Flug gestrichen aus Sicherheitsgründen: Wann Sie trotzdem Entschädigung bekommen
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Wurde Ihr Flug wegen eines Sicherheitsrisikos gestrichen oder verspätet durchgeführt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 € pro Person. Sicherheitsrisiken wie Drohnensichtungen, Bombendrohungen, Terrorgefahr oder behördliche Luftraumsperrungen können allerdings als außergewöhnliche Umstände gelten. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen keine Entschädigung zahlen.
Wichtig: Die Angabe „Sicherheitsgründe“ allein reicht nicht aus, um eine Entschädigung abzulehnen. Die Airline muss nachweisen, welches Ereignis vorlag, wie es Ihren Flug beeinträchtigte und warum sich der Flugausfall trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Auch wenn tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen, behalten Sie grundsätzlich Ihre Rechte auf Betreuung, Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises.
Welche Sicherheitsrisiken gelten als außergewöhnliche Umstände?
Ein Sicherheitsrisiko kann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 darstellen.
Erwägungsgrund 14 nennt Sicherheitsrisiken und politische Instabilität ausdrücklich als mögliche außergewöhnliche Umstände. Auch Terrorismus und Sabotage können darunterfallen.
Allerdings führt nicht jedes Ereignis, das eine Fluggesellschaft als Sicherheitsproblem bezeichnet, automatisch zum Ausschluss einer Entschädigung.
Entscheidend ist, ob die Ursache außerhalb des normalen Flugbetriebs liegt, von der Airline tatsächlich nicht beherrscht werden kann und sich die Annullierung oder Verspätung trotz zumutbarer Maßnahmen nicht verhindern ließ.
Sicherheitsrisiken im Überblick
Sicherheitsereignis | Außergewöhnlicher Umstand? | Worauf kommt es an? |
|---|---|---|
Drohne am Flughafen | Häufig ja | Tatsächliche Gefährdung, Sperrung und Auswirkungen auf den Flug |
Bombendrohung | In der Regel ja | Konkrete Bedrohung und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen |
Terrorwarnung | Möglich | Konkrete Gefahrenlage und behördliche Anordnungen |
Verdächtiges Gepäck | Möglich | Sicherheitsmaßnahmen und tatsächliche Flugbeeinträchtigung |
Flughafensperrung | Häufig ja | Ursache, Dauer und Zusammenhang mit dem betroffenen Flug |
Behördliche Luftraumsperrung | Häufig ja | Verbindliche Beschränkungen und mögliche Alternativen |
Politische Unruhen | Möglich | Konkrete Auswirkungen auf die sichere Durchführung des Fluges |
Sabotage durch Dritte | Häufig ja | Ursache, Verantwortlichkeit und Vermeidbarkeit |
Störender Passagier | Unter bestimmten Voraussetzungen | Art des Vorfalls und Reaktion der Fluggesellschaft |
Lange Sicherheitskontrolle | Kein typischer Entschädigungsfall gegen die Airline | Verantwortlichkeit der zuständigen Sicherheitsbehörde |
Merke: Selbst bei einem außergewöhnlichen Sicherheitsereignis muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass dieses für den konkreten Flugausfall ursächlich war und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.
Flug gestrichen wegen „Sicherheitsgründen“: Warum die Begründung allein nicht reicht
Wenn eine Fluggesellschaft Ihren Flug aus Sicherheitsgründen annulliert, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Airline nur dann von der Ausgleichszahlung befreit, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die sich auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Die Fluggesellschaft muss insbesondere darlegen:
Welches Sicherheitsereignis vorlag: Beispielsweise eine Drohnensichtung, Bombendrohung oder behördliche Flughafensperrung.
Wie das Ereignis Ihren Flug beeinträchtigte: Zwischen dem Sicherheitsrisiko und der Annullierung muss ein konkreter Zusammenhang bestehen.
Welche Maßnahmen ergriffen wurden: Die Airline muss prüfen, ob sich die Störung durch zumutbare organisatorische Maßnahmen vermeiden oder begrenzen ließ.
Warum keine zumutbare Alternative bestand: Je nach Situation kommen beispielsweise ein anderes verfügbares Flugzeug oder eine alternative Beförderung infrage.
Eine allgemeine Mitteilung über eine angespannte Sicherheitslage reicht für sich genommen nicht aus.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Dezember 2008 (Az. C-549/07, Wallentin-Hermann) grundlegende Voraussetzungen für die Anerkennung außergewöhnlicher Umstände erläutert.
Drohnen am Flughafen: Gibt es Entschädigung bei einer Sperrung?
Wird ein Flughafen wegen einer Drohne gesperrt und Ihr Flug deshalb gestrichen, liegt häufig ein außergewöhnlicher Umstand vor. Eine Entschädigung kann dann ausgeschlossen sein. Ein Drohnenalarm bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Airline keine Zahlung leisten muss.
Drohnensichtungen stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für startende und landende Flugzeuge dar. Deshalb können Behörden oder die zuständigen Stellen den Flugbetrieb vorübergehend einstellen und Start- und Landebahnen sperren.
Drohnenalarm am Flughafen: Wann entfällt die Entschädigung?
Wird Ihr Flug unmittelbar wegen einer notwendigen Flughafensperrung annulliert, kann die Airline von der Ausgleichszahlung befreit sein.
Sie muss jedoch nachweisen, dass:
tatsächlich ein sicherheitsrelevanter Vorfall vorlag,
dieser die Durchführung Ihres Fluges beeinträchtigte,
die Annullierung nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte.
Besonders wichtig wird diese Prüfung, wenn ein Flug erst Stunden nach der Aufhebung der Sperrung gestrichen wird.
Eine frühere Drohnensichtung rechtfertigt nicht automatisch jede spätere Annullierung. Die Airline muss erklären können, warum sich das Ereignis weiterhin auf Ihren Flug ausgewirkt hat.
Beispiel: Drohnen am Flughafen München 2025
Am 2. Oktober 2025 führten mehrere Drohnensichtungen am Flughafen München zur vorübergehenden Einstellung des Flugbetriebs.
Nach Angaben der Bayerischen Polizei wurden beide Start- und Landebahnen aus Sicherheitsgründen gesperrt. Dadurch kam es zu Flugausfällen und Umleitungen. Auch am folgenden Abend führten neue Sichtungen erneut zu Einschränkungen.
Quelle: Bayerische Polizei, Drohnensichtungen am Flughafen München
Für unmittelbar von einer solchen Sperrung betroffene Flüge kommt eine Einstufung als außergewöhnlicher Umstand in Betracht.
Wird Ihr Flug hingegen erst deutlich später annulliert, obwohl der Flugbetrieb bereits wieder aufgenommen wurde, muss die Fluggesellschaft den fortbestehenden Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis nachweisen.
Ihre Rechte bleiben bestehen: Auch nach einem Drohnenalarm können Sie grundsätzlich eine anderweitige Beförderung oder die Erstattung des Flugpreises verlangen. Bei erforderlichen Wartezeiten muss die Airline zudem für angemessene Betreuung sorgen.
Flughafen gesperrt: Wer zahlt bei einem Flugausfall?
Ist ein Flughafen aus Sicherheitsgründen gesperrt, hängt Ihr Anspruch auf Entschädigung von der konkreten Ursache und den Auswirkungen auf Ihren Flug ab.
Eine behördlich angeordnete Sperrung liegt normalerweise außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft. Daher kann sie einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Das gilt beispielsweise bei einer Evakuierung, einer Bombendrohung oder einer sicherheitsbedingten Sperrung der Start- und Landebahnen.
Trotzdem muss die Airline prüfen, welche zumutbaren Maßnahmen möglich sind.
Dazu können je nach Situation gehören:
Umbuchung auf eine andere verfügbare Verbindung,
Beförderung über einen alternativen Flughafen,
Nutzung einer anderen Fluggesellschaft,
eine andere geeignete Beförderungsmöglichkeit.
Bei einer vollständigen Flughafensperrung sind solche Alternativen möglicherweise ebenfalls eingeschränkt.
Entscheidend bleibt, ob die Fluggesellschaft ihre Pflichten erfüllt und eine zumutbare anderweitige Beförderung organisiert.
Bombendrohung am Flughafen oder im Flugzeug: Besteht Anspruch auf Entschädigung?
Eine Bombendrohung kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie konkrete Sicherheitsmaßnahmen erforderlich macht und dadurch ein Flug ausfällt oder verspätet durchgeführt wird.
Das gilt beispielsweise, wenn ein Flugzeug wegen einer Bombendrohung untersucht werden muss, ein Terminal evakuiert wird oder die Behörden den Flugbetrieb einstellen.
Solche Maßnahmen dienen dem Schutz der Passagiere und liegen gewöhnlich außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft.
Was gilt bei verdächtigem Gepäck oder einer Evakuierung?
Auch herrenloses Gepäck oder ein verdächtiger Gegenstand können Sicherheitsmaßnahmen auslösen.
Allerdings muss zwischen einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Flugbetriebs und einer lediglich vorsorglichen Warnung unterschieden werden.
Wird beispielsweise ein Terminal kurzfristig geräumt, muss die Airline nachweisen, inwiefern diese Maßnahme die Durchführung Ihres konkreten Fluges verhindert hat.
Eine Entschädigung ist deshalb nicht allein aufgrund des Begriffs „Bombendrohung“ oder „Sicherheitsalarm“ ausgeschlossen.
Flugausfall wegen Terrorwarnung oder Sabotage
Terrorgefahr, konkrete Anschlagswarnungen und Sabotagehandlungen können außergewöhnliche Umstände darstellen.
Das gilt insbesondere, wenn Sicherheitsbehörden den Flugbetrieb einschränken, eine Evakuierung anordnen oder die sichere Durchführung eines Fluges nicht mehr gewährleistet ist.
Die Fluggesellschaft darf Sicherheitsanordnungen nicht ignorieren, um Verspätungen oder Annullierungen zu vermeiden.
Allerdings ist zwischen einer konkreten Gefahrenlage und einer allgemeinen Sicherheitswarnung zu unterscheiden.
Eine pauschale Terrorwarnung genügt nicht automatisch, um Entschädigungsansprüche auszuschließen. Maßgeblich ist, wie sich die tatsächliche Gefahr auf den betroffenen Flug ausgewirkt hat.
Auch bei Sabotage kommt es auf die Umstände an. Ein von außen verursachter Eingriff in den Flugbetrieb kann außergewöhnlich sein. Liegt die Ursache dagegen im gewöhnlichen betrieblichen Verantwortungsbereich der Airline, ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Luftraumsperrung, Konflikte und politische Unruhen: Welche Rechte haben Passagiere?
Wird der Luftraum aus Sicherheitsgründen gesperrt, kann eine Fluggesellschaft gezwungen sein, Flüge zu streichen oder umzuleiten.
Mögliche Ursachen sind bewaffnete Konflikte, politische Unruhen, konkrete Gefahren für die Luftfahrt oder behördliche Anordnungen.
Solche Umstände können eine Entschädigung ausschließen, wenn sie die sichere Durchführung des betreffenden Fluges tatsächlich verhindern und die Fluggesellschaft keine zumutbare Möglichkeit hat, die Annullierung zu vermeiden.
Reicht eine Reisewarnung für die Annullierung aus?
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts bedeutet nicht automatisch, dass ein bestimmter Flug nicht durchgeführt werden darf.
Entscheidend ist die tatsächliche Sicherheitslage auf der Flugstrecke sowie die Frage, ob behördliche Beschränkungen oder konkrete Gefahren bestehen.
Bei der Bewertung von Konfliktgebieten können auch Sicherheitshinweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit berücksichtigt werden.
Nicht jede politische Krise rechtfertigt daher automatisch den Ausschluss einer Entschädigungszahlung.
Weitere Informationen zu behördlichen Einschränkungen des Flugverkehrs finden Sie in unserem Ratgeber zur Flugsicherung und Flugverspätung.
Flug wegen langer Sicherheitskontrolle verpasst: Gibt es Entschädigung?
Wenn Sie Ihren Flug wegen einer langen Warteschlange an der Sicherheitskontrolle verpassen, besteht normalerweise kein Anspruch auf die pauschale Flugentschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber der Airline.
Der Grund: Die Sicherheitskontrolle am Flughafen wird in Deutschland durch die zuständigen Luftsicherheitsbehörden beziehungsweise durch beauftragte Kontrollkräfte durchgeführt.
Sie gehört damit grundsätzlich nicht zum Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.
Wer haftet bei überlangen Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche wegen einer fehlerhaft organisierten Sicherheitskontrolle gegenüber dem zuständigen Staat in Betracht kommen.
Dafür muss insbesondere nachgewiesen werden, dass eine Amtspflicht verletzt wurde und diese Pflichtverletzung zum Verpassen des Fluges geführt hat.
Das Landgericht Stuttgart hat am 6. Oktober 2026 (Az. 7 O 161/26) entschieden, dass das bloße Verpassen eines Fluges nach einer Sicherheitskontrolle noch keinen Organisationsfehler beweist.
LG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2026, Az. 7 O 161/26
Unser Rat: Bewahren Sie Ihre Bordkarte auf und dokumentieren Sie, wann Sie am Flughafen eingetroffen sind, wann Sie sich an der Sicherheitskontrolle angestellt haben und wie lange die Kontrolle dauerte.
Cyberangriff: Sicherheitsrisiko oder technischer Ausfall?
Ein Cyberangriff kann sicherheitsrelevante Folgen für den Flugverkehr haben. Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, hängt jedoch davon ab, ob die Ursache außerhalb des normalen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt und welche Schutzmaßnahmen zumutbar waren.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zu Flugausfällen und Verspätungen durch IT-Ausfälle.
Störender oder gewalttätiger Passagier: Außergewöhnlicher Umstand?
Auch das Verhalten eines störenden oder gewalttätigen Fluggastes kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Das betrifft beispielsweise Situationen, in denen ein Passagier die Sicherheit an Bord gefährdet und das Flugzeug deshalb umgeleitet werden muss.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (Az. C-74/19) entschieden, dass ein solcher Vorfall unter bestimmten Voraussetzungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.
Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn die Fluggesellschaft selbst zur Entstehung des Vorfalls beigetragen hat oder nicht angemessen auf erkennbare Risiken reagierte.
Sicherheitsrisiko beim Vorflug: Kann die Airline eine spätere Annullierung damit begründen?
Ein Sicherheitsereignis kann nicht nur den unmittelbar betroffenen Flug beeinträchtigen, sondern auch nachfolgende Verbindungen.
Ein Beispiel: Ein Flugzeug wird wegen einer Bombendrohung umgeleitet und steht deshalb für seinen nächsten geplanten Flug nicht rechtzeitig zur Verfügung.
Die Fluggesellschaft kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch beim nachfolgenden Flug auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss dafür ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Ereignis und der späteren Flugstörung bestehen.
Was gilt bei mehreren Ursachen für den Flugausfall?
Manchmal treffen außergewöhnliche Umstände und betriebliche Probleme zusammen.
Beispielsweise wird ein Flughafen zunächst wegen einer Drohnensichtung gesperrt. Nachdem die Sperrung aufgehoben wurde, kann eine Fluggesellschaft ihren Flug zusätzlich wegen fehlenden Personals oder organisatorischer Probleme nicht durchführen.
In solchen Fällen muss genau geprüft werden, welche Ursache den Flugausfall tatsächlich herbeigeführt hat und ob die Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre.
Ein ursprüngliches Sicherheitsrisiko befreit die Airline nicht automatisch von ihrer Verantwortung für sämtliche späteren Betriebsstörungen.
Was muss die Fluggesellschaft bei einem Sicherheitsrisiko beweisen?
Beruft sich eine Airline auf außergewöhnliche Umstände, trägt sie die Beweislast für die Voraussetzungen der Befreiung von der Entschädigungspflicht.
Sie muss insbesondere nachweisen:
Das konkrete Sicherheitsereignis: Wann und wo trat die Gefährdung auf?
Die außergewöhnliche Ursache: Warum lag das Ereignis außerhalb des normalen Flugbetriebs und des tatsächlichen Einflussbereichs der Airline?
Den Zusammenhang mit Ihrem Flug: Weshalb führte die Gefährdung gerade zu Ihrer Annullierung oder Verspätung?
Die zumutbaren Maßnahmen: Welche Möglichkeiten wurden genutzt, um den Flugausfall zu verhindern?
Dabei ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich.
Im Urteil C-549/07 stellte der Gerichtshof klar, dass ein außergewöhnlicher Umstand nicht allein durch die Bezeichnung einer Ursache begründet wird. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Einzelfall vorliegen.
Für Passagiere bedeutet das: Lehnen Sie eine pauschale Ablehnung mit der Begründung „Sicherheitsrisiko“ nicht ungeprüft ab.
Ihre Rechte trotz Sicherheitsrisiko: Ersatzflug, Erstattung und Betreuung
Selbst wenn eine Drohnensichtung, Bombendrohung oder Flughafensperrung als außergewöhnlicher Umstand gilt, verlieren Passagiere nicht sämtliche Fluggastrechte.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung bestehen bei einer Annullierung grundsätzlich weiterhin Ansprüche auf Ersatzbeförderung, Ticketerstattung und notwendige Betreuungsleistungen.
1. Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises
Wird Ihr Flug gestrichen, können Sie grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
Erstattung des Ticketpreises für nicht genutzte Flugabschnitte und gegebenenfalls weitere relevante Reiseabschnitte,
anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Entscheiden Sie sich für eine Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die gesetzlichen Anforderungen an die anderweitige Beförderung erfüllen.
2. Verpflegung, Hotel und Transfer
Wenn Sie aufgrund der Annullierung auf eine Ersatzbeförderung warten müssen, stehen Ihnen grundsätzlich angemessene Betreuungsleistungen zu.
Dazu gehören:
Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit,
zwei kostenlose Telefongespräche oder vergleichbare Nachrichtenmöglichkeiten,
eine Hotelunterbringung, wenn eine Übernachtung erforderlich wird,
der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.
Die Betreuungspflicht entfällt nicht allein deshalb, weil ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 31. Januar 2013 (Az. C-12/11, McDonagh).
EuGH, Urteil vom 31.01.2013, C-12/11
3. Wann gibt es trotzdem 250 €, 400 € oder 600 € Entschädigung?
Kann die Airline nicht nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände die Annullierung verursachten oder dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, kann ein Anspruch auf die reguläre Ausgleichszahlung bestehen.
Flugstrecke | Mögliche Entschädigung |
|---|---|
Bis 1.500 km | 250 € |
Über 1.500 km innerhalb der EU oder sonstige Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
Sonstige Flüge über 3.500 km | 600 € |
Bei bestimmten Ersatzbeförderungen können die Beträge um 50 % gekürzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bei Flugannullierungen sind außerdem der Zeitpunkt Ihrer Benachrichtigung und die angebotene Ersatzverbindung entscheidend. Ein Anspruch kann beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn die Airline Sie mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert hat.
4. Was sollten Sie nach einem sicherheitsbedingten Flugausfall tun?
Wenn Ihr Flug wegen eines Sicherheitsrisikos gestrichen wurde, empfehlen wir folgende Schritte:
Lassen Sie sich den konkreten Grund der Annullierung schriftlich bestätigen.
Bewahren Sie Buchungsbestätigung, Bordkarte und sämtliche Mitteilungen der Airline auf.
Dokumentieren Sie Informationen über Flughafensperrungen, Sicherheitswarnungen oder die Wiederaufnahme des Flugbetriebs.
Verlangen Sie eine Ersatzbeförderung oder die Erstattung Ihres Tickets.
Fordern Sie notwendige Betreuungsleistungen an und bewahren Sie Quittungen für angemessene Ausgaben auf.
Lassen Sie prüfen, ob die Airline zu Recht außergewöhnliche Umstände geltend macht.
AirHelp unterstützt Sie dabei, Ihre Fluggastrechte zu prüfen und mögliche Entschädigungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen.

