fliegen: Entschädigung bei überschrittener Arbeitszeit
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Wenn Piloten oder Flugbegleiter ihre maximal zulässige Dienstzeit erreichen, darf die Besatzung den Flug unter Umständen nicht mehr durchführen. Die Folge: Ihr Flug verspätet sich oder wird gestrichen. Airlines begründen solche Flugstörungen häufig mit „Crew out of hours“ oder „Crew timed out“.
Eine überschrittene Crew-Arbeitszeit ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand. Entscheidend ist, weshalb die Besatzung ihre Dienstzeitgrenze erreicht hat. Liegt die Ursache in der Personal- oder Flugplanung der Airline, kann Ihnen bei mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung eine Entschädigung von 250 bis 600 € pro Person zustehen. Auch bei einer Flugannullierung kann ein Anspruch bestehen.
Wurde die Überschreitung dagegen durch außergewöhnliche Umstände wie schweres Unwetter verursacht, kommt es darauf an, ob die Airline die Flugstörung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern konnte.
Wie lange dürfen Piloten und Flugbegleiter arbeiten?
Piloten dürfen nach den europäischen EASA-Regeln grundsätzlich bis zu 13 Stunden tägliche Flugdienstzeit leisten. Die tatsächlich zulässige Dauer hängt unter anderem vom Dienstbeginn, der Anzahl der Flüge und den Ruhezeiten ab. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Verlängerungen möglich. Für Flugbegleiter gelten ebenfalls verbindliche Flugdienstzeit- und Ruhezeitregelungen.
Die sogenannten Flight Time Limitations (FTL) sollen verhindern, dass Ermüdung die Flugsicherheit gefährdet. Sie sind in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, insbesondere in den Vorschriften ORO.FTL.205 bis ORO.FTL.235, geregelt.
Regelung | EASA-Grenzwert |
|---|---|
Maximale tägliche Flugdienstzeit | Grundsätzlich bis zu 13 Stunden, abhängig von Dienstbeginn und Anzahl der Flugabschnitte |
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Flugzeit, Flugdienstzeit und gesamter Dienstzeit. Die Flugzeit beschreibt die Zeit des Flugbetriebs, während die Flugdienstzeit auch Tätigkeiten vor und während der Flugdurchführung umfasst. Zur gesamten Dienstzeit können weitere Aufgaben hinzukommen.
Flugbegleiter unterliegen ebenfalls den europäischen FTL-Vorschriften. Wie lange eine konkrete Crew arbeiten darf, hängt deshalb nicht allein von der Dauer des gebuchten Fluges ab.
Die vollständigen Vorschriften finden Sie in den EASA Easy Access Rules for Air Operations.
„Crew out of hours“: Warum die eigentliche Ursache entscheidend ist
Die Mitteilung „Crew out of hours“ bedeutet, dass die Besatzung ihre zulässige Dienstzeit erreicht hat oder den geplanten Flug innerhalb der verbleibenden Dienstzeit nicht mehr durchführen kann.
Für Ihren Entschädigungsanspruch ist nicht die überschrittene Arbeitszeit allein entscheidend, sondern deren Ursache.
Eine typische Kausalkette sieht folgendermaßen aus:
Ein vorheriger Flug verspätet sich.
Die Besatzung verliert dadurch einen Teil ihrer verfügbaren Dienstzeit.
Die maximal zulässige Flugdienstzeit wird erreicht.
Der nächste Flug kann nicht mehr wie geplant stattfinden.
Ob die Airline eine Entschädigung zahlen muss, hängt insbesondere davon ab, wodurch die ursprüngliche Verzögerung entstanden ist und ob die spätere Flugstörung vermeidbar gewesen wäre.
Dabei sind zwei Situationen zu unterscheiden:
Interne Ursachen: Personalengpässe, knappe Dienstpläne oder organisatorische Probleme gehören grundsätzlich zum Verantwortungsbereich der Airline.
Außergewöhnliche externe Ereignisse: Beispielsweise schweres Unwetter oder bestimmte Einschränkungen der Flugsicherung können die Airline unter zusätzlichen Voraussetzungen von der Entschädigungspflicht befreien.
Dass eine Crew aus Sicherheitsgründen nicht weiterarbeiten darf, macht die zugrunde liegende Ursache also nicht automatisch außergewöhnlich.
Wann muss die Airline bei überschrittener Crew-Arbeitszeit zahlen?
Fluggesellschaften müssen ihren Betrieb so organisieren, dass absehbare Verzögerungen und Personalprobleme angemessen berücksichtigt werden.
Folgende Ursachen sprechen grundsätzlich für einen möglichen Entschädigungsanspruch:
Zu knapp geplante Flugdienstzeiten
Plant eine Airline die Crew-Rotation mit sehr geringen Zeitreserven, kann bereits eine gewöhnliche Verspätung dazu führen, dass Piloten oder Flugbegleiter ihre maximale Dienstzeit erreichen.
Eine solche Dienstplanung ist nicht allein deshalb ein außergewöhnlicher Umstand, weil die gesetzliche Arbeitszeitgrenze anschließend eingehalten werden muss.
Personalmangel oder kurzfristiger Crew-Ausfall
Fehlen ausreichend Piloten oder Flugbegleiter, um einen geplanten Flug durchzuführen, liegt die Ursache häufig in der Personalorganisation.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass selbst die unerwartete krankheits- oder todesbedingte Abwesenheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds kurz vor dem Abflug grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 11. Mai 2023, verbundene Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22.
Mehr zu dieser Abgrenzung erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Personalmangel bei Airlines.
Fehlende Ersatzcrew oder ungünstige Crew-Rotation
Wird eine Besatzung für mehrere aufeinanderfolgende Flüge eingesetzt, kann sich eine Verzögerung auf den gesamten Tagesumlauf auswirken.
Eine ungünstige Crew-Rotation oder fehlendes Ersatzpersonal entlastet die Airline jedoch nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob die ursprüngliche Störung außergewöhnlich war und welche Maßnahmen das Unternehmen zur Vermeidung der Folgen hätte ergreifen können.
Wann kann eine überschrittene Crew-Dienstzeit ein außergewöhnlicher Umstand sein?
Auch externe Ereignisse können dazu führen, dass Piloten oder Flugbegleiter ihre zulässige Arbeitszeit erreichen.
Dazu gehören beispielsweise:
Schweres Unwetter, das Starts oder Landungen verhindert.
Einschränkungen der Flugsicherung oder eine vorübergehende Luftraumsperrung.
Bestimmte externe Sicherheitsereignisse, die den Flugverkehr erheblich beeinträchtigen.
Solche Ereignisse können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung darstellen.
Die Airline ist dadurch aber nicht automatisch von der Entschädigungspflicht befreit.
Sie muss nachweisen, dass das außergewöhnliche Ereignis die konkrete Flugverspätung oder Annullierung verursacht hat und dass sich die Folgen trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen.
EuGH: Airlines müssen angemessene Zeitreserven berücksichtigen
Im Urteil Eglītis und Ratnieks gegen airBaltic (C-294/10) vom 12. Mai 2011 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit einer Flugannullierung nach außergewöhnlichen Umständen am Flughafen Riga.
Der EuGH stellte klar, dass Fluggesellschaften bei der Flugplanung angemessene Zeitreserven berücksichtigen müssen, um einen Flug nach dem Ende außergewöhnlicher Umstände möglichst noch durchführen zu können.
Eine pauschale, für alle Airlines und Situationen geltende Mindestreserve verlangt das Gericht allerdings nicht. Maßgeblich sind die konkreten Umstände und die wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten der Fluggesellschaft.
Rechtsprechung: EuGH, C-294/10, Eglītis und Ratnieks, 12. Mai 2011.
Verspäteter Vorflug: Wenn die Crew ihren nächsten Flug nicht mehr durchführen darf
Ein besonders häufiger Zusammenhang entsteht, wenn dieselbe Besatzung mehrere Flüge hintereinander durchführen soll.
Verspätet sich der erste Flug erheblich, kann die verbleibende Flugdienstzeit für den nächsten Einsatz nicht mehr ausreichen. Die Besatzung wird dann als „out of hours“ oder „timed out“ gemeldet.
Eine Verspätung des Vorfluges befreit die Airline nicht automatisch von der Entschädigungspflicht für den nächsten Flug.
Wurde die ursprüngliche Verzögerung beispielsweise durch normale betriebliche Probleme verursacht, kann weiterhin ein Anspruch bestehen.
Beruft sich die Airline dagegen auf ein außergewöhnliches Ereignis während eines vorherigen Fluges, muss sie den direkten Zusammenhang zur späteren Flugstörung nachweisen.
Der EuGH hat dies im Urteil C-74/19 vom 11. Juni 2020 für außergewöhnliche Umstände bei einem vorherigen Flug mit demselben Flugzeug bestätigt.
Rechtsprechung: EuGH, C-74/19, LE gegen Transportes Aéreos Portugueses.
Weitere Informationen finden Sie unter Verspäteter Vorflug: Wann steht Ihnen eine Entschädigung zu?.
Muss die Airline eine Reservecrew oder Ersatzbesatzung einsetzen?
Fluggesellschaften können Bereitschaftsbesatzungen einsetzen, um auf kurzfristige Personalausfälle, Verspätungen oder notwendige Crew-Wechsel zu reagieren.
Die EASA-Regeln enthalten unter anderem Vorgaben zur Planung von Standby- und Reservezeiten.
Eine allgemeine Pflicht, für jeden Flug jederzeit eine vollständig verfügbare Ersatzcrew bereitzuhalten, besteht jedoch nicht.
Ob die Airline eine Reservecrew einsetzen oder eine andere zumutbare Maßnahme ergreifen musste, hängt vom konkreten Fall ab.
Dabei können insbesondere folgende Fragen relevant sein:
War eine Ersatzbesatzung am Flughafen oder an einem anderen Standort verfügbar?
Hätte ein Crew-Wechsel die Verspätung oder Annullierung verhindern können?
War der Einsatz einer Reservecrew organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar?
Welche Alternativen wurden tatsächlich geprüft?
Die Fluggesellschaft muss bei der Berufung auf außergewöhnliche Umstände darlegen, welche angemessenen Maßnahmen sie zur Vermeidung der Flugstörung ergriffen hat.
Darf der Kapitän die maximale Flugdienstzeit verlängern?
Die europäischen EASA-Vorschriften ermöglichen unter engen Voraussetzungen eine Verlängerung der Flugdienstzeit.
Eine besondere Rolle spielt dabei die sogenannte Commander's Discretion, also die Entscheidung des verantwortlichen Flugkapitäns bei unvorhergesehenen Umständen im Flugbetrieb.
Diese Möglichkeit ist in ORO.FTL.205 geregelt und an Sicherheitsanforderungen gebunden.
Der Kapitän muss insbesondere die Ermüdung der Besatzung und die sichere Durchführung des Fluges berücksichtigen.
Eine Dienstzeitverlängerung darf niemals zulasten der Flugsicherheit verlangt werden. Weder die Airline noch Passagiere können verlangen, dass eine übermüdete Besatzung ihren Flug fortsetzt.
Für Entschädigungsansprüche kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Kapitän die Arbeitszeit hätte überschreiten können, sondern darauf, weshalb die Flugstörung entstand und ob die Airline geeignete andere Maßnahmen ergriffen hat.
Was muss die Airline bei überschrittener Crew-Arbeitszeit beweisen?
Beruft sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände, trägt sie die Beweislast für die Voraussetzungen einer Befreiung von der Entschädigungspflicht.
Die pauschale Begründung „Crew out of hours“ reicht dafür nicht aus.
Die Fluggesellschaft muss insbesondere darlegen:
Die ursprüngliche Ursache: Welches Ereignis führte zur Verspätung oder Annullierung?
Den zeitlichen Zusammenhang: Wie wirkte sich dieses Ereignis auf die zulässige Flugdienstzeit aus?
Die Kausalität: War das Ereignis tatsächlich ausschlaggebend für die konkrete Flugstörung?
Die ergriffenen Maßnahmen: Welche Möglichkeiten zur Vermeidung der Verspätung wurden geprüft und umgesetzt?
Die Unvermeidbarkeit: Warum konnte die Flugstörung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden?
Dabei muss die Airline nicht sämtliche internen Dienstplandaten ungefragt an Passagiere herausgeben. Im Streitfall muss sie ihren Entlastungsvortrag jedoch ausreichend konkret belegen.
Tipp: Bewahren Sie die Buchungsbestätigung, Bordkarte, Mitteilungen der Airline sowie Belege für zusätzliche Ausgaben auf. Dokumentieren Sie möglichst auch die tatsächliche Ankunftszeit und die angegebene Verspätungsursache.
Welche Entschädigung steht Ihnen bei überschrittener Crew-Arbeitszeit zu?
Ist Ihr Flug wegen überschrittener Crew-Dienstzeiten verspätet oder ausgefallen, können Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Vorausgesetzt wird insbesondere, dass die Verordnung auf Ihren Flug anwendbar ist, die maßgebliche Verspätung mindestens drei Stunden beträgt und keine wirksame Befreiung wegen außergewöhnlicher Umstände vorliegt. Bei Annullierungen gelten zusätzlich die entsprechenden Benachrichtigungs- und Ersatzbeförderungsregeln.
Die regulären Entschädigungsbeträge betragen:
250 € pro Person: Flüge bis einschließlich 1.500 km.
400 € pro Person: Innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km sowie andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km.
600 € pro Person: Sonstige Flüge über 3.500 km.
Bei bestimmten Langstreckenflügen mit einer Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden kann die Ausgleichszahlung auf 300 € reduziert werden.
Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke und den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht nach dem Ticketpreis.
Welche Betreuungsleistungen muss die Airline anbieten?
Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, haben Passagiere bei entsprechender Wartezeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Dazu zählen insbesondere:
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
Kommunikationsmöglichkeiten.
Hotelunterbringung, wenn eine Übernachtung notwendig wird.
Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.
Die Betreuungspflichten beginnen bei einer erwarteten Abflugverspätung je nach Flugstrecke nach zwei, drei oder vier Stunden. Ab fünf Stunden Verspätung beim Abflug besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf den Flug zu verzichten und die gesetzlich vorgesehene Ticketerstattung zu verlangen.
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