Außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätungen

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Außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätungen sind nach EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen und eine Verspätung verursachen. Dazu zählen z. B. extrem widrige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder politische Unruhen. In solchen Fällen besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Fluggesellschaft hat nicht alle zumutbaren Schritte unternommen.

Anspruch auf Entschädigung prüfen

Außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätungen

  • Außergewöhnliche Umstände erklärt: Beispiele wie extremes Wetter, Streiks oder politische Unruhen.

  • ️ Keine Entschädigung bei höherer Gewalt: Airlines haften nicht bei Ursachen außerhalb ihres Einflusses.

  • 🛠 Technische Defekte zählen nicht: Diese fallen in den Verantwortungsbereich der Airline – Entschädigung möglich.


Was sind außergewöhnliche Umstände bei einer Flugverspätung?

Außergewöhnliche Umstände bei einer Flugverspätung sind Ereignisse, die außerhalb der tatsächlichen Kontrolle der Airline liegen und selbst bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. In solchen Fällen besteht nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung, sofern die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu verhindern.

Zunächst sollten Sie wissen, dass die EU-Fluggastrechteverordnung 261 besagt, dass bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder einer Annullierung die betroffenen Fluggäste bei der Fluggesellschaft Entschädigung von bis zu 600 € einfordern können.

Wurde die Flugstörung jedoch von außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt verursacht, haftet die Fluggesellschaft nicht. Das besagt Artikel 5 Absatz III der Verordnung. Denn in solch einem Fall liegen die Ursachen für die Störung außerhalb des Verantwortungsbereiches der Fluggesellschaft.

Wann gelten Umstände rechtlich als „außergewöhnlich“?

Damit ein Ereignis juristisch als außergewöhnlich eingestuft wird, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Es liegt außerhalb der normalen Tätigkeit einer Airline.

  2. Es befindet sich nicht im beherrschbaren Einflussbereich der Fluggesellschaft.

Diese Kriterien wurden wiederholt durch den Europäischer Gerichtshof konkretisiert.

Was zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand?

Viele Fluggesellschaften berufen sich auf außergewöhnliche Umstände, obwohl diese rechtlich oft nicht anerkannt werden.

In der Regel nicht außergewöhnlich sind:

  • Technische Defekte durch Verschleiß

  • Fehlende Ersatzteile

  • Personalmangel

  • Interne Streiks der Airline

  • Verspätungen durch organisatorische Probleme

Der Europäischer Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass technische Probleme grundsätzlich zum normalen Betriebsrisiko einer Airline gehören.

Besteht trotz außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf Entschädigung?

Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann ein Anspruch bestehen, wenn:

  • Die Airline keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat

  • Die Verspätung durch Folgefehler im Airline-Management verstärkt wurde

  • Der außergewöhnliche Umstand zwar vorlag, aber nicht die gesamte Verspätung erklärt

Die Beweislast liegt dabei stets bei der Fluggesellschaft.


Wie lautet die Rechtliche Definition von außergewöhnlichen Umstände bei einer Flugverspätung?

„Außergewöhnliche Umstände“ sind Ereignisse, die (1) nicht Teil der normalen Tätigkeit einer Airline sind und (2) ihrer tatsächlichen Kontrolle entzogen sind. Genau diese Zwei-Stufen-Prüfung hat der EuGH im Grundsatzurteil Wallentin-Hermann (C-549/07) geprägt.

Wichtig ist: Nicht jedes ungewöhnliche oder ärgerliche Problem ist automatisch „außergewöhnlich“ – das Luftfahrtunternehmen muss die Voraussetzungen substantiiert darlegen und beweisen (und nicht nur pauschal behaupten).

Die juristische Kernlogik: Zwei Fragen, die immer gestellt werden

In der Praxis lässt sich die Definition in zwei klare Fragen übersetzen:

  1. Ist das Ereignis „dem normalen Flugbetrieb innewohnend“?
    Wenn es zum typischen Betriebsrisiko gehört (z. B. viele technische Defekte, Organisation, Personalplanung), ist es meist nicht außergewöhnlich. Der EuGH hat z. B. betont, dass technische Probleme grundsätzlich zum Betrieb gehören; „außergewöhnlich“ wird es nur bei Ereignissen, die von ihrer Natur/Ursache her außerhalb des Normalbetriebs liegen.

  2. Konnte die Airline es tatsächlich beherrschen oder vermeiden?
    Selbst wenn etwas „außergewöhnlich“ sein kann, reicht das allein nicht. Die Airline muss zusätzlich zeigen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (dazu gleich mehr).

Diese Logik ist der Grund, warum viele Standard-Ausreden („Sicherheitsgründe“, „operative Gründe“, „technisches Problem“) vor Gericht nicht tragen, wenn keine belastbaren Details geliefert werden.

Beispiele aus EuGH-Rechtsprechung: Was gilt (oft) als außergewöhnlich – und was nicht?

A) Technische Defekte: meistens nicht außergewöhnlich

  • Im Fall van der Lans/KLM (C-257/14) hat der EuGH klargestellt, dass auch unerwartete technische Defekte (die nicht auf mangelhafte Wartung zurückgeführt werden) in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände sind – weil Technikprobleme zum normalen Betrieb gehören.

  • Ausnahmen sind eher selten und betreffen typischerweise „von außen“ kommende Ursachen (z. B. Sabotage/Terror oder verdeckte Fabrikationsfehler – als Kategorie wird das in der EuGH-Linie regelmäßig mitgedacht).

B) Streiks: kommt darauf an, wer streikt

  • Streik des eigenen Personals ist nach Airhelp/SAS (C-28/20) grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand, weil Tarifkonflikte zum normalen unternehmerischen Risiko zählen und nicht außerhalb der beherrschbaren Sphäre liegen.

  • Ein „wilder Streik“ (spontane Massen-Krankschreibungen o. ä.) wurde in Krüsemann u. a. (C-195/17) ebenfalls nicht als außergewöhnlich anerkannt.

  • Externe Streiks (z. B. Flugsicherung/ATC oder Flughafenpersonal) können dagegen eher in Richtung „außergewöhnlich“ gehen, weil sie der Airline typischerweise entzogen sind – hier entscheidet aber stark der Einzelfall und die Frage, welche Maßnahmen möglich waren.

C) Kollisionen/Schäden am Boden: sehr differenziert

  • Vogelschlag kann als außergewöhnlich gelten (nicht „innewohnend“ und außerhalb der Kontrolle), wie der EuGH in Pešková/Peška (C-315/15) behandelt hat.

  • Fremdkörper auf der Start-/Rollbahn (Reifenschaden) kann ebenfalls außergewöhnlich sein, wie Germanwings/Pauels (C-501/17) zeigt. Aber: Die Airline bleibt nur dann frei, wenn sie zusätzlich beweist, dass sie mit allen zumutbaren Mitteln eine große Verspätung nicht verhindern konnte.

  • Mobile Fluggasttreppe stößt ans Flugzeug ist dagegen nicht außergewöhnlich, weil es zur normalen Abfertigung gehört: Siewert/Condor (C-394/14).

D) Naturereignisse & Luftraumsperrungen: häufig außergewöhnlich, aber Pflichten bleiben
Großereignisse wie Vulkanasche/Luftraumsperrungen werden typischerweise als außergewöhnlich verstanden – dennoch kann die Airline nicht „alles einstellen“. Im Fall McDonagh/Ryanair (C-12/11) wird besonders deutlich, dass Betreuungsleistungen (z. B. Verpflegung/Unterkunft je nach Situation) auch bei außergewöhnlichen Umständen eine Rolle spielen können.


Typische Beispiele für außergewöhnliche Umstände

Es gibt viele verschiedene Situationen, die zu den außergewöhnlichen Umständen zählen. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir einige aufgelistet.

Situationen, die als außergewöhnliche Umstände gelten
❌ Blitzeinschläge
❌ Medizinische Notfälle
❌ Streiks der Flughafenmitarbeiter oder Fluglotsen
❌ Extrem widrige Wetterverhältnisse
❌ Einschränkungen bei der Flugsicherung
❌ Sabotageakte
❌ Politische Unruhen
❌ Terroranschläge

Ist eine Flugverspätung wegen technischem Defekt ein "außergewöhnlicher Umstand"?

Eine technischer Defekt zählt nicht zu den außergewöhnlichen Umständen bei einer Flugverspätung, da dieser in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Möglichkeit hat, solchen Defekten vorzubeugen und somit Flugverspätungen zu verhindern.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Defekt unerwartet auftritt und nicht auf fehlende Wartung zurückzuführen ist. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2015 bekräftigt. Wenn Sie mehr über das Urteil des EuGH erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel.


Sind Personalstreiks der Fluggesellschaft ein außergewöhnlicher Umstand?

Streiks der Flughafenmitarbeiter oder der Fluglotsen gelten als außergewöhnliche Umstände, da die Fluggesellschaft darauf keinen Einfluss hat. Streiken allerdings die Mitarbeiter der Fluggesellschaft, z.B. die Flugbegleiter oder Piloten, sieht das anders aus.

Meist werden Streiks als Druckmittel in Tarifverhandlungen mit der Fluggesellschaft eingesetzt. Daher befinden sich Personalstreiks im Einflussbereich der Fluggesellschaft und gelten nicht als außergewöhnliche Umstände. Somit sind vom Streik betroffene Passagiere zu einer Entschädigung berechtigt.

Selbst bei tarifrechtlich unerlaubten Arbeitsniederlegungen ist die Fluggesellschaft nicht prinzipiell von Entschädigungszahlungen befreit. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.

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Fluggäste
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Schätzung gemäß EG 261

Gilt für Verspätungen von über 3 Stunden und kurzfristigen Annullierungen.


Zählt schlechtes Wetter als höhere Gewalt?

Grundsätzlich gelten extrem widrige Wetterverhältnisse als außergewöhnliche Umstände. Jedoch hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren die Messlatte für das Annehmen von außergewöhnlichen Umständen sehr hoch angesetzt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob die Fluggesellschaft alles in Ihrer Macht Stehende getan hat, um einen reibungslosen Flugverkehr aufrechtzuerhalten.

Es kann vorkommen, dass Fluggesellschaften schlechtes Wetter als Ausrede verwenden, um sich auf die außergewöhnlichen Umstände berufen zu können und so keine Entschädigung zahlen zu müssen. Mit AirHelp können Sie prüfen, ob schlechtes Wetter als Ausrede vorgeschoben wurde.


Fluggastrechte bei höherer Gewalt

Zwar haben Sie im Falle von außergewöhnlichen Umständen keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, aber trotzdem haben Sie Anspruch auf Ersatzbeförderung und die Erstattung Ihres Ticketpreises. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft Ihnen den schnellstmöglichen Transport zum Zielflughafen anbieten muss – im Zweifel auch mit Bus, Mietwagen oder Bahn. Außerdem muss die Airline Sie mit Verpflegung versorgen und Ihnen die Möglichkeit zur Kommunikation geben.


AirHelp prüft, ob Ihr Flug wirklich aufgrund von außergewöhnlichen Umständen verspätet ist

Es kann ziemlich kompliziert sein herauszufinden, ob der eigene Flug wirklich aufgrund von außergewöhnlichen Umständen verspätet ist. Hier kommt AirHelp ins Spiel. Wir brauchen nur einige Minuten, um zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben oder nicht. Dafür haben wir einen Entschädigungsrechner entwickelt, in den Sie einfach ihre Flugdaten eingeben können. Er analysiert Hunderttausende Flugbewegungen und Wetterdaten und prüft, ob Ihre Verspätung tatsächlich von außergewöhnlichen Umständen verursacht wurde oder nicht. So stellt AirHelp Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Wenn Sie für Ihre außergewöhnliche Umstände Flugverspätung entschädigungsberechtigt sind, fordern wir Ihre Entschädigung für Sie ein, und zwar ohne Bürokratie oder Papierkram. Lehnen Sie sich zurück, während unsere Rechtsexperten die Arbeit für Sie erledigen.

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Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Umständen und Flugentschädigungen