Vogelschlag: Wann Sie bei Verspätung oder Flugausfall Entschädigung bekommen

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Ein Vogelschlag ist nach dem Europäischen Gerichtshof grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand, auch ohne Schaden am Flugzeug. Eine Entschädigung kann trotzdem möglich sein, wenn die Fluggesellschaft nicht alle zumutbaren Maßnahmen gegen die Flugstörung ergriffen hat oder weitere Ursachen hinzukommen. Notwendige Kontrollen rechtfertigen nicht jede anschließende Verzögerung. Ansprüche auf Betreuung, Ersatzbeförderung oder Erstattung bestehen unter ihren jeweiligen Voraussetzungen auch bei außergewöhnlichen Umständen.


Was ist ein Vogelschlag und wie gefährlich ist er?

Ein Vogelschlag ist eine Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel oder Vogelschwarm. Besonders häufig ereignen sich solche Zusammenstöße beim Start, im Steigflug sowie während des Anflugs und der Landung. In niedrigen Höhen überschneiden sich die Flugwege von Vögeln und Flugzeugen besonders oft.

Betroffen sein können unter anderem Triebwerke, die Cockpitscheibe, die Flügelvorderkanten oder die Flugzeugnase mit ihrer Radarverkleidung. Wird ein Vogel vom Triebwerk angesaugt, können Bauteile beschädigt werden. Wie schwer die Folgen ausfallen, hängt unter anderem von der Vogelgröße, der Geschwindigkeit und der Einschlagstelle ab.

Nicht jeder Vogelschlag verursacht einen Schaden. Möglich sind jedoch Triebwerksprobleme, ein abgebrochener Start oder eine Sicherheitslandung.

Vogelschläge sind regelmäßig erfasste Ereignisse. Nach Angaben der US-Luftfahrtbehörde wurden 2025 an US-Flughäfen rund 24.500 Zusammenstöße mit Wildtieren gemeldet. Diese Zahl umfasst auch andere Tiere und lässt sich nicht auf Deutschland übertragen.

Zur Vorbeugung beobachten Flughäfen Vogelbestände, gestalten Flächen möglichst wenig attraktiv für gefährliche Vogelansammlungen und setzen geeignete Vergrämungsmaßnahmen ein. In Deutschland befasst sich der Deutsche Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr, kurz DAVVL, mit diesem Risiko. Nach einem Zusammenstoß richtet sich die notwendige technische Überprüfung nach den betroffenen Bauteilen und den geltenden Wartungsvorgaben. Erst wenn die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind und die notwendige Freigabe vorliegt, darf die Maschine wieder eingesetzt werden.


Ist Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand?

Ja. Der EuGH stuft die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel grundsätzlich als außergewöhnlichen Umstand ein. Maßgeblich ist das Urteil vom 4. Mai 2017, C-315/15, Pešková und Peška.

Der Ausgangsfall betraf eine Reise von Burgas nach Ostrava. Das eingesetzte Flugzeug hatte zuvor einen Vogelschlag erlitten und wurde nach einer ersten Untersuchung zusätzlich durch einen von der Fluggesellschaft entsandten Techniker kontrolliert.

Aus dem Urteil ergeben sich vier entscheidende Punkte:

  • Auch ein Vogelschlag ohne nachweisbaren Schaden kann außergewöhnlich sein.

  • Die Fluggesellschaft muss alle im Einzelfall zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

  • Eine unnötige erneute Sicherheitskontrolle entlastet sie nicht.

  • Bei mehreren Ursachen muss geprüft werden, welcher Teil der Ankunftsverspätung rechtlich dem außergewöhnlichen Umstand zuzurechnen ist.


Vogelschlag ohne Schaden: Warum ist eine Kontrolle trotzdem gerechtfertigt?

Ein fehlender Schaden macht die Überprüfung nicht rückwirkend unnötig. Nach einem Zusammenstoß muss zunächst geklärt werden, ob das Flugzeug sicher weiterfliegen kann.

Der EuGH stellt in C-315/15 ausdrücklich klar, dass die Einstufung als außergewöhnlicher Umstand nicht davon abhängt, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Für Ihren Anspruch kommt es deshalb darauf an, ob die Untersuchung erforderlich war, fachgerecht organisiert wurde und welche Verzögerung sie tatsächlich verursachte. Allein das Ergebnis „kein Schaden festgestellt“ begründet keine Entschädigung.


Technische Kontrolle nach Vogelschlag: Wie lange darf sie dauern?

Eine allgemeine Höchstdauer gibt es nicht. Eine Sichtprüfung und eine eingehende Untersuchung eines möglicherweise beschädigten Triebwerks können unterschiedlich viel Zeit beanspruchen.

Zweite oder unnötige Kontrolle

Wurde die erforderliche Sicherheitsüberprüfung bereits von einer entsprechend autorisierten Fachkraft vorgenommen, rechtfertigt der bloße Wunsch nach einem eigenen Techniker keine beliebige Zusatzverzögerung. Genau diese Konstellation behandelt C-315/15.

Abgrenzung zum technischen Defekt

Ein gewöhnlicher technischer Defekt ist rechtlich anders zu beurteilen als ein durch Vogelschlag verursachter Schaden. Nach dem EuGH-Urteil C-549/07, Wallentin-Hermann, vom 22. Dezember 2008 gehören technische Probleme grundsätzlich zum normalen Betrieb einer Fluggesellschaft.

Die Ursache ist daher ausschlaggebend: Ein Triebwerksschaden durch eine Vogelkollision wird nicht allein deshalb zum gewöhnlichen Defekt, weil anschließend eine Reparatur nötig ist.


Welche zumutbaren Maßnahmen muss die Fluggesellschaft ergreifen?

Die Fluggesellschaft muss angemessen auf das Ereignis reagieren und dessen Folgen möglichst begrenzen. Je nach Situation kommen infrage:

  • Eine autorisierte Fachkraft unverzüglich mit der notwendigen Kontrolle beauftragen.

  • Verfügbare Wartungsbetriebe und erforderliche Ersatzteile organisieren.

  • Den Einsatz eines Ersatzflugzeugs oder einen Flugzeugtausch prüfen.

  • Fluggäste auf eine frühere geeignete Verbindung umbuchen.

  • Auch Verbindungen anderer Fluggesellschaften und Umsteigeverbindungen berücksichtigen.

Ein Ersatzflugzeug muss nicht an jedem Flughafen bereitstehen. Ebenso wenig verlangt die Rechtsprechung wirtschaftlich nicht tragbare Opfer. Welche Maßnahmen zumutbar sind, hängt von den verfügbaren Mitteln und der konkreten Situation ab.

Das EuGH-Urteil C-74/19 vom 11. Juni 2020 verdeutlicht aber: Nur den nächsten eigenen Flug am Folgetag anzubieten, genügt zur Entlastung nicht ohne Weiteres, wenn eine zumutbare frühere Verbindung verfügbar war.


Gemischte Ursachen: Welcher Teil der Verspätung zählt?

Bei gemischten Ursachen führt nicht jede vermeidbare Zusatzverzögerung automatisch zu einer Entschädigung. Nach C-315/15 wird der nachweislich entlastende Verspätungsanteil von der gesamten Ankunftsverspätung abgezogen. Der verbleibende Anteil muss für einen Ausgleich wegen großer Verspätung mindestens drei Stunden betragen.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Sie erreichen Ihr Endziel vier Stunden zu spät.

  • Davon sind nachweislich eineinhalb Stunden dem Vogelschlag und seinen unvermeidbaren Folgen zuzurechnen.

  • Weitere zweieinhalb Stunden beruhen auf einer nicht erforderlichen zweiten Kontrolle.

  • Nach Abzug verbleiben zweieinhalb Stunden. Die Dreistundenschwelle wird dadurch nicht erreicht.

Beträgt die Gesamtverspätung dagegen fünf Stunden und bleiben nach einem gerechtfertigten Abzug von eineinhalb Stunden noch dreieinhalb Stunden übrig, kann ein Anspruch bestehen.

Der Abzug setzt voraus, dass sich die Fluggesellschaft für diesen Anteil tatsächlich entlasten kann. Dafür muss sie auch die zumutbaren Maßnahmen nachweisen.


Was gilt bei Vogelschlag beim Vorflug?

Ein Vogelschlag kann auch Ihren Flug beeinträchtigen, wenn er auf einer vorherigen Verbindung passiert ist. Die Fluggesellschaft kann sich unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen, obwohl Sie während des Zusammenstoßes noch nicht an Bord waren.

Nach C-74/19 muss ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis beim Vorflug und Ihrer Flugstörung bestehen. Das Urteil betraf einen störenden Fluggast, keinen Vogelschlag. Seine Grundsätze betreffen jedoch allgemein außergewöhnliche Umstände auf einem zuvor von derselben Fluggesellschaft mit demselben Flugzeug durchgeführten Flug.

Die Fluggesellschaft muss den Ablauf nachvollziehbar erklären und auch hier zumutbare Gegenmaßnahmen darlegen.

Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zum verspäteten Vorflug.


Was muss die Fluggesellschaft beweisen?

Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast für die Voraussetzungen ihrer Entlastung. Dazu gehören insbesondere:

  • Das tatsächliche Auftreten des Vogelschlags.

  • Der Zusammenhang mit Ihrem Flug oder dem betroffenen Vorflug.

  • Die erforderlichen Untersuchungen oder Reparaturen.

  • Der dadurch verursachte Verspätungsanteil.

  • Die ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung.

Bewahren Sie selbst Buchungsbestätigung, Bordkarte, Mitteilungen der Fluggesellschaft und Belege für notwendige Ausgaben auf. Notieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit und lassen Sie sich den genannten Störungsgrund möglichst schriftlich bestätigen.


Ihre Rechte trotz Vogelschlag: Betreuung, Ersatzflug und Erstattung

Die folgenden Ansprüche setzen voraus, dass Ihr Flug unter die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fällt. Das betrifft insbesondere Abflüge aus der EU sowie Flüge aus einem Drittstaat in die EU mit einer EU-Fluggesellschaft.

Verpflegung und Hotel

Bei einer erwarteten Abflugverspätung erhalten Sie Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit:

  • Ab zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 km.

  • Ab drei Stunden bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km.

  • Ab vier Stunden bei den übrigen Flügen.

Hinzu kommen zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten. Ist wegen der verschobenen Abreise eine Übernachtung notwendig, können Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft geschuldet sein.

Außergewöhnliche Umstände beseitigen die Betreuungspflicht nicht. Dies bestätigt das EuGH-Urteil C-12/11, McDonagh, vom 31. Januar 2013. Bleibt notwendige Betreuung aus, dokumentieren Sie Ihre Anfrage und bewahren Sie Belege für erforderliche, angemessene Ausgaben auf.

Ersatzflug oder Ticketkosten zurück

Bei einer Annullierung können Sie grundsätzlich zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung wählen. Möglich sind die frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen oder ein späterer gewünschter Termin, sofern Plätze verfügbar sind.

Ab mindestens fünf Stunden Abflugverspätung können Sie auf die Reise verzichten und die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verlangen. Unter dessen Voraussetzungen sind auch bereits zurückgelegte, zwecklos gewordene Reiseabschnitte und ein Rückflug zum ersten Abflugort erfasst.

Eine bloße Verspätung gewährt nicht automatisch dasselbe vollständige Wahlrecht wie eine Annullierung.

Wann sind 250 €, 400 € oder 600 € Entschädigung möglich?

Kann sich die Fluggesellschaft nicht wirksam entlasten und sind die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beträgt die Entschädigung grundsätzlich:

  • 250 € bei Flügen bis 1.500 km.

  • 400 € bei EU-Flügen über 1.500 km und sonstigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km.

  • 600 € bei den übrigen Flügen über 3.500 km.

Bei bestimmten Langstreckenflügen mit Start oder Ziel außerhalb der EU und einer Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden ist eine Kürzung auf 300 € möglich. Bei Annullierungen gelten zusätzlich die Regeln zur Vorabinformation und angebotenen Ersatzbeförderung.

Die Entschädigung ist von der Erstattung des Ticketpreises und notwendigen Betreuungskosten zu unterscheiden. AirHelp kann prüfen, ob für Ihre Flugverspätung eine Entschädigung infrage kommt.


Häufige Fragen zu Vogelschlag und Entschädigung