Medizinischer Notfall im Flugzeug: Ihre Rechte bei Verspätung, Notlandung oder Flugausfall
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Ein medizinischer Notfall im Flugzeug kann eine außerplanmäßige Landung, eine Flugumleitung oder eine erhebliche Verspätung verursachen. Für betroffene Passagiere stellt sich dann die Frage: Gibt es eine Entschädigung, wenn der Flug wegen eines medizinischen Notfalls verspätet ist oder ausfällt?
Die Antwort: Ein medizinischer Notfall eines Passagiers gilt in der Regel als außergewöhnlicher Umstand. Die Fluggesellschaft muss deshalb grundsätzlich keine Entschädigung zahlen, wenn die Flugstörung unmittelbar darauf zurückzuführen war und sich trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Anders sieht es aus, wenn ein Pilot oder ein anderes Besatzungsmitglied erkrankt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gehört der krankheitsbedingte Ausfall von Flugpersonal zum normalen Betriebsrisiko einer Fluggesellschaft.
Wichtig: Auch wenn keine Entschädigung gezahlt werden muss, bleiben Ihre Ansprüche auf Betreuungsleistungen, eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzbeförderung oder eine Ticketerstattung nach der EU-Fluggastrechteverordnung bestehen.
Medizinischer Notfall im Flugzeug: Wann gibt es eine Entschädigung?
Ob Sie bei einem medizinischen Notfall an Bord eine Entschädigung erhalten, hängt insbesondere davon ab, wer erkrankt ist, wodurch die Verspätung entstanden ist und welche Maßnahmen die Fluggesellschaft ergriffen hat.
Situation | Außergewöhnlicher Umstand? | Anspruch auf Entschädigung? |
|---|---|---|
Ein Passagier erleidet einen medizinischen Notfall | In der Regel ja | Grundsätzlich nicht für die unvermeidbaren Folgen des Notfalls |
Ein Pilot oder Besatzungsmitglied erkrankt | Grundsätzlich nein | Bei erfüllten Voraussetzungen möglich |
Sie sind selbst krank und können nicht fliegen | Keine entsprechende Flugstörung | Kein Entschädigungsanspruch wegen der eigenen Erkrankung |
Entscheidend ist bei einer Flugverspätung nicht allein der medizinische Notfall. Die Fluggesellschaft muss auch nachweisen können, dass die erhebliche Verspätung oder Annullierung tatsächlich dadurch verursacht wurde und sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Prüfen Sie deshalb Ihren Anspruch, wenn Ihr Flug trotz eines medizinischen Notfalls mit mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel angekommen ist oder annulliert wurde.
Medizinischer Notfall eines Passagiers: Gilt das als außergewöhnlicher Umstand?
Ja. Ein schwerwiegender medizinischer Notfall eines Passagiers gilt nach den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission in der Regel als außergewöhnlicher Umstand. Das gilt insbesondere, wenn ein erkrankter Fluggast aus dem Flugzeug gebracht werden muss.
Die Europäische Kommission bestätigt diese Einordnung in ihren Auslegungsleitlinien zur Fluggastrechteverordnung vom 25. September 2024, Abschnitt 5.2.3 Buchstabe f.
Ein solcher Notfall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Passagier:
einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erleidet,
bewusstlos wird oder schwere Atembeschwerden entwickelt,
eine akute, lebensbedrohliche Erkrankung zeigt,
während des Fluges dringend ärztlich versorgt werden muss.
Auch Komplikationen bei einer Geburt an Bord können eine medizinische Notlage darstellen.
Warum muss die Fluggesellschaft dann häufig keine Entschädigung zahlen?
Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Ein plötzlicher medizinischer Notfall eines Passagiers liegt normalerweise außerhalb der tatsächlichen Kontrolle der Fluggesellschaft.
Die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Person haben Vorrang. Deshalb kann es erforderlich sein, den Flug zu unterbrechen, umleiten zu lassen oder den Start zu verschieben.
Allerdings bedeutet ein medizinischer Notfall nicht automatisch, dass jede anschließende Verspätung von der Entschädigungspflicht ausgenommen ist. Auch die Dauer der Verzögerung und die Maßnahmen der Fluggesellschaft müssen berücksichtigt werden.
Medizinische Notlandung: Welche Rechte haben Passagiere?
Muss ein Flugzeug wegen eines medizinischen Notfalls außerplanmäßig landen, wird häufig von einer medizinischen Notlandung gesprochen.
Dabei kann der Kapitän entscheiden, einen näher gelegenen Flughafen anzufliegen, um dem erkrankten Passagier schnellstmöglich medizinische Hilfe zu ermöglichen.
Mögliche Folgen sind:
eine außerplanmäßige Landung auf einem Ausweichflughafen,
eine erhebliche Ankunftsverspätung,
das Ausladen des erkrankten Passagiers und seines Gepäcks,
eine längere Unterbrechung bis zum Weiterflug,
die Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges.
Eine medizinische Notlandung führt nicht automatisch zu einer Entschädigung. Für die durch den außergewöhnlichen Umstand unvermeidbar verursachte Verspätung ist die Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig.
Ihre weiteren Fluggastrechte können aber weiterhin gelten.
Rückkehr zum Abflughafen wegen eines medizinischen Notfalls
Kehrt ein Flugzeug nach dem Start wegen eines medizinischen Notfalls zum ursprünglichen Abflughafen zurück und wird der geplante Flug nicht fortgesetzt, kann dies rechtlich als Flugannullierung gelten.
Das bestätigte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011, C-83/10 (Sousa Rodríguez).
Demnach kann eine Annullierung vorliegen, wenn ein Flugzeug nach dem Start zum Abflughafen zurückkehrt und die Passagiere anschließend auf andere Flüge umgebucht werden.
Ob zusätzlich eine Entschädigung zu zahlen ist, hängt davon ab, ob sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Rückkehr zum Abflughafen.
Umleitung zu einem anderen Flughafen
Wird Ihr Flug wegen eines medizinischen Notfalls zu einem anderen Flughafen umgeleitet, kommt es darauf an, ob dieser Flughafen dieselbe Stadt oder Region bedient wie der ursprünglich gebuchte Zielflughafen.
In seinem Urteil vom 22. April 2021, C-826/19 (Austrian Airlines) stellte der EuGH klar, dass eine solche Umleitung zu einem Flughafen derselben Stadt oder Region nicht automatisch als Annullierung gilt.
Die Fluggesellschaft muss grundsätzlich die Beförderung zum ursprünglich vorgesehenen Flughafen oder zu einem mit Ihnen vereinbarten nahe gelegenen Ziel organisieren beziehungsweise die entsprechenden Kosten übernehmen.
Eine erhebliche Verspätung am tatsächlichen Endziel kann trotzdem rechtlich relevant sein. Ob ein Entschädigungsanspruch entsteht, hängt wiederum von der Ursache und den außergewöhnlichen Umständen ab.
Medizinischer Notfall vor dem Abflug: Muss die Airline zahlen?
Auch vor dem Start kann ein medizinischer Notfall eine Flugverspätung verursachen.
Beispielsweise kann ein Passagier während des Einstiegs zusammenbrechen oder nach dem Einsteigen dringend medizinische Versorgung benötigen.
In solchen Situationen muss die Besatzung möglicherweise den Rettungsdienst verständigen, die medizinische Versorgung ermöglichen oder das Gepäck des betroffenen Passagiers ausladen lassen.
Auch ein medizinischer Notfall vor dem Abflug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn er tatsächlich eine entsprechende Flugstörung verursacht und außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt.
Allerdings ist eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.
Nicht jede krankheitsbedingte Verzögerung ist automatisch außergewöhnlich. Entscheidend sind die Schwere des Vorfalls, die tatsächlichen Auswirkungen und die Frage, ob die Fluggesellschaft die Folgen durch zumutbare Maßnahmen hätte begrenzen können.
Pilot oder Besatzung krank: Gibt es eine Entschädigung?
Ja, bei einer Flugverspätung oder Annullierung wegen eines erkrankten Piloten oder Besatzungsmitglieds kann eine Entschädigung möglich sein.
Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die unerwartete Erkrankung oder der Tod eines für den Flug erforderlichen Besatzungsmitglieds grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
EuGH-Urteil: Krankheit oder Tod eines Besatzungsmitglieds gehört zum Betriebsrisiko
Im Urteil vom 11. Mai 2023, verbundene Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 (TAP Portugal) befasste sich der EuGH mit einem Flug, der nach dem unerwarteten Tod des Kopiloten annulliert wurde.
Die Fluggesellschaft argumentierte, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handele.
Der Gerichtshof widersprach dieser Auffassung.
Die zentrale Aussage: Der unerwartete krankheitsbedingte Ausfall eines Besatzungsmitglieds gehört grundsätzlich zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Die Planung des erforderlichen Personals und der Umgang mit unerwarteten Ausfällen liegen in ihrem Verantwortungsbereich.
Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung plötzlich auftritt und zuvor nicht vorhersehbar war.
Wie hoch ist die Entschädigung, wenn die Besatzung krank ist?
Bei einer Annullierung oder einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden kann Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung folgende Entschädigung zustehen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:
Flugstrecke | Mögliche Entschädigung |
|---|---|
Bis 1.500 km | 250 € |
Innerhalb der EU über 1.500 km sowie andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
Über 3.500 km, wenn die Strecke nicht vollständig innerhalb der EU liegt | bis zu 600 € |
Bei bestimmten Langstreckenflügen kann die Ausgleichszahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 300 € gekürzt werden.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Personalmangel und krankheitsbedingten Personalausfällen bei Fluggesellschaften.
Folgeverzögerungen: Wann muss die Fluggesellschaft trotzdem zahlen?
Ein medizinischer Notfall kann mehrere Verzögerungen auslösen. Nicht alle müssen zwangsläufig auf den ursprünglichen Notfall zurückzuführen sein.
Beispielsweise kann das Flugzeug zunächst wegen eines erkrankten Passagiers auf einem Ausweichflughafen landen. Danach können zusätzliche Verzögerungen entstehen, weil die Besatzung ausgetauscht, der Flug neu geplant oder eine alternative Beförderung organisiert werden muss.
Beispiel: Eine Stunde wegen des Notfalls, weitere drei Stunden wegen einer Ersatzbesatzung
Ein Flug wird wegen eines medizinischen Notfalls umgeleitet. Die notwendige Landung und Versorgung des Passagiers verursachen zunächst eine Verzögerung von einer Stunde.
Anschließend vergeht weitere Zeit, weil die bisherige Besatzung ihre zulässige Dienstzeit erreicht hat und eine Ersatzbesatzung benötigt wird.
Insgesamt erreicht das Flugzeug sein Endziel vier Stunden später als geplant.
Besteht jetzt ein Entschädigungsanspruch?
Das lässt sich nicht allein anhand der Gesamtverspätung beantworten.
Entscheidend ist, ob die zusätzlichen Verzögerungen noch unvermeidbare Folgen des außergewöhnlichen Umstands waren oder ob die Fluggesellschaft sie mit zumutbaren organisatorischen Maßnahmen hätte verhindern beziehungsweise verringern können.
Die Fluggesellschaft muss den Zusammenhang zwischen dem medizinischen Notfall und der geltend gemachten Flugverspätung nachweisen.
Dabei können unter anderem folgende Fragen relevant sein:
War die außerplanmäßige Landung medizinisch notwendig?
Wie lange dauerte die Versorgung und das Aussteigen des erkrankten Passagiers?
War das Ausladen des Gepäcks erforderlich?
Warum konnte der Flug nicht früher fortgesetzt werden?
Welche Maßnahmen wurden zur Bereitstellung einer Ersatzbesatzung ergriffen?
Wären andere zumutbare Möglichkeiten zur Verringerung der Verspätung verfügbar gewesen?
Wichtig: Das Erreichen der zulässigen Arbeitszeit der Besatzung nach einer medizinischen Umleitung führt nicht automatisch zu einer Entschädigung. Es muss geprüft werden, welche Folgen des Notfalls unvermeidbar waren und ob der Fluggesellschaft darüber hinaus vermeidbare Verzögerungen zuzurechnen sind.
Medizinischer Notfall auf dem Vorflug: Wer trägt die Verantwortung?
Ein medizinischer Notfall muss nicht auf Ihrem eigenen Flug stattfinden, um Auswirkungen auf Ihre Reise zu haben.
Wird ein Flugzeug bereits auf dem vorherigen Flug wegen eines erkrankten Passagiers umgeleitet, kann es für den nächsten geplanten Flug verspätet zur Verfügung stehen.
Die Fluggesellschaft kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf außergewöhnliche Umstände berufen, die einen vorherigen Flug desselben Flugzeugs betroffen haben.
Dies bestätigte der EuGH in seinem Urteil vom 11. Juni 2020, C-74/19 (TAP Portugal).
Voraussetzung ist insbesondere ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis auf dem vorherigen Flug und der Verspätung oder Annullierung des nachfolgenden Fluges.
Außerdem muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der erheblichen Verspätung ergriffen hat.
Ein allgemeiner Hinweis auf einen medizinischen Notfall auf einem früheren Flug reicht deshalb nicht aus.
Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Artikel zum verspäteten Vorflug.
Medizinischer Notfall als außergewöhnlicher Umstand: Was muss die Airline beweisen?
Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft. Beruft sie sich auf einen medizinischen Notfall, um eine Entschädigung abzulehnen, muss sie die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung nachweisen.
Dazu gehört insbesondere:
Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands: Es muss tatsächlich ein entsprechender medizinischer Notfall eingetreten sein.
Ursächlicher Zusammenhang: Die Flugverspätung oder Annullierung muss auf diesen Umstand zurückzuführen sein.
Zumutbare Maßnahmen: Die Fluggesellschaft muss darlegen, dass sich die erhebliche Flugstörung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.
Dabei können etwa die tatsächlichen Flugabläufe, die Umleitung, die Verfügbarkeit des Flugzeugs und die organisatorischen Maßnahmen relevant sein.
Die Fluggesellschaft muss keine Maßnahmen ergreifen, die für sie ein untragbares Opfer darstellen würden. Sie kann sich aber auch nicht allein durch den Hinweis auf einen medizinischen Notfall von ihrer Zahlungspflicht befreien.
Für Passagiere bedeutet das: Auch nach einer medizinischen Notlandung kann sich eine Prüfung des Entschädigungsanspruchs lohnen.
Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Beweislast bei außergewöhnlichen Umständen.
Ihre Fluggastrechte trotz medizinischem Notfall
Auch wenn ein medizinischer Notfall als außergewöhnlicher Umstand gilt und deshalb keine Ausgleichszahlung geschuldet wird, verlieren Sie nicht automatisch Ihre übrigen Fluggastrechte.
Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht insbesondere Betreuungsleistungen sowie bei einer Annullierung Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung vor.
1. Verpflegung und Getränke
Bei einer erheblichen Abflugverspätung muss die Fluggesellschaft angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellen.
Der Anspruch beginnt abhängig von der Flugstrecke und der voraussichtlichen Verspätung:
Flugstrecke | Betreuung ab |
|---|---|
Bis 1.500 km | 2 Stunden |
Innerhalb der EU über 1.500 km sowie andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 3 Stunden |
Sonstige Flüge über 3.500 km | 4 Stunden |
Auch zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten sind vorgesehen.
2. Hotelübernachtung und Transfer
Ist wegen der Flugstörung eine Übernachtung erforderlich, muss die Fluggesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft übernehmen.
Das gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände für die Flugstörung verantwortlich sind.
Der EuGH bestätigte die fortbestehenden Betreuungspflichten in seinem Urteil vom 31. Januar 2013, C-12/11 (McDonagh).
3. Ersatzflug bei Annullierung
Wird Ihr Flug wegen eines medizinischen Notfalls annulliert, können Sie grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
Erstattung des Flugpreises nach den gesetzlichen Voraussetzungen,
anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Die Fluggesellschaft darf diese Wahlmöglichkeiten nicht allein deshalb verweigern, weil die Annullierung durch einen medizinischen Notfall verursacht wurde.
4. Flugpreis zurück bei mindestens fünf Stunden Verspätung
Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, können Sie unter den Voraussetzungen von Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung auf die weitere Reise verzichten und die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Wenn die Reise aufgrund der Verspätung ihren Zweck verloren hat, kann gegebenenfalls auch ein bereits zurückgelegter Reiseabschnitt erstattet werden. Soweit erforderlich, besteht dann ein Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort.
Achtung: Die Erstattung des Ticketpreises ist nicht mit der pauschalen Entschädigung von 250 €, 400 € oder 600 € gleichzusetzen. Es handelt sich um unterschiedliche Ansprüche.
Selbst krank: Können Sie Ihren Flug wegen Krankheit stornieren?
Wenn Sie selbst erkranken und deshalb Ihren Flug nicht antreten können, gelten andere Regeln als bei einem medizinischen Notfall an Bord.
Eine eigene Erkrankung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese regelt insbesondere Nichtbeförderung, Flugannullierungen und erhebliche Verspätungen durch die Fluggesellschaft.
Dennoch können Sie unter Umständen Geld zurückerhalten.
Flug wegen Krankheit stornieren
Ob Sie bei einer Erkrankung den Ticketpreis zurückbekommen, hängt insbesondere von den Tarifbedingungen Ihrer Buchung ab.
Bei erstattungsfähigen Flugtickets ist eine Rückzahlung häufig möglich. Bei nicht erstattungsfähigen Tarifen kann der Anspruch auf den Flugpreis dagegen ausgeschlossen sein.
Steuern und Gebühren zurückfordern
Auch wenn der Ticketpreis nicht erstattet wird, können Sie bei einem nicht angetretenen Flug unter Umständen die Rückzahlung nicht angefallener beziehungsweise nicht geschuldeter Steuern und Gebühren verlangen.
Welche Beträge erstattungsfähig sind, hängt von den jeweiligen Entgeltbestandteilen und dem anwendbaren Recht ab.
Reiserücktrittsversicherung prüfen
Eine Reiserücktrittsversicherung kann die Stornierungskosten übernehmen, wenn Sie aufgrund einer versicherten Erkrankung nicht reisen können.
Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für eine unerwartete schwere Erkrankung und die erforderlichen Nachweise.
Unser Tipp: Informieren Sie die Fluggesellschaft möglichst frühzeitig, prüfen Sie die Tarifbedingungen und lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen, wenn diese für die Erstattung benötigt wird.

